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Leitsatz

II ZR 84/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 8 4 / 1 3 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB §§ 119, 161 Abs. 2 a) Die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist auch bei einem Be- schluss, mit dem die nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Einwilligung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils erklärt wird, be- reits dann gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemei- nen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehr- heitsentscheidung unterworfen sein soll. b) Dem früheren Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu. Er ist bei der Auslegung auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass eine all- gemeine Mehrheitsklausel restriktiv auszulegen ist oder sie jedenfalls dann, wenn sie außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurde, Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, regelmäßig nicht erfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 2 sind Kommanditisten, die Beklagte zu 1., die Gebr. S. Verwaltungsgesellschaft mbH, ist Komplementärin der Gebr. S. GmbH & Co. KG (i.F.: GmbH & Co. KG). Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 besteht seit dem Jahr 2005 Streit darüber, ob der Klä- ger verpflichtet ist, seinen Kommanditanteil entschädigungslos auf die M. - Stiftung, E. zu übertragen. Die Frage ist Gegenstand eines seit 2006 an- derweit anhängigen Rechtsstreits. 1 - 3 - Am 5. Juli 2011 fasste die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimmen des Klägers drei Beschlüsse folgenden Inhalts: 1. Der Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten zu 2 (…) und der Übertragung des Kommanditanteils des Klä- gers (…) an der GmbH & Co. KG auf die M. Stiftung, E. , wird gemäß § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages zu- gestimmt. 2. Der Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten zu 2 (…) an der GmbH & Co. KG auf die M. Stiftung, E. , wird gemäß § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages zuge- stimmt. 3. Der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers (…) an der GmbH & Co. KG auf die M. Stiftung, E. , wird gemäß § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages zugestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beschlussfassungen seien nichtig, da es für die Zustimmung zur Übertragung der Kommanditanteile gem. § 6 (6) des Gesellschaftsvertrags eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte. Der Ge- sellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG sieht u.a. Folgendes vor: § 6 Gesellschafterversammlung (…) (4) Die Gesellschafter haben insgesamt 100 Stimmen. Davon entfallen - auf die … [Beklagte zu 1] 80 Stimmen, - auf den … [Beklagten zu 2] 10 Stimmen und - auf den … [Kläger] 10 Stimmen. 2 3 - 4 - (5) Soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz ausdrück- lich abweichend geregelt, erfolgen die Beschlussfassungen der Gesell- schafterversammlung mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stim- men. (6) Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfen der Ein- stimmigkeit. (…) § 8 Konten der Gesellschafter Für jeden Gesellschafter werden gegebenenfalls die folgenden Konten ge- führt: (1) Beteiligungskonten … b) Rücklagekonto … Entnahmen aus dem Rücklagekonto bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. d) Gewinnvortragskonto … Von dem Gewinnanteil, der dem Gewinnvortragskonto gutgeschrieben wird, ist im Rahmen der Bilanzfeststellung ein Teilbetrag von 15 % des Gewinns vor den Steuern, die die Gesellschafter persönlich zu tragen haben, dem Rücklagekonto zuzuweisen. Ein Gesellschafterbeschluss, der eine geringere oder eine höhere Rücklagezuweisung festlegt, be- darf einer Mehrheit von 75 % aller vorhandenen Stimmen. … Solange beide Brüder [Beklagter zu 2 und Kläger] als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind, bedürfen Buchungen zu Lasten des Gewinnvortragskontos nur eines einstimmigen Beschlusses der Kom- manditisten und keines Gesellschafterbeschlusses. (3) Darlehenskonto … - 5 - b) Die Abtretung des Darlehenskontos oder eines Teiles davon an Nicht- Gesellschafter bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter und der Gesellschaft. § 10 Verfügungen über Gesellschaftsanteile (1) Verfügungen über Gesellschaftsanteile, insbesondere deren Abtretung, Teilung oder Belastung, und zwar auch zum Zwecke der Begründung einer Unterbeteiligung oder eines Treuhandverhältnisses, bedürfen der Einwilligung der Gesellschafterversammlung. (2) Das Gleiche gilt sinngemäß für Verfügungen über schuldrechtliche An- sprüche wie Abtretung von Gewinnansprüchen oder den Anspruch auf Liquidationserlös. (3) Verfügungen, die nicht die Billigung der Gesellschafterversammlung ge- funden haben, sind unwirksam. (...) § 12 Ausscheiden eines Gesellschafters (…) (3) Verstirbt einer der beiden Kommanditisten … [Beklagter zu 2 oder Klä- ger], so tritt die Stiftung M. GmbH hinsichtlich der Beteiligungs- und Darlehenskonten an seine bzw. deren Stelle in die Gesellschaft ein. Eine entsprechende Regelung haben die Kommanditisten … [Beklagter zu 2 und Kläger] in ihren jeweiligen Testamenten getroffen. Das Landgericht hat auf die entsprechenden Anträge des Klägers die Nichtigkeit der genannten Beschlüsse festgestellt. Die dagegen gerichtete Beru- fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehren die Beklag- ten weiterhin die Abweisung der Klage. 4 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Beklagten haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Zustimmungsbeschlüsse seien aus formellen Grün- den nichtig, da sie dem Einstimmigkeitserfordernis unterlägen. Sie hätten nicht auf Grund der in § 6 (5) des Gesellschaftsvertrags enthaltenen allgemeinen Mehrheitsklausel mit der Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversamm- lung gefasst werden können. Die Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln werde durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz auf gewöhnliche Be- schlussgegenstände beschränkt. Diese Beschränkung leite der Bundesge- richtshof mit überzeugenden Gründen (Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05) daraus her, dass Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft beträfen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalteten, bei der Unterwerfung der Mitgesellschafter unter den Mehrheitswillen, die außerhalb eines konkreten Anlasses im Gesellschaftsvertrag vereinbart würde, typischer- weise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst würden und angesichts der Unvor- hersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden könnten. Für die Geltung des Mehrheitsprinzips sei zwar eine enumerative Auf- zählung der dem Mehrheitswillen zu unterwerfenden Gegenstände nicht erfor- derlich, sondern es genüge, wenn sich durch Auslegung aus dem Gesell- schaftsvertrag eindeutig ergebe, dass der in Frage stehende Beschlussgegen- stand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein solle. Nur wenn sich der einzelne Gesellschafter schon beim Vertragsschluss in dieser eindeutigen Wei- se dem Mehrheitswillen unterwerfe, verfüge der spätere Mehrheitsbeschluss über die hinreichende Legitimationsgrundlage. 5 6 - 7 - Hier fehle es an einer eindeutigen Legitimationsgrundlage für eine Mehr- heitsentscheidung bei der in § 10 (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Zustimmung zur Anteilsübertragung. Die Zuweisung in die Kompetenz der Gesellschafterver- sammlung besage noch nicht, dass dort mit Mehrheit entschieden werden kön- ne. Eine den Anforderungen genügende Regelung, mit der die Gesellschafter sich insoweit dem Mehrheitswillen unterwürfen, enthalte der Gesellschaftsver- trag nicht. Er enthalte zwar diverse Klauseln, die je nach Beschlussgegenstand unterschiedliche Beschlussmehrheiten verlangten. Sie seien jedoch mit Aus- nahme der Regelung für Beschlüsse über Vertragsänderungen in § 6 (6) für den hier umstrittenen Beschlussgegenstand keinesfalls in Betracht zu ziehen. Die Zustimmung zur Übertragung sei aber ungeachtet der Frage, ob sie selbst als Beschluss über eine Vertragsänderung gesehen werden könne, in jedem Fall ein konstitutiver Teilakt der Verfügung über den Anteil, die ihrerseits als ein die Grundlagen der Gesellschaft betreffendes Geschäft angesehen werden müsse. Das stehe mithin einer Einordnung dieses Beschlussgegenstands als ein solcher über einen gewöhnlichen Beschlussgegenstand entgegen. Von ei- ner eindeutigen und klaren Unterwerfung der Vertragsschließenden unter den Mehrheitswillen könne deshalb hinsichtlich dieses Beschlussgegenstands nicht ausgegangen werden. II. Die Revision rügt mit Recht, dass die Auffassung des Berufungsge- richts, die drei Beschlüsse vom 5. Juli 2011 hätten einer einstimmigen Be- schlussfassung bedurft, auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Gesell- schaftsvertrags der GmbH & Co. KG beruht. Das Berufungsgericht hat die Reichweite einer im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vereinbar- ten Mehrheitsklausel verkannt und demzufolge rechtsfehlerhaft von der weite- ren Auslegung des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG abgesehen. 7 8 - 8 - 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Reichweite allge- meiner Mehrheitsklauseln in Personengesellschaftsverträgen nicht durch den früher sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz dahin beschränkt, dass nur ge- wöhnliche Beschlussgegenstände, nicht aber solche Beschlussgegenstände erfasst werden, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf un- gewöhnliche Geschäfte beziehen. a) In der vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Ent- scheidung des Senats vom 15. Januar 2007 wird zwar die auf die Rechtspre- chung des Reichsgerichts zurückgehende Senatsrechtsprechung zum soge- nannten Bestimmtheitsgrundsatz dahin referiert, dass dieser den Anwendungs- bereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf „gewöhnliche“ Beschlussgegenstän- de beschränkt habe (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO). Als im Gegensatz zu gewöhnlichen Beschluss- gegenständen stehend werden Vertragsänderungen und ähnliche die Grundla- gen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen genannt, die bei der im Gesellschaftsvertrag außer- halb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfung unter den Mehr- heitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst würden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden könnten. Vor allem für Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen ist in der OTTO-Entscheidung schon wegen des besonderen Charakters einer solchen, nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters zulässigen Lastenvermehrung (vgl. § 707 BGB) nach wie vor eine eindeutige entsprechende Legitimationsgrundlage im Gesellschaftsvertrag gefordert worden, die auch Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss (BGH, Urteil vom 15. Ja- nuar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO). Sodann wird aber, wie auch das Berufungsgericht allerdings nicht verkannt hat, das Verständnis, 9 10 - 9 - eine Mehrheitsklausel müsse stets die betroffenen Beschlussgegenstände mi- nutiös auflisten, als verfehlt bezeichnet, weil dies den Bestimmtheitsgrundsatz, der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag nur als Ein- gangsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Mehrheitsentscheidung verlange, zu einer Förmelei denaturieren würde. Es genüge vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen Auslegung - eindeutig ergebe, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein solle. „Mit dieser Maßgabe“, so heißt es in dem die Ausfüh- rungen zum sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz betreffenden Absatz der OTTO-Entscheidung abschließend, sei an dem Bestimmtheitsgrundsatz, des- sen Erforderlichkeit als Instrument des Minderheitenschutzes neben der soge- nannten „Kernbereichslehre“ der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Teil offen gelassen habe, festzuhalten (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 a.E. - OTTO). Dass es sich bei der von dem - grundsätzlich dispositiven - gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 HGB) abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag nur um eine „Ein- gangsvoraussetzung für die Gültigkeit der Mehrheitsentscheidung“ handelt, wird in der OTTO-Entscheidung dahin erläutert, dass nach der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Prüfung, ob nach dem Gesellschaftsver- trag der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unter- worfen ist, auf einer zweiten Stufe eine inhaltliche Wirksamkeitsprüfung stattzu- finden hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO). Dabei sei zu prüfen, ob trotz Zulassung der betreffenden Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin unverzichtbare oder in „relativ unentziehbare“, d.h. in nur mit Zu- stimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliege. Im zweiten Fall komme es darauf an, ob die Ge- 11 - 10 - sellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sich nicht etwa treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt habe (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO). b) Zu diesen Ausführungen in den Randnummern 9 und 10 der OTTO- Entscheidung hat der Senat schon im Urteil vom 24. November 2008 (II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 - Schutzgemeinschaftsvertrag II) klargestellt, dass es bei der Prüfung auf der ersten Stufe nur um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer Mehrheitsklausel geht, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen können (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 - Schutzgemein- schaftsvertrag II). Dass die Wirksamkeit der jeweiligen Mehrheitsentscheidung sowohl eine Prüfung ihrer formellen Legitimation durch eine Mehrheitsklausel auf der ersten Stufe als auch eine inhaltliche Prüfung auf der zweiten Stufe (materielle Legitimation) unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der ge- sellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit voraus- setzt, gilt, wie der Senat in der Entscheidung „Schutzgemeinschaftsvertrag II“ ausdrücklich klargestellt hat, allgemein für alle Beschlussgegenstände, also auch bei sogenannten „Grundlagengeschäften“ oder Maßnahmen, die in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder relativ unentzieh- bare Rechte der Minderheit eingreifen (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 f. - Schutzgemeinschaftsvertrag II). In den zuletzt genannten Fällen der absolut oder relativ unentziehbaren Rechte ist - bei der Prüfung auf der zweiten Stufe - lediglich regelmäßig eine treupflicht- widrige Ausübung der Mehrheitsmacht anzunehmen, während in den sonstigen Fällen die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsent- 12 - 11 - scheidung zu führen hat (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II). Die Bejahung einer Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht auf der zweiten Stufe lässt die Wirksamkeit der Mehrheitsklausel als solcher und damit die Bejahung der formellen Legitimität der auf ihrer Grundlage getroffe- nen Mehrheitsentscheidungen jedoch unberührt (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 - Schutzgemein- schaftsvertrag II). Nach der Rechtsprechung des Senats, die er nach dem Urteil „Schutzgemeinschaftsvertrag II“ in weiteren Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 14; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 14 f. - Sanieren oder Aus- scheiden; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 14; Urteile vom 20. November 2012 - II ZR 98/10 und II ZR 99/10, juris Rn. 21) und hin- sichtlich der Prüfung auf der zweiten Stufe auch auf sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Grün- de wie etwa das Erfordernis einer Zustimmung des jeweils betroffenen Gesell- schafters erstreckt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 15 - Sanieren oder Ausscheiden), ist die (formelle) Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz noch aus anderen Gründen auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt. Vielmehr ist die formelle Legi- timation einer auf eine Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung auch bei einem ein außergewöhnliches oder ein „Grundlagengeschäft“ betref- fenden Beschluss gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll. 13 - 12 - c) Danach ist festzuhalten, dass dem sogenannten Bestimmtheitsgrund- satz für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zukommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 15). Die Prüfung der formellen Legitimation auf der ersten Stufe erfolgt vielmehr im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. dazu auch Schäfer, ZGR 2013, 237, 243 f.). Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist der frühere Bestimmtheitsgrund- satz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder, wie das Be- rufungsgericht angenommen hat, Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungs- regel findet im Gesetz keine Stütze (vgl. Schäfer, ZGR 2013, 237, 245). Die Zweifelsregel in § 709 Abs. 2 BGB, § 119 Abs. 2 HGB bezieht sich nur auf die Berechnung der Mehrheit der Stimmen. Da sich die durch Auslegung des Ge- sellschaftsvertrags vorzunehmende Feststellung, ob im konkreten Fall für die formelle Legitimation eines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung genügt, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen richtet, kann sich die Mehrheitsbe- fugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahinge- henden Auslegung zugänglich ist, also von der ausdrücklichen Anführung des betreffenden Beschlussgegenstands in einem Katalog von Beschlussgegen- ständen über eine umfassende oder auslegungsfähige Mehrheitsklausel im (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (vgl. K. Schmidt, ZIP 2009, 737, 738). Wenn in der angeführten Senatsrechtsprechung in diesem Zusammen- hang von der Eindeutigkeit einer vertraglichen Regelung die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 und 10 14 15 - 13 - - OTTO; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 - Sanieren oder Ausscheiden), ist damit wie auch sonst nicht die ausdrückliche Spezifizierung im Gesellschaftsvertrag oder die Eindeutigkeit einer Vertrags- klausel in dem Sinne gemeint, dass sie über ihren Wortlaut hinaus nicht ausge- legt werden kann. Vielmehr genügt es, wenn die hier subjektive - bei Publi- kumspersonengesellschaften dagegen objektive (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17 mwN) - Auslegung des Gesellschaftsvertrags, bei der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenen- falls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Ausle- gungsstoffs der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung bei der gebo- tenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1972 - II ZR 85/71, WM 1973, 37; Urteil vom 27. Januar 1975 - II ZR 130/73, WM 1975, 662, 663; Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 91/76, WM 1977, 1140, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536; Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2106 f.; vgl. ferner Grunewald, ZGR 1995, 68 f. mwN), zu dem Ergebnis führt, dass der betreffen- de Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel erfasst sein soll. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Auslegung selbst nicht um eine der Beweis- aufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimm- ten Regeln vorzunehmende Würdigung handelt, die weitgehend in der Verant- wortung des Tatrichters liegt und als richterliche Würdigung - anders als die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen - weder nach Be- weislastgrundsätzen erfolgen noch zu einem non liquet führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110 f.; Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, WM 1984, 91, 92; Urteil vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88, WM 1989, 1344, 134). Bei der nach §§ 133, 157 BGB vom Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck ausgehenden Auslegung ge- - 14 - sellschaftsvertraglicher Bestimmungen ist es auch ohne Bedeutung, ob solche Bestimmungen in zulässiger Weise eine von den gesetzlichen Vorschriften ab- weichende Regelung enthalten (BGH, Urteil vom 21. Januar 1957 - II ZR 147/56, WM 1957, 512, 514). Die dispositive gesetzliche Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine ab- weichende Vereinbarung der Gesellschafter nicht feststellen lässt. Der Ausle- gung des (objektiv) erklärten Willens der Vertragsparteien geht ein abweichen- der übereinstimmender Wille der am Abschluss des Vertrages beteiligten Par- teien lediglich dann vor, wenn sie ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 mwN; insoweit in BGHZ 132, 263 nicht ab- gedruckt). d) Diese Grundsätze gelten für alle Beschlussgegenstände, da das ge- setzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 HGB) - auch für Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berüh- rende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen - grundsätzlich dispositiv ist (§ 709 Abs. 2 BGB, § 119 Abs. 2 HGB). Den Gesell- schaftern steht es im Rahmen der Privatautonomie frei, sich dahin zu einigen, ob und in welchem Umfang das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6 - OTTO). Da es auf dieser ersten Stufe nur um die formelle Legitimation für die Mehrheitsentscheidung und nicht um den erst auf der zweiten Stufe zu prüfen- den Umfang der materiellen Wirksamkeit des in Rede stehenden Mehrheitsbe- schlusses geht, kommt es auf dieser ersten Stufe auch nicht darauf an, ob be- stimmte Beschlüsse wie beispielsweise Beschlüsse über nachträgliche Bei- tragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) gegenüber dem einzelnen Gesellschafter nur mit dessen Zustimmung wirksam werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 16 - 15 - 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 19). Die aus der fehlenden Zustimmung des einzelnen Gesellschafters ihm gegenüber folgende (relative) Unwirksamkeit eines Beschlusses ändert nichts daran, dass er formell wirksam gefasst ist, wenn im Gesellschaftsvertrag für diesen Beschlussgegenstand eine Entschei- dung durch die Mehrheit vorgesehen und etwaige weiter vereinbarte formelle Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten worden sind. Soweit in der Rechtsprechung des Senats zu nachträglichen Beitragser- höhungen eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag gefordert wird, die Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der Gesellschaf- ter erkennen lassen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 Rn. 18 ff.; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 13; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 14 f.), geht es nicht um die formelle Legitimation des Beschlusses über die Beitragserhöhung, sondern darum, dass ein Gesellschafter nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet werden kann und eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung zu einer nachträglichen Bei- tragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss eine eindeutige gesellschaftsvertrag- liche Bestimmung voraussetzt, die Ausmaß und Umfang der möglichen zusätz- lichen Belastung erkennen lässt. Die fehlende Zustimmung für eine Beitragser- höhung stellt eine besondere, nur gegenüber dem Gesellschafter, der seine Zustimmung verweigert hat, wirkende Kategorie eines Beschlussmangels dar, der auch dann selbstständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss im Übrigen nicht zu beanstanden oder eine im Gesellschaftsvertrag für die Gel- tendmachung von Beschlussmängeln vereinbarte Frist abgelaufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 12 mwN - Sanieren oder Ausscheiden). 17 - 16 - e) Für den hier in Rede stehenden Beschluss der Gesellschafterver- sammlung, mit dem die Einwilligung zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils erklärt wird, gilt nichts anderes. Die Übertragung der Mitgliedschaft an einer Personen(handels)gesellschaft setzt nach allgemeiner Auffassung die Zustim- mung der übrigen Gesellschafter voraus. Unabhängig von der Frage, woraus dieses Erfordernis hergeleitet wird (vgl. dazu nur MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 27 einerseits; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 719 Rn. 12 ff. andererseits, jeweils mwN), besteht Übereinstimmung darüber, dass die Zustimmung zur Übertragung bereits im Gesellschaftsvertrag erklärt oder dort von der Zustimmung (nur) der Mehrheit der Gesellschafter abhängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1960 - II ZR 55/59, WM 1961, 303, 304; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 719 Rn. 28; Soergel/ Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 719 Rn. 14, § 709 Rn. 40). Insoweit gilt wie für (andere) Vertragsänderungen oder mit ihnen vergleichbare „Grundlagenge- schäfte“ nach der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des Senats, dass auch hier die formelle Legitimation einer Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter, einer Anteilsübertragung zuzustimmen, (nur) die Feststellung erfordert, ob sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO). Ein etwaiges Zustimmungserfordernis eines einzelnen Gesellschafters betrifft auch dann die erst auf der zweiten Stufe vorzunehmende Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Beschlusses einzelnen Gesellschaftern gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 15 - Sanieren oder Ausscheiden), wenn dieses Erfordernis aus einem Eingriff in den sogenannten Kernbereich hergeleitet wird, wie dies bei Beschlüssen, die Änderungen im Bestand und der Zusammensetzung der Mitglieder einer Per- 18 19 - 17 - sonengesellschaft zum Gegenstand haben, im Schrifttum erwogen wird (vgl. nur Schäfer, ZGR 2013, 237, 256 f.). Auch bei der nach Bejahung der formellen Legitimation des Mehrheitsbeschlusses vorzunehmenden Prüfung der materiel- len Unwirksamkeit auf der zweiten Stufe stellt der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht (mehr) darauf ab, ob ein Eingriff in den soge- nannten „Kernbereich“ gegeben ist. In der Senatsrechtsprechung ist schon vor der Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes zu Recht darauf hingewiesen wor- den, dass sich der Kreis der nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss ent- ziehbaren Rechte nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung der konkreten Struktur der jeweiligen Personengesellschaft und einer etwaigen besonderen Stellung des betroffenen Gesellschafters umschreiben lässt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. auch Ulmer, NJW 1990, 73, 80). Abgesehen von unverzichtbaren und schon deshalb unentzieh- baren Rechten - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang man solche überhaupt anerkennen will - kommt es bei Eingriffen in die individuelle Rechts- stellung des Gesellschafters, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft, letztlich maßgeblich immer darauf an, ob der Ein- griff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f.; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456 f.). 2. Gegen die oben dargelegten Auslegungsgrundsätze hat das Beru- fungsgericht verstoßen, indem es rechtsirrig davon ausgegangen ist, die Reichweite einer Mehrheitsklausel wie § 6 (5) des Gesellschaftsvertrags werde durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz von vornherein auf gewöhnli- che Beschlussgegenstände beschränkt, und von diesem rechtsirrigen Aus- gangspunkt aus nur geprüft hat, ob sich unabhängig von § 6 (5) anderen Best- immungen des Gesellschaftsvertrags eine eindeutige Legitimationsgrundlage 20 - 18 - für eine Mehrheitsentscheidung bei der Zustimmung zur Anteilsübertragung entnehmen lässt. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Nach dem revisionsrechtlich bei der Auslegung des Gesellschaftsver- trags der GmbH & Co. KG zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht fest- gestellt werden, dass die in der Versammlung der GmbH & Co. KG am 5. Juli 2011 gefassten Beschlüsse einer Mehrheitsentscheidung entzogen waren und daher aus formellen Gründen nichtig sind. a) Das Revisionsgericht kann die Auslegung selbst vornehmen, wenn der Tatrichter eine Erklärung nicht oder unter Verletzung anerkannter Auslegungs- grundsätze ausgelegt hat und weitere, für die Auslegung maßgebliche tatsäch- liche Feststellungen nicht zu erwarten sind, und zwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Sep- tember 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). b) Nach der bei der vorliegenden Personenhandelsgesellschaft gebote- nen subjektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des (schriftlichen) Gesellschaftsvertrags abzustellen, sondern können auch außerhalb des Vertragstextes liegende Umstände für die Ausle- gung von Bedeutung sein wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder ein überein- stimmender Wille der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 mwN; insoweit in BGHZ 132, 263 nicht ab- gedruckt; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 92 f.; Schäfer in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 192 mwN). 21 22 23 24 - 19 - aa) Schon dem Vertragstext lässt sich nicht entnehmen, dass die Zu- stimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Kommanditan- teile eines einstimmigen Beschlusses bedarf. Nach dem Wortlaut der Mehr- heitsklausel in § 6 (5) des Gesellschaftsvertrags, vom dem bei der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB auszugehen ist, erfolgen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen, „soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz ausdrücklich ab- weichend geregelt“. Für die Beschlussfassung über die Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung zu einer Abtretung eines Gesellschaftsanteils enthal- ten weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag eine ausdrücklich abwei- chende Regelung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung enthält das Gesetz nicht deshalb eine ausdrücklich abweichende Regelung, weil für Gesell- schafterbeschlüsse in der Kommanditgesellschaft nach § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Das gesetzliche Einstimmigkeits- prinzip ist grundsätzlich dispositiv und soll nach § 6 (5) ersichtlich in dem ge- setzlich zulässigen Rahmen und vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Re- gelungen im Gesellschaftsvertrag durch das Mehrheitsprinzip ersetzt werden. Der Gesellschaftsvertrag enthält ausdrückliche Regelungen, die für eine Be- schlussfassung eine andere als die einfache Mehrheit verlangen, in § 6 (6) für Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags und in § 8 (1) b Satz 3 für Entnahmen aus dem Rücklagekonto, die jeweils eines einstimmigen Gesell- schafterbeschlusses bedürfen, sowie in § 8 (1) d Abs. 2 Satz 2, wonach ein Ge- sellschafterbeschluss, der eine geringere oder eine höhere Rücklagezuweisung als die § 8 (1) d Abs. 2 Satz 1 vereinbarte Zuweisung von 15 % des Gewinns vor Steuern festlegt, ebenso einer Mehrheit von 75 % aller vorhandenen Stim- men bedarf wie die in § 8 (3) a Abs. 2 Satz 4 angesprochene weitergehende Entnahme von Zinsen vom Darlehenskonto eines Kommanditisten. Nach § 8 (3) Abs. 3 b bedarf die Abtretung des Darlehenskontos eines Kommanditisten oder 25 - 20 - eines Teils davon an Nicht-Gesellschafter der Zustimmung aller übrigen Gesell- schafter und der Gesellschaft. § 10 des Gesellschaftsvertrags, der Verfügungen über Gesellschaftsan- teile regelt, enthält dagegen keine ausdrücklich von dem (bloßen) Mehrheitser- fordernis abweichende Regelung. In § 10 (1) ist lediglich bestimmt, dass Verfü- gungen über Gesellschaftsanteile, insbesondere deren Abtretung, Teilung oder Belastung, und zwar auch zum Zwecke der Begründung einer Unterbeteiligung oder eines Treuhandverhältnisses, der Einwilligung der Gesellschafterver- sammlung bedürfen. Da der Gesellschaftsvertrag für die Einwilligung der Ge- sellschafterversammlung in § 10 keine besondere Bestimmung enthält, sind die allgemein für die Gesellschafterversammlung geltenden Regelungen des § 6 anzuwenden, mithin in erster Linie die für die Beschlussfassung allgemein ein- schlägige Bestimmung des § 6 (5). Die Auffassung der Revisionserwiderung, mit Einwilligung der Gesellschafterversammlung sei die Zustimmung aller Ge- sellschafter gemeint, findet im Gesellschaftsvertrag keinen Anhaltspunkt. Nach § 10 (2) gilt „das Gleiche“ sinngemäß für Verfügungen über schuldrechtliche Ansprüche wie Abtretung von Gewinnansprüchen oder den Anspruch auf Liqui- dationserlös. Dass die Abtretung in § 10 (1) als Beispielsfall genannt ist, spricht dafür, dass nach § 6 (5) in Verbindung mit § 10 (1) für die formelle Legitimation des Zustimmungsbeschlusses die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ausreicht. Aus § 6 (6) ergibt sich nichts anderes. Der Gesellschaftsvertrag bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in § 10 (1) geforderte Einwilli- gung der Gesellschafterversammlung in die Anteilsabtretung als ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne von § 6 (6) zu verstehen ist. Dagegen spricht vor allem, dass bei einem solchen Verständnis für die Einwilli- gung der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der einzelnen in § 10 (1) und 26 27 - 21 - (2) genannten Verfügungen teils ein einstimmiger, teils (nur) ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss erforderlich wäre, obwohl die Bestimmung des § 10 ersichtlich davon ausgeht, dass für alle dort erfassten Regelungsgegen- stände „das Gleiche“ gelten soll, also nach § 6 (5) die einfache Mehrheit ge- nügt, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Bei der Einwil- ligung der Gesellschafterversammlung in eine Belastung, etwa eine Verpfän- dung eines Anteils, ist aber beispielsweise nicht ersichtlich, dass diese als Be- schluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne von § 6 (6) aufge- fasst werden kann. Wenn für die Zustimmung zu einer Anteilsabtretung nicht die einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen genügen, sondern Einstim- migkeit erforderlich sein sollte, hätte es angesichts der Regelung in § 6 (5) na- hegelegen, dies ausdrücklich auszusprechen. Entsprechendes gilt für Verfügungen über die in § 10 (2) genannten schuldrechtlichen Ansprüche. Verfügungen über derartige schuldrechtliche An- sprüche führen als solche nicht zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne des § 6 (6) kön- nen daher insoweit nur in Betracht kommen, als der Gesellschaftsvertrag Rege- lungen zur Zulässigkeit solcher Verfügungen enthält und diese Regelungen ge- ändert werden sollen. Das ist etwa in der von der Revisionserwiderung ange- sprochenen Bestimmung des § 8 (3) Abs. 3 b der Fall. § 8 (3) regelt das Darle- henskonto, auf dem alle Beträge verbucht werden, die der Gesellschafter ihm zuweist, § 8 (3) Abs. 1. Nach § 8 (3) Abs. 2 gilt im Übrigen für das Darlehens- konto der zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgeschlossene Darle- hensvertrag. § 8 (3) Abs. 3 b bestimmt sodann, dass abweichend von diesem Darlehensvertrag für einen Darlehensnehmer, der zugleich Kommanditist ist, gilt, dass die Abtretung des Darlehenskontos oder eines Teils davon an Nicht- Gesellschafter der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter und der Gesell- schaft bedarf. 28 - 22 - Soweit die Revisionserwiderung weiter darauf hinweist, dass nach Voll- zug der vorgesehenen Anteilsübertragungen der Gesellschaftsvertrag überall dort geändert werden müsste, wo die (bisherigen) Kommanditisten namentlich genannt sind (z.B. § 6 (4) zur Stimmenverteilung, § 12 (3) zur Nachfolge beim Ausscheiden von Todes wegen), lässt sich daraus gleichfalls nichts für die An- nahme herleiten, es handele sich bei der Zustimmung zur Anteilsübertragung daher um einen Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne des § 6 (6). Die angesprochenen Änderungen wären allenfalls eine (mittelbare) Folge der Anteilsübertragung, während das Festhalten an dem Einstimmig- keitsprinzip für Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nach § 6 (6) seinem Sinn und Zweck nach ersichtlich auf Beschlüsse bezogen ist, durch die unmittelbar eine Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeigeführt wird. Im Übrigen mag eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags nach einer Übertra- gung der Gesellschaftsanteile der namentlich genannten Kommanditisten zwar aus redaktionellen Gründen zweckmäßig sein. Aus materiell-rechtlichen Grün- den ist sie dagegen nicht erforderlich. Erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Anteilsübertragung nicht, so ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags, der nicht nur in § 10, sondern an verschiedenen weiteren Stellen eine Übertra- gung von Gesellschaftsanteilen, auch der Kommanditisten, als zulässige Maß- nahme in Betracht zieht, zu ermitteln, ob die Regelungen, in denen nach der bisherigen Fassung die Kommanditisten namentlich genannt werden, ihrem Sinn und Zweck nach auf den Erwerber des betreffenden Kommanditanteils anwendbar bleiben oder mit dem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhabers gegenstandslos werden sollen. Dass die persönlich haftende Gesellschafterin, die in der Gesellschafter- versammlung der GmbH & Co. KG über 80 von 100 Stimmen verfügt, ihren Ge- sellschaftsanteil auch gegen die Stimmen der beiden Kommanditisten abtreten kann, wenn für die Einwilligung der Gesellschafterversammlung nach § 10 (1), 29 30 - 23 - § 6 (5) die Mehrheit der vorhandenen Stimmen ausreicht, wie die Revisionser- widerung weiter zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags anführt, trifft zu. Allein anhand des Vertragstextes kann aus der Stimmenverteilung jedoch nicht der von der Revisionserwiderung angeführte Schluss auf ein Einstimmigkeitserfor- dernis für die Zustimmung zu Anteilsübertragungen gezogen werden. Dass die Gesellschafter dieser Stimmenverteilung in der GmbH & Co. KG bei der Fas- sung des Gesellschaftsvertrags eine besondere Bedeutung beigemessen hät- ten, lässt sich nämlich nicht feststellen. Vielmehr stellen die abweichend von § 6 (5) ausdrücklich anders geregelten qualifizierten Mehrheitserfordernisse auf eine Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen ab, obwohl die persönlich haftende Gesellschafterin nicht nur über die einfache, sondern auch über die Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen verfügt. Die Bedeutung der Stimmenverteilung in der GmbH & Co. KG hängt zu- dem im Ergebnis davon ab, wie die Komplementärin ihre Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG ausübt und wie auf diese Stimmausübung Einfluss genommen werden kann. Ausweislich der Satzung der Komplementärin ist alleiniger Gegenstand ihres Unternehmens die Beteili- gung an der GmbH & Co. KG. Beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG waren, wie aus § 6 (10) des Gesellschaftsvertrags zu ersehen ist, der Kläger und der Beklagte zu 2 an der Komplementärin beteiligt. In dieser Vertragsbestimmung ist für den Fall, dass die beiden Kommanditisten ihre Be- teiligung an der Komplementärin auf die Gesellschaft übertragen, geregelt, dass die Ausübung der Beteiligungsrechte, insbesondere die Ausübung des Stimm- rechts, eines einstimmigen Beschlusses der Kommanditisten bedarf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nunmehr neben der GmbH & Co. KG, auf die die beiden Kommanditisten offensichtlich ihre Beteiligungen über- tragen haben, vier weitere Gesellschafter mit jeweils 20 % der Geschäftsanteile an der Komplementärin beteiligt, die über ein Stammkapital von 180.000 € ver- 31 - 24 - fügt. Die vier weiteren Gesellschafter der Komplementärin halten ihre Ge- schäftsanteile nur, solange sie auch Mitglieder des Stiftungsrats der K. S. Familienstiftung mit Sitz in Z. /Schweiz sind, die vom Kläger und dem Beklagten zu 2 im Jahre 2000 gegründet worden ist. Diese Feststellungen zu den ursprünglichen Beteiligungsverhältnissen in der Komplementärin spre- chen eher dafür, dass der Kläger und der Beklagte zu 1 jedenfalls beim Ab- schluss des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG davon ausgegangen sind, die Ausübung der Stimmrechte der Komplementärin in der GmbH & Co. KG in einem ausreichenden Maße beeinflussen zu können. bb) Den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich kein von der dargelegten Auslegung des Vertragstextes abweichendes Auslegungs- ergebnis entnehmen. Insbesondere zur Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen hat das Berufungsgericht keine Feststellun- gen getroffen. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher der in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Vortrag der Beklagten zur Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vertragsbestimmungen, insbe- sondere des § 10 (1) und den Regelungen zur Stimmenverteilung, zugrunde zu legen, wonach der Sinn und Zweck dieser auf einer Neufassung des Gesell- schaftsvertrags beruhenden Bestimmungen darin bestanden habe, die für die beabsichtigte Überführung des Gesellschaftsvermögens in die Gemeinnützig- keit erforderlich werdenden Gesellschafterbeschlüsse auch ohne die Stimmen der Kommanditisten treffen zu können. 2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch nicht ange- nommen werden, dass sich das angefochtene Urteil deshalb im Ergebnis als richtig darstellt, weil den angefochtenen Beschlüssen bei einer Prüfung auf der zweiten Stufe die materielle Legitimation fehlt und sie jedenfalls deshalb un- wirksam sind. 32 33 - 25 - a) Auf der Grundlage des der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfah- ren zugrunde zu legenden Tatsachenstoffs (§ 559 ZPO) können die beanstan- deten Beschlussfassungen nicht als eine treuwidrige Ausübung der Mehrheits- macht gegenüber der Minderheit angesehen werden. Soweit die Beschlussfas- sungen die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers auf die M. - Stiftung E. betreffen, ist der Streit darüber, ob der Kläger zu dieser Übertra- gung verpflichtet ist, in einem anderen Verfahren anhängig. Sollte eine solche rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Übertragung bestehen, kann der Zu- stimmungsbeschluss der Gesellschaftsversammlung schon aus diesem Grunde nicht als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber dem Kläger an- gesehen werden. Besteht eine solche Übertragungspflicht nicht, ist es allein der Entscheidung des Klägers überlassen, ob er seinen Gesellschaftsanteil auf die M. -Stiftung überträgt oder nicht. Der Zustimmungsbeschluss der Gesell- schafterversammlung beeinträchtigt ihn in diesem Fall nicht in der Wahrneh- mung seiner Rechte aus seiner Gesellschafterstellung. Für die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Beklagten zu 2 gilt Entsprechendes, wenn der Kläger verpflichtet sein sollte, seinen Gesellschaftsanteil auf die Stiftung zu übertragen. Sollte eine solche Verpflichtung nicht bestehen, lässt sich jedenfalls aufgrund der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen nicht erkennen, aus welchen Gründen sich eine Übertragung des Gesellschaftsan- teils des Beklagten zu 2 auf die Stiftung, falls sie auch unabhängig von einer Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers gleichwohl durchgeführt werden sollte, gegenüber dem Kläger als eine treuwidrige Ausübung der Mehr- heitsmacht darstellen sollte. b) Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind gleichfalls auf der revisionsrecht- lich zugrunde zu legenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlage nicht ersicht- lich. Insbesondere kann angesichts des Umstands, dass die Gesellschafter die Möglichkeit der Anteilsübertragung in § 10 des Gesellschaftsvertrags ausdrück- 34 35 - 26 - lich vorgesehen und (nur) von der Einwilligung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht haben, nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertra- gung der Gesellschaftsanteile auf die Stiftung nur mit Zustimmung des Klägers erfolgen darf. IV. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, weil dem Senat eine abschließende Ausle- gung des Gesellschaftsvertrags anhand allein des Vertragstextes und der sons- tigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich und die Sache daher noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat in der wieder eröffneten Berufungsinstanz Gelegenheit, die insoweit gebotenen Feststellungen insbesondere unter Berücksichtigung des widerstreitenden Vortrags der Parteien zur Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen nachzuholen und sich gegebenenfalls 36 - 27 - auch mit dem Vortrag der Parteien zur materiellen Wirksamkeit der angefochte- nen Beschlüsse zu befassen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 04.01.2012 - 44 O 88/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2013 - I-8 U 21/12 -