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Leitsatz

V ZR 108/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:260925UVZR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:260925UVZR108.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 108/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein WEG § 28 Abs. 1 Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evi- dent ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt. BGH, Urteil vom 26. September 2025 - V ZR 108/24 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 2024 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer (GdWE). In einer Eigentümerversammlung im Juni 2022 wurden unter TOP 6 die Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen für das Jahr 2022 be- schlossen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungs- klage, die in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist. Mit der von dem Land- gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Beschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Insbesondere seien der Ansatz der Positionen und deren Höhe in dem der Beschlussfassung über die Vorschüsse zugrundeliegenden Wirtschafts- plan nicht zu beanstanden. Auf der Ausgabenseite sei eine großzügige Schät- zung zulässig, um Nachforderungen zu vermeiden. Bei dem Wirtschaftsplan han- dele es sich um eine Prognose der im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Ausgaben. Er stelle nur dann keine ordnungsmäßige Grundlage für den Be- schluss über die Vorschüsse dar, wenn diese - anders als hier - entweder we- sentlich überhöht seien oder mit erheblichen Nachschüssen zu rechnen sei. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie den im Wirtschaftsplan angewandten Kostenverteilungsmaßstab und die Ausweisung eines Gesamt- nachzahlungsbetrages rügt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revi- sion nicht zugelassen. a) Zwar enthält die - in den Gründen des Berufungsurteils - ausgespro- chene Zulassung keinen Zusatz, der die Revision einschränkt. Es ist aber aner- kannt, dass eine Zulassung im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 3 4 5 6 - 4 - 2685 Rn. 7 mwN). Bei der Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigen- tumsgesetz können die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe ab- trennbare Teile des Streitstoffs darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19, ZWE 2021, 90 Rn. 7; Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZWE 2022, 403 Rn. 7). b) Daran gemessen liegt eine wirksame Beschränkung vor. Das Beru- fungsgericht begründet die Zulassung der Revision für beide Parteien zum einen damit, dass höchstrichterlich nicht entschieden sei, nach welchem Erkenntnis- stand die Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses zu beurteilen ist. Diese Proble- matik diskutiert das Berufungsgericht nur im Rahmen der Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5, bezüglich derer der Kläger obsiegt hat, nicht jedoch im Hinblick auf TOP 6. Weiter führt das Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung aus, dass die Grenzen des Ermessensspielraums bezüglich der Höhe der nach § 28 Abs. 1 WEG zu beschließenden Vorschüsse ungeklärt seien. Soweit die Revision den Beschluss zu TOP 6 auch wegen des Fehlens eines Gesamtwirtschaftsplans sowie eines fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssels für ungültig hält, ist dies von der Revisionszulassung nicht umfasst. 2. Soweit sie zulässig ist, ist die Revision unbegründet. Das Berufungsge- richt nimmt zu Recht an, dass der Beschluss über die Vorschüsse für 2022 ord- nungsmäßiger Verwaltung entspricht. a) Gemäß § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen auf Grundlage des von dem Verwal- ter für das Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplans. Hier enthält der Wirt- schaftsplan sowohl eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten als auch die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage. 7 8 9 - 5 - b) Die der Beschlussfassung über die Vorschüsse zugrundeliegende Auf- stellung der voraussichtlichen Kosten im Wirtschaftsplan ist nicht zu beanstan- den. aa) Der Wirtschaftsplan enthält gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 13). Die daraus ab- geleiteten Hausgeldzahlungen müssen es dem Verwalter ermöglichen, die vor- aussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Ok- tober 2013 - V ZR 271/12, NJW 2014, 145 Rn. 16; Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 80/19, NZM 2020, 1114 Rn. 23). Deswegen sind in dem Wirtschafts- plan alle Ausgaben anzusetzen, die entweder feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 26). bb) Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht steht den Wohnungseigen- tümern bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu (vgl. LG Hamburg, ZMR 2011, 996, 997; LG Rostock, ZWE 2021, 287 Rn. 61; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhou- ten, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 31; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 21. Aufl., § 28 Rn. 34; BeckOK WEG/Bartholome [1.7.2025], § 28 Rn. 9; vgl. auch Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 26). Dies gilt nicht nur für die den Wirtschaftsplan ergänzende Sonderumlage (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, NJW-RR 2012, 343 Rn. 15), sondern auch für den Wirtschaftsplan selbst (vgl. LG München I, BeckRS 2012, 9947; BeckOK WEG/Bartholome [1.7.2025], § 28 Rn. 9). Anfechtbar kann der Beschluss allen- falls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu 10 11 12 - 6 - weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt. Im Übrigen wer- den die Vorschüsse ohnehin durch den auf der Grundlage der Jahresabrechnung zu fassenden Beschluss an die tatsächliche Entwicklung angepasst. cc) Daran gemessen ist - entgegen der Revision - die der Beschlussfas- sung über die Vorschüsse zugrundeliegende Kostenaufstellung im Wirtschafts- plan nicht zu beanstanden. (1) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Wohnungseigentümer für die Kosten der Anmietung der Fahrradgarage 1.500 € als voraussichtliche Ausgabe eingestellt haben. Ob der Vertrag - wie der Kläger meint - nichtig ist, ist keine Frage, die im Rahmen der Anfechtung eines Beschlusses über die Vorschüsse zu klären ist. Bei der Aufstellung der voraussichtlichen Kosten haben die Woh- nungseigentümer aus Gründen wirtschaftlicher Vorsicht grundsätzlich zu unter- stellen, dass geschlossene Verträge wirksam sind. (2) Vor dem Hintergrund der fehlenden Verwalterbestellung für das Jahr 2021 und des erfolgten Verwalterwechsels ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Wohnungseigentümer eine Zusatzvergütung der neuen Verwalterin in Höhe von 3.000 € angenommen und in den Wirtschaftsplan eingestellt haben. (3) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Position „Rechtsberatung/Ko- sten Gerichtsverfahren“ in Höhe von 12.000 €. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5, wonach eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung der Herausgabe von Unterlagen und der Rückforderung von Zusatzvergütungen beauftragt wer- den sollte, von dem Berufungsgericht aus formalen Gründen rechtskräftig für un- gültig erklärt worden sind. Denn dies ändert nichts daran, dass die Wohnungsei- gentümer erwarten durften, es werde zu Rechtstreitigkeiten mit entsprechenden Kostenfolgen kommen. 13 14 15 16 - 7 - (4) Die Erhöhung der Ansätze für die Wasser- und Versicherungskosten liegt zweifelsfrei innerhalb des Entscheidungsermessens der Wohnungseigentü- mer. c) Auch die im Wirtschaftsplan angesetzte Zuführung zur Erhaltungsrück- lage von insgesamt 20.000 € ist nicht zu beanstanden. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern auf, eine angemessene Erhaltungsrücklage an- zusammeln. Anders als die Revision offenbar meint, ist hierfür nicht erforderlich, dass ein konkreter Reparaturbedarf besteht. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuführung zur Erhaltungsrücklage haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 24; BeckOK WEG/Bartholome [1.7.2025], § 28 Rn. 9). Warum dessen Gren- zen überschritten sein sollten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2022 - 292a C 58/22 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2024 - 25 S 129/22 - 17 18 19 - 8 - Verkündet am: 26. September 2025 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle