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Urteil

V ZR 26/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohnungseigentümer können im Wirtschaftsplan Mittel (z. B. für RA-Vorschüsse) für die Verteidigung gegen allgemein zu erwartende Beschlussanfechtungsklagen vorsehen. • Die Bereitstellung solcher Mittel kann eine gemeinschaftliche Erfüllung einer Vorschusspflicht des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ermöglichen und ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG eine zulässige Gemeinschaftsangelegenheit, wenn Klagen allgemein zu erwarten sind. • Kosten für die Verteidigung gegen Beschlussanfechtungsklagen gehören grundsätzlich nicht zu den laufenden Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG i. V. m. § 16 Abs. 8 WEG; ein Ausnahmefall für Vorschüsse ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung vorliegen. • Ein Ansatz im Wirtschaftsplan ist nur gerechtfertigt, wenn mit Klagen voraussichtlich zu rechnen ist; Umfang und Verteilung sind innerhalb eines prognostischen Ermessensspielraums der Wohnungseigentümer zu prüfen. • Entnommene Vorschüsse sind in der Jahresabrechnung auszuweisen und nur den tatsächlich vorschusspflichtigen Wohnungseigentümern zu belasten; der Anfechtende kann vorübergehend anteilig belastet werden, nicht jedoch endgültig, wenn er nicht vorschusspflichtig ist.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftsplanansatz für RA‑Vorschüsse bei allgemein zu erwartenden Beschlussanfechtungsklagen • Wohnungseigentümer können im Wirtschaftsplan Mittel (z. B. für RA-Vorschüsse) für die Verteidigung gegen allgemein zu erwartende Beschlussanfechtungsklagen vorsehen. • Die Bereitstellung solcher Mittel kann eine gemeinschaftliche Erfüllung einer Vorschusspflicht des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ermöglichen und ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG eine zulässige Gemeinschaftsangelegenheit, wenn Klagen allgemein zu erwarten sind. • Kosten für die Verteidigung gegen Beschlussanfechtungsklagen gehören grundsätzlich nicht zu den laufenden Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG i. V. m. § 16 Abs. 8 WEG; ein Ausnahmefall für Vorschüsse ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung vorliegen. • Ein Ansatz im Wirtschaftsplan ist nur gerechtfertigt, wenn mit Klagen voraussichtlich zu rechnen ist; Umfang und Verteilung sind innerhalb eines prognostischen Ermessensspielraums der Wohnungseigentümer zu prüfen. • Entnommene Vorschüsse sind in der Jahresabrechnung auszuweisen und nur den tatsächlich vorschusspflichtigen Wohnungseigentümern zu belasten; der Anfechtende kann vorübergehend anteilig belastet werden, nicht jedoch endgültig, wenn er nicht vorschusspflichtig ist. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf einer Eigentümerversammlung für das Wirtschaftsjahr 2013 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich den Gesamtwirtschaftsplan; darin wurde als Ausgabenposition "RA‑Kosten/Rechtsstreit" mit 7.000 Euro angesetzt und auf die Einzelwirtschaftspläne nach Miteigentumsanteilen verteilt. Einige Wohnungseigentümer erhoben Beschlussanfechtungsklagen gegen Teile der Beschlüsse; Kläger beanstandeten insbesondere die Aufnahme der Kostenposition in ihren Einzelwirtschaftsplänen. Das Amtsgericht erklärte den betreffenden Beschluss für ungültig, das Landgericht wies die Klagen ab. Die Kläger riefen den Bundesgerichtshof an, teilweise mit der Einwendung, Fristen seien versäumt worden, sowie mit der Auffassung, die Kostenansätze entsprächen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. • Zulässigkeit der Revision: Die Revisionen aller Kläger sind zulässig, weil die Zulassung im Urteilsausspruch unbeschränkt war. • Keine Begründetheit der Revision: Der Senat bestätigt im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, dass weder Nichtigkeits- noch Anfechtungsgründe vorliegen; die Wirtschaftsplanzusatzposition ist zulässig. • Rechtliche Einordnung der Kosten: Grundsätzlich gehören die Kosten einer Beschlussanfechtungsklage nicht zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2, Abs. 8 WEG). Der Verwalter ist aber kraft § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG als gesetzlicher Vertreter befugt, die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren und einen Rechtsanwalt zu beauftragen; dieser kann nach § 9 RVG Vorschüsse verlangen. • Beschlusskompetenz nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG: Die Gemeinschaft kann durch Beschluss Mittel bereitstellen, um die vom Verwalter zu organisierende Vorschusspflicht gemeinschaftlich zu erfüllen, wenn Beschlussanfechtungen allgemein zu erwarten sind; dies macht die Vorschusspflicht zu einer gemeinschaftlich erfüllbaren Verpflichtung. • Interessenlage und Gemeinschaftsbezug: Die Maßnahme bündelt gleichgerichtete Interessen aller Wohnungseigentümer, weil jeder potenziell als Beklagter betroffen sein kann, und sie sichert die Wirksamkeit der Verwalterbefugnisse zur Wahrung ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). • Prognosespielraum und Prüfung: Ein Ansatz im Wirtschaftsplan ist nur gerechtfertigt, wenn das Entstehen der Kosten voraussichtlich ist; die Wohnungseigentümer haben dabei einen Ermessensspielraum, den Gerichte nur eingeschränkt überprüfen. • Angemessene Ausgestaltung und Abrechnung: Umfang und Verteilungsmodus (hier nach Miteigentumsanteilen) entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung, sofern eine spätere Abrechnung sicherstellt, dass entnommene Vorschüsse in der Jahresabrechnung nur den tatsächlich vorschusspflichtigen Wohnungseigentümern belastet werden (§ 675 Abs. 1, § 669 BGB; Abrechnung im Rechnungsjahr). • Schutz des Anfechtenden: Die vorübergehende Beteiligung des Beschlussanfechtungsklägers an der Finanzierung ist zulässig, weil die Belastung spätestens mit der Jahresabrechnung den tatsächlich vorschusspflichtigen Eigentümern zuzuordnen ist und damit keine endgültige Belastung des Klägers entsteht. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen; der Beschluss des Landgerichts bleibt bestehen. Die Aufnahme einer Position für Rechtsanwaltskosten im Wirtschaftsplan ist unter den dargelegten Voraussetzungen rechtmäßig, weil die Wohnungseigentümer im prognostischen Ermessensrahmen davon ausgehen konnten, dass weitere Beschlussanfechtungsklagen zu erwarten sind, und weil die Mittelbereitstellung die Verwalterbefugnisse zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen sichert. Entnommene Vorschüsse sind in der Jahresabrechnung auszuweisen und nur den tatsächlich vorschusspflichtigen Wohnungseigentümern zu belasten, so dass eine vorübergehende Beteiligung der Anfechtenden nicht zu einer dauerhaften Belastung führt. Damit haben die Beklagten den Rechtsstreit gewonnen, weil die getroffene Wirtschaftsplanregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und keine Nichtigkeit des Beschlusses begründet ist.