Urteil
31 O 16/20 KfH
LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dass ein Gesellschafter, der als Treuhandkommanditist mittelbar an einer Publikums-Personengesellschaft in der Rechtsform der KG beteiligt ist, an einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat, führt nach bisherigem Recht (wegen Unanwendbarkeit des § 245 Nr. 1 AktG) nicht zum Verlust der Klagebefugnis.(Rn.49)
(Rn.55)
2. Im Personengesellschaftsrecht gibt es keinen generellen Anspruch eines Gesellschafters auf zustimmungsfreie Anteilsübertragung, wenn der Gesellschaftsvertrag das nicht vorsieht. Die nachträgliche Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% stellt keinen Eingriff in ein „absolut unentziehbares unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag bereits zuvor ein Zustimmungserfordernis zur Anteilsübertragung und die Möglichkeit der Zustimmungsversagung aus wichtigem Grund vorsah.(Rn.67)
3. Zur materiellen Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses einer KG, durch den bei bereits bestehender Vinkulierung nachträglich eine Höchstbeteiligungsquote von 5% eingeführt wird.(Rn.66)
(Rn.76)
(Rn.91)
4. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG vor, dass etwaige Beschlussmängel innerhalb eines Monats klageweise geltend gemacht werden müssen, dann müssen – wie bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage – die Beschlussmängel, mit denen der Klageantrag einer Nichtigkeitsfeststellungsklage begründet werden soll, in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Monatsfrist vorgetragen werden.(Rn.104)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein Gesellschafter, der als Treuhandkommanditist mittelbar an einer Publikums-Personengesellschaft in der Rechtsform der KG beteiligt ist, an einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat, führt nach bisherigem Recht (wegen Unanwendbarkeit des § 245 Nr. 1 AktG) nicht zum Verlust der Klagebefugnis.(Rn.49) (Rn.55) 2. Im Personengesellschaftsrecht gibt es keinen generellen Anspruch eines Gesellschafters auf zustimmungsfreie Anteilsübertragung, wenn der Gesellschaftsvertrag das nicht vorsieht. Die nachträgliche Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% stellt keinen Eingriff in ein „absolut unentziehbares unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag bereits zuvor ein Zustimmungserfordernis zur Anteilsübertragung und die Möglichkeit der Zustimmungsversagung aus wichtigem Grund vorsah.(Rn.67) 3. Zur materiellen Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses einer KG, durch den bei bereits bestehender Vinkulierung nachträglich eine Höchstbeteiligungsquote von 5% eingeführt wird.(Rn.66) (Rn.76) (Rn.91) 4. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG vor, dass etwaige Beschlussmängel innerhalb eines Monats klageweise geltend gemacht werden müssen, dann müssen – wie bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage – die Beschlussmängel, mit denen der Klageantrag einer Nichtigkeitsfeststellungsklage begründet werden soll, in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Monatsfrist vorgetragen werden.(Rn.104) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 10.000,00 EUR. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Zulässigkeit Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags ist statthaft (Siegmann, MünchHdB GesR VII 5. Aufl. 2016, § 80 Rn. 4). Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1, 24; BGH, Urteil vom 09. April 2013 – II ZR 3/12, Rn. 10). Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 09. April 2013 – II ZR 3/12, Rn. 10). Der Bejahung des Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses steht nach diesen Grundsätzen nicht entgegen, dass die Klägerin trotz schuldrechtlichem Erwerbsgeschäft vom Juli 2019 (Anl. B 4) wegen § 6 Nr. 1 Abschnitt 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages erst mit Wirkung zum 01. Januar 2020 mittelbare Gesellschafterin geworden ist, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Frist zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren (27. Dezember 2019) bereits abgelaufen war. Unschädlich ist auch die schuldrechtlich vereinbarte Weiterveräußerung zunächst durch Vertrag vom August 2019 (Anl. B 6), der wegen Versagung der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin dinglich nicht vollzogen werden konnte, und dann durch Vertrag vom Februar 2020 (Anl. B 7). Selbst im Falle eines ausgeschiedenen Gesellschafters wäre nach den dargestellten Grundsätzen „im Regelfall“ von einem fortwirkenden Feststellungsinteresse auszugehen. Im Übrigen ist die Klägerin im vorliegenden Fall erst mit Wirkung zum 01. Juli 2020 als Gesellschafterin ausgeschieden, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Hinzu kommt, dass nach § 265 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht ausschließt, die streitbefangene Sache zu veräußern, und dass die Veräußerung nach § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess hat. II. Begründetheit Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dass sie nicht unmittelbar, sondern als Treugeberin über die Treuhandkommanditistin nur mittelbar an der Beklagten beteiligt ist, steht der Aktivlegitimation nicht entgegen, weil es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt, die von Anfang an auf die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger gerichtet war, und weil der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag eng miteinander verzahnt sind in dem Sinne, dass bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger und Treugeber schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – II ZR 242/09 –, Rn. 16, juris m.w.N.). Diese Verzahnung ergibt sich etwa daraus, dass § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags (Anl. A 1) die dort auch als solche bezeichnete Treuhandkommanditistin berechtigt, das Kommanditkapital gemeinsam mit der persönlich haftenden Gesellschafterin, aber ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter zu erhöhen, und dass nach § 4 Abs. 1 die Treuhandkommandistin zwar im Außenverhältnis als Gesellschafterin anzusehen ist, dass aber nach §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 5 die (wirtschaftlich hinter ihr stehenden) Treugeber das Stimmrecht selbst ausüben dürfen. § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags regelt explizit, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie Kommanditisten behandelt werden. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch mittelbare Gesellschafterin der Beklagten und ist es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geblieben. Als „Noch-Gesellschafterin“ ist sie zur Geltendmachung von Beschlussmängeln aktivlegitimiert (Siegmann, in MünchHdB GesR VII § 80 Rn. 6). Zwar hat sie ihre Anteile vor Schluss der mündlichen Verhandlung schuldrechtlich veräußert. Dinglich rückt die Erwerberin aber erst am 01. Juli 2020 – also nach Schluss der mündlichen Verhandlung – in die Gesellschafterstellung ein. Die schuldrechtliche Veräußerung vor Schluss der mündlichen Verhandlung führt nicht zum Verlust der Aktivlegitimation (§ 265 Abs. 1, 2 ZPO). Im Übrigen wird im Personengesellschaftsrecht selbst der bereits ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich als aktivlegitimiert angesehen, Beschlussmängel im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen. Das wird damit begründet, dass auch er keine Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses hinnehmen müsse (BGH, Urteil vom 09. April 2013 – II ZR 3/12 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – II ZR 230/09 –, Rn. 1, 24, juris; Schmitz-Herscheidt, in MünchHdB GesR VII § 80 Rn. 28). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unerheblich, dass vorliegend nicht erkennbar ist, inwieweit die Klägerin angesichts der schuldrechtlich bereits vor Klagerhebung vereinbarten Weiterveräußerung ihrer Beteiligung und angesichts des absehbaren Ausscheidens zum 01. Juli 2020 überhaupt noch von dem angefochtenen Beschluss tangiert ist (Bl. 133 d.A.). 2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die allgemeinen personengesellschaftsrechtlichen Grundsätze des Rechtsschutzes der Gesellschafter gegen Gesellschafterbeschlüsse sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG nicht ausdrücklich regelt, dass Klagen betreffend die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nicht gegen sämtliche Mitgesellschafter (wie sonst bei Personengesellschaften erforderlich) zu richten sind, sondern gegen die Publikumsgesellschaft selbst, kann sich doch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Passivlegitimation der Gesellschaft selbst anstelle der Mitgesellschafter ergeben (Siegmann, in MünchHdB GesR VII § 80 Rn. 8). Hier sprechen mehrere gesellschaftsvertragliche Regelungen dafür, dass die Klage mit dem Ziel der Nichtigkeitsfeststellung der streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse vorliegend nicht gegen die Mitgesellschafter, sondern – der Situation in einer Kapitalgesellschaft vergleichbar – gegen die KG selbst, mithin die Beklagte zu richten war: Nach § 11 Abs. 4 sind schon Einwendungen gegen das Protokoll über die Beschlussfassung („Einsprüche“ genannt) gegen die Gesellschaft zu richten. § 11 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags spricht von einer gerichtlichen „Anfechtung“ von Beschlüssen und sieht eine Anfechtungsfrist von einem Monat vor. Weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen entsprechen GmbH-rechtlichen Vorschriften, so etwa § 11 Abs. 4 zur Adressierung der Einberufung, § 11 Abs. 3 mit der Einberufung auf Verlangen einer Minderheit, und § 8 Abs. 3 mit der Verpflichtung zur Benennung eines gemeinsamen Vertreters durch die Erben nach dem Tod eines Gesellschafters. 3. Der über die Treuhandkommanditistin gehaltene Gesellschaftsanteil der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch Frau E. zu. Der Umstand, dass sie unstreitig nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt hat (Bl. 129, 132 d.A.), führt nicht zum Verlust der Klagebefugnis. § 245 Nr. 1 AktG ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Im Aktienrecht regelt § 245 AktG die Klagebefugnis der Aktionäre bei der Beschlussanfechtung. Die Norm verlangt, sofern keiner der Sonderfälle des § 245 Nr. 2 und 3 AktG vorliegt, für diese Anfechtungsbefugnis des Aktionärs grundsätzlich die Hauptversammlungsteilnahme und darüber hinaus die Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift. Im Personengesellschaftsrecht – relevant insbesondere für die Publikums-KG - können zwar die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses in Anlehnung an das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht modifiziert werden (Schmitz-Herscheidt, in MünchHdB GesR VII § 52 Rn. 30). Regelungen zur Beschränkung der Anfechtungsbefugnis auf die an der Beschlussfassung mitwirkenden Gesellschafter oder Regelungen, die für eine analoge Anwendung des § 245 Nr. 1 AktG sprechen würden, finden sich im Gesellschaftsvertrag der Beklagten jedoch nicht. 4. Der streitgegenständliche Beschluss ist wirksam und genügt sowohl den formellen als auch den materiellen Anforderungen an einen Mehrheitsbeschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags in der vorgesehenen Weise. Die insoweit unter Berücksichtigung des § 167 ZPO rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist (§ 11 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrag) in der Klageschrift erhobene Rüge der Klägerin erweist sich als nicht berechtigt. Die Gesellschafter der Beklagten waren berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss eine Höchstbeteiligungsquote von 5% in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen und diese durch die beschlossenen flankierenden Regelungen vor einer Umgehung zu schützen. a) Der BGH prüft Mehrheitsbeschlüsse der Gesellschafter von Personengesellschaften über die Änderung des Gesellschaftsvertrags in zwei Prüfungsschritten. Auf der Ebene der formellen Legitimation ist durch Auslegung der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Mehrheitsklausel zu prüfen, ob sich die Vertragsklausel auf den jeweiligen Beschlussgegenstand erstreckt. Die strengeren Anforderungen an die Formulierung der Mehrheitsklausel nach dem „Bestimmtheitsgrundsatz“ der früheren Rechtsprechung gelten nicht mehr. Auch bei einem Mehrheitsbeschluss, der ein außergewöhnliches oder ein „Grundlagengeschäft“ betrifft und der auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gestützt wird, ist die formelle Legitimation gegeben, „wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll“ (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 13). Dem Bestimmtheitsgrundsatz, der früher auf gesellschaftsvertragliche Klauseln zur Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Mehrheitsbeschluss angewandt wurde, komme für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 14). Einer minutiösen Auflistung im Gesellschaftsvertrag, welche Beschlussgegenstände im Einzelnen für einen Mehrheitsbeschluss in Betracht kommen, bedarf es also nicht (BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZR 116/08 –, BGHZ 179, 13-27, Rn. 15 „Schutzgemeinschaftsvertrag II“). Auf der zweiten Prüfungsstufe, der Ebene der materiellen Legitimation, nimmt der BGH im Interesse eines sachgerechten Minderheitenschutzes (BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZR 116/08 –, BGHZ 179, 13-27, Rn. 16 „Schutzgemeinschaftsvertrag II“) eine inhaltliche Prüfung vor und fragt insbesondere, ob die Mehrheit ihre gesellschaftsrechtliche Treupflicht der Minderheit gegenüber verletzt hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 239/11 –, Rn. 19, juris). Bei Eingriffen in ein relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht fragt der BGH, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 19). b) Die Klägerin stellt die formelle Legitimation des streitgegenständlichen Beschlusses nicht in Abrede (Bl. 13 d.A.). Der angegriffene Gesellschafterbeschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags (gefasst im schriftlichen Verfahren für das Geschäftsjahr 2018 zu Beschlusspunkt 5) genügt in der Tat den Anforderungen an die formelle Legitimation. § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anl. A 1) sieht vor, dass Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann gemäß § 11 Nr. 2 Satz 3 lit. e) i.V.m. Satz 4 mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Verfahren wurde hier auf Einladung der geschäftsführenden Kommanditistin vom 29. November 2019 (Anl. A 2; Bl. 5 d.A.) gefasst und bekam laut Protokoll eine Mehrheit von 91,86% der Stimmen (Anl. A 3; Bl. 5 d.A.). c) Durch den Mehrheitsbeschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags hat weder die Gesellschaftermehrheit ihre Treupflicht gegenüber Minderheitsgesellschaftern verletzt, die gegen die Änderung gestimmt haben, noch liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte der Klägerin oder anderer Gesellschafter vor. aa) Bei der Prüfung auf der zweiten Stufe, der materiellen Legitimation, differenziert der BGH zwischen Eingriffen in „absolut oder relativ unentziehbare (Mitgliedschafts-) Rechte“, bei denen regelmäßig eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht anzunehmen sei, und „sonstigen Fällen“, in denen die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 12). Eingriffe in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte nennt der BGH in einem Atemzug mit Eingriffen in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 12; BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZR 116/08 –, BGHZ 179, 13-27, Rn. 17). In der Literatur wird teilweise als „Kernbereich an Mitgliedschaftsrechten“ (nur) die „relativ unentziehbare Position“ verstanden (Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 709 BGB, Rn. 30). Absolut unentziehbare (unverzichtbare) Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters sind solche, von denen in der Satzung zum Nachteil des Gesellschafters auch dann nicht abgewichen werden kann, wenn der Gesellschafter seine Zustimmung hierzu erklärt hat, auf die er also nicht verzichten kann (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, 6. Aufl. 2017, GmbHG § 14 Rn. 18, auch zum Folgenden). Zu diesen „zwingenden“ Gesellschafterrechten gehört etwa das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, das Rederecht, das Recht zur Geltendmachung von Beschlussmängeln. Ein Eingriff in solche „schlechthin unverzichtbare“ Mitgliedschaftsrechte ist unzulässig (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05 –, BGHZ 170, 283-299, Rn. 10), ohne dass es noch einer Interessenabwägung bedarf. Relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte sind solche, die (grundsätzlich) nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters entzogen werden können (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05 –, BGHZ 170, 283-299, Rn. 10). Hier wird geprüft, ob die Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erforderlich ist und ob sie vorliegt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 13; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, 6. Aufl. 2017, GmbHG § 14 Rn. 21 bejaht etwa für eine nachträgliche Ausschlussregelung im Gesellschaftsvertrag BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240/08 –, BGHZ 183, 1-13, Rn. 16 „Sanieren oder Ausscheiden“). Der BGH stellt an anderer Stelle auf Eingriffe in die „individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft“ ab (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 19). Auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters lässt der BGH einen Eingriff in ein relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrechts allerdings zu, wenn „ein wichtiger Grund“ vorliegt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05 –, BGHZ 170, 283-299, Rn. 10). Die Prüfung, ob sich die Gesellschaftermehrheit „treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hat“ (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05 –, BGHZ 170, 283-299, Rn. 10), orientiert sich daran, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 19). bb) Die im vorliegenden Fall mehrheitlich beschlossenen Änderungen beeinträchtigen kein der Klägerin nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen absolut unentziehbares, unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht. Allgemein kennt das Personengesellschaftsrecht - zunächst losgelöst von der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags - keinen Anspruch eines Gesellschafters auf zustimmungsfreie Anteilsübertragung oder auf voraussetzungslose Zustimmung zu einer solchen Übertragung. Im Gegenteil: Das Personengesellschaftsrecht geht davon aus, dass jede Änderung im Gesellschafterbestand grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 – II ZR 142/80 –, BGHZ 81, 82-90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 08. November 1965 – II ZR 223/64 –, BGHZ 44, 229-234, Rn. 11). Auch das Kapitalgesellschaftsrecht, an dem sich eine Publikums-Kommanditgesellschaft bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags orientieren kann, kennt Formen der Vinkulierung (§ 15 Abs. 5 GmbHG, § 68 Abs. 2 AktG). Schon daraus folgt, dass ein „Verzicht“ des Gesellschafters einer Publikums-Kommanditgesellschaft auf die Möglichkeit der uneingeschränkten, zustimmungsfreien Übertragbarkeit seiner Anteile zulässig ist, dass letztere nicht zum Kernbereich gesellschaftsrechtlicher „Grundrechte“ wie etwa das Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlung gehört und dass Einschränkungen der Übertragbarkeit prinzipiell durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung geregelt werden dürfen. Es geht vorliegend also nicht um einen Eingriff in ein „absolut unentziehbares, unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht“. cc) Die mehrheitlich beschlossenen Änderungen zur Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% mit flankierenden Regelungen bedeuten jedenfalls im vorliegenden Fall auch keinen unzulässigen, unzumutbaren Eingriff in ein etwaiges, der Klägerin zustehendes „relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht“. Zur Definition des „relativ unentziehbaren Mitgliedschaftsrecht“ wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zur Qualifikation als ein solches Recht müsste es, wie ausgeführt, um einen Eingriff in die „individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft“ (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 19) gehen. Durch die Zustimmungsbedürftigkeit einer Übertragung und die Möglichkeit, die Zustimmung aus wichtigem Grund zu versagen, bestand hier schon vor der Änderung des Gesellschaftsvertrags kein durch den Gesellschaftsvertrag statuiertes uneingeschränktes Recht auf Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an eine beliebige dritte Person. Schon die Möglichkeit des Beitritts einer juristischen Person war von vornherein als Ausnahme ausgestaltet, ihre Zulassung durch Erteilung der Zustimmung „im Einzelfall“ stand im Ermessen der Treuhandkommanditistin und der persönlich haftenden Gesellschafterin, die darüber zu entscheiden hatten. In § 3 Nr. 9 Abschnitt 5 war schon vor der streitgegenständlichen Änderung ausdrücklich geregelt, dass kein Anspruch auf Zulassung eines ausnahmsweisen Beitritts juristischer Personen im Einzelfall bestand. Diese Regelung war auch bei der Prüfung wichtiger Gründe für die Versagung der Zustimmung zur Anteilsübertragung i.S.d. § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten. Die erwähnten Regelungen zeigen, dass die Gesellschaft auf natürliche Personen als Gesellschafter ausgerichtet war. Auch ein mitgliedschaftliches Recht, weitere Gesellschaftsanteile von Mitgesellschaftern zu erwerben, stand schon vor der Änderung des Gesellschaftsvertrags weder der Klägerin noch ihrer Rechtsvorgängerin noch irgend einem anderen Gesellschafter der Beklagten zu; die Möglichkeit des Hinzuerwerbs von Anteilen hing schon immer von der Veräußerungswilligkeit des Mitgesellschafters ab. Erst Recht gab es kein mitgliedschaftliches, durch Gesellschaftsvertrag begründetes Recht auf unbegrenzten Hinzuerwerb von Anteilen. Anders als etwa bei einer nachträglich eingeführten Regelung zum Gesellschafterausschluss, lässt die Einführung der Höchstbeteiligungsquote die bestehende gesellschaftsrechtliche Position, das Mitgliedschaftsrecht mit seinen wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Ausprägungen (Stimmrecht, Gewinnbeteiligung) bezogen auf den Anteil von nominal 10.000 EUR, den die Klägerin nach der Beschlussfassung erwarb, völlig unberührt. Mit einer „vermögensmäßigen Position in der Gesellschaft“ i.S.d. BGH-Rechtsprechung sind die Beteiligung am Gesellschaftskapital und die Höhe der Beteiligung an Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft gemeint, nicht der mutmaßliche oder tatsächliche (Verkehrs-)Wert der Beteiligung. An der Beteiligung am Gesellschaftskapital und an der Partizipation am Erfolg änderte sich jedoch durch die Einführung der Höchstbeteiligungsquote von 5% für die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin nichts. In wirtschaftlicher Hinsicht kann durch die mehrheitlich beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags allenfalls langfristig die wirtschaftliche Chance der Gesellschafter tangiert sein, ihren individuellen Anteil zum bestmöglichen Preis zu veräußern, denn die Höchstbeteiligungsquote von 5% kann potentielle Erwerber abschrecken, die sich an der Beklagten nur beteiligen wollen, wenn sie auch eine Beteiligung von über 5% oder gar eine kontrollierende Stimmrechtsmehrheit erwerben können. Die bloße Chance, seinen Anteil zum bestmöglichen Preis veräußern zu können, und die Erhöhung dieser Chance, je größer der potentielle Erwerberkreis, gehören allerdings nicht zu den „vermögensmäßigen Positionen in der Gesellschaft“, sondern sind ein Reflex der Bewertung eines Anteils am Markt. Selbst im Aktienrecht, in dem die Verkehrsfähigkeit der Aktie betont wird, ist entschieden, dass der Widerruf der Börsenzulassung dem Aktionär keine Rechtspositionen nimmt, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; das „Delisting“ lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2013 – II ZB 26/12, Rn. 3, juris). Bereits entschieden ist auch, dass gesellschaftsvertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder Sperrminoritäten nicht zu dem Bereich der individuellen Mitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters, einem Bereich gehören, der Mehrheitsentscheidungen entzogen ist. Sie schützen die Minderheit insgesamt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 239/11 –, Rn. 20, juris). Die Klägerin beruft sich auf eine Entscheidung des OLG Bremen (Bl. 79 d.A.). Im vom OLG Bremen entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an einer als geschlossenem Beteiligungsfonds konzipierten Schifffahrtsgesellschaft an eine andere Schifffahrtsgesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedurfte die Veräußerung der Zustimmung der Komplementärin. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob in diesem konkreten Fall ein wichtiger Grund i.S.d. Gesellschaftsvertrags vorlag, der die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigte. Das Gericht prüfte insbesondere, ob es sich um eine Veräußerung an einen Wettbewerber handele, und verneinte das – mit der Folge, dass die Zustimmung nicht versagt werden durfte (OLG Bremen, Urteil vom 07. Juni 2007 – 2 U 78/06, NZG 2008, 225). Im entschiedenen Fall ging es also nicht um einen Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und erst Recht nicht konkret um die hier einschlägige Frage der nachträglichen Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% in den Gesellschaftsvertrag durch eine mit qualifizierter Mehrheit beschlossene Änderung. Die Klägerin beruft sich desweiteren auf eine Entscheidung des OLG München (Bl. 80 d.A.). In dem entschiedenen Fall ging es um die Beteiligung an einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag hatte vor der beschlossenen Änderung vorgesehen, dass der klagende Gesellschafter seine Beteiligung ohne Zustimmung der Gesellschaft auf seine Schwester, ebenfalls Mitgesellschafterin übertragen durfte. Angefochten war die mehrheitlich beschlossene Streichung dieser Ausnahme von der Vinkulierung. Das OLG München entschied – noch zu Zeiten, als die Kernbereichslehre galt – , dass die freie Veräußerlichkeit des Geschäftsanteils als relativ unentziehbares Mitgliedschaftsrecht zu qualifizieren sei, das zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehört. Unter diesen Umständen sei die beschlossene Streichung der Ausnahmeregelung als zusätzliche nachträgliche Veräußerungsbeschränkung anzusehen, und die nachträgliche Vinkulierung, die in der Satzung der Gesellschaft weder vorgesehen noch angelegt sei, bedürfe zumindest der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (OLG München, Urteil vom 23. Januar 2008 – 7 U 3292/07, DB 2008, 923 ff.). Wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwar die Vinkulierung der Anteile (Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaft) vorsieht, wenn aber aufgrund einer Ausnahmeregelung Anteile zustimmungsfrei auf einen Mitgesellschafter übertragen werden können, dann bewirkt die nachträgliche Streichung dieser Ausnahmebestimmung, dass jeder Gesellschafter die Möglichkeit verliert, ohne Zustimmung der Gesellschaft seinen Gesellschaftsanteil an Mitgesellschafter zu übertragen. Das OLG München wertet diese Konstellation unter Verweis auf § 180 Abs. 2 AktG bei der GmbH als einen Fall des Eingriffs in ein angenommenes „Recht auf zustimmungsfreie Veräußerung“ an Mitgesellschafter. Eine nachträgliche Vinkulierung, die in der Satzung weder vorgesehen noch angelegt ist, bedürfe zumindest der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (OLG München, Urteil vom 23. Januar 2008 – 7 U 3292/07 –, Rn. 41, 42 juris). Im Unterschied zu der Konstellation, über die das OLG München zu entscheiden hatte, geht es im vorliegenden Fall nicht um die nachträgliche Einführung einer Vinkulierung. Eine Vinkulierung bestand hier bereits vor dem angegriffenen Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags. Das ergibt sich aus § 6 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (Anl. A 1), wonach mit Ausnahme weniger Übertragungsvorgänge (Übertragung von Teilgesellschaftsanteilen des Treuhandkommanditisten auf Treugeber, Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen) alle übrigen Übertragungen der Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten bedurften. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass es sich hier um eine Kommanditgesellschaft handelt, nicht um eine GmbH. Während das GmbH-Recht vom Grundsatz der freien Übertragbarkeit eines Geschäftsanteils ausgeht, jedoch eine satzungsmäßige Vinkulierungsbestimmung zulässt (§ 15 Abs. 1, 4 GmbHG), können Kommanditanteile zwar im Grundsatz ebenfalls übertragen werden. Der Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft wird jedoch als fundamentale Änderung verstanden, die im Grundsatz der Mitwirkung aller Mitgesellschafter bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag keine erleichterte Übertragung auch ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zulässt (Schulte-Hushahn, in MünchHdB GesR Band II 5. Aufl. § 35 Rn. 1). In einer weiteren Entscheidung ebenfalls aus dem Jahr 2008 führt das OLG München zudem aus: „Es ist schon nicht davon auszugehen, dass die für eine „normale“ Kommanditgesellschaft geltende Rechtslage, wonach die Übertragung eines Gesellschaftsanteils als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, für eine Publikums-Personengesellschaft stets unpassend wäre. Denn auch bei Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt sind, die sich nur kapitalistisch beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden, stellt es noch keine unangemessene Benachteiligung eines Gesellschafters dar, wenn die Möglichkeit einer Verfügung über seinen Anteil für die vorgesehene Beteiligungsdauer wesentlich eingeschränkt oder sogar aufgehoben ist. Das Interesse der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter daran, mitbestimmen zu können, wer sich an der Gesellschaft beteiligt, muss auch bei einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft nicht zwingend hinter dem Interesse des einzelnen Gesellschafters an der Fungibilität seines Anteils zurücktreten. Zudem würde man selbst bei entsprechender Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Rechts der Kapitalgesellschaften nicht zu einer freien Übertragbarkeit des Anteils gelangen. Auch bei der GmbH kann nach § 15 Abs. 5 GmbHG die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ausgeschlossen oder z. B. von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden (s. z. B. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 44 ff.), bei der Aktiengesellschaft sieht § 68 AktG die Möglichkeit vinkulierter Namensaktien vor, die nur mit Zustimmung des Vorstands übertragen werden können, und bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten über § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften des § 68 AktG entsprechend, wobei hier, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, die Entscheidung über die Zustimmung zur Anteilsübertragung bei der Komplementärin der KGaA liegt und damit eine gesellschaftsrechtliche Konstellation gegeben ist, die der sich vorliegend aus § 18 des Gesellschaftsvertrags ergebenden durchaus vergleichbar ist.“ (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 7 U 3004/08 –, Rn. 4, juris). Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahr 1999 handelt es sich bei gesellschaftsvertraglichen Vinkulierungsvorschriften nur in Ausnahmefällen um unentziehbare Gesellschafterrechte. Sieht eine Vinkulierungsregelung vor, dass zur Abtretung oder Vererbung von Gesellschaftsanteilen in bestimmten Fällen die Genehmigung erforderlich ist, während andere Übertragungsvorgänge (etwa an Nachkommen des Firmengründers) genehmigungsfrei sind, und wird diese Regelung durch Änderung des Gesellschaftsvertrags modifiziert und dadurch in einer Hinsicht verschärft, in anderer Hinsicht gelockert, so liegt in dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags dann ein Eingriff in ein „unentziehbares Mitgliedschaftsrecht“ der Mitgesellschafter, wenn die Übertragung schon zuvor an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden war. Denn eine mehrheitlich beschlossene Lockerung des Vinkulierungserfordernisses (etwa die künftige Genehmigungsfreiheit früher der Vinkulierungsbestimmung unterliegender Vorgänge) bedeutet in diesem Fall, dass ein einzelner Gesellschafter ein ihm zuvor faktisch zustehendes Vetorecht durch Mehrheitsbeschluss verliert. Hingegen steht den einzelnen Gesellschaftern (von vornherein) kein mitgliedschaftsrechtliches Sonderrecht zu, wenn die Zustimmung nicht allen Gesellschaftern vorbehalten, sondern einem Gremium übertragen ist. Verleiht aber die Vinkulierungsbestimmung kein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht im Sinne eines Sonderrechts, so kann sie ohne weiteres auch durch Änderung des Gesellschaftsvertrages modifiziert werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 1999 – 20 U 62/98 –, Rn. 209 ff., 213 juris). Im vorliegenden Fall bestand schon vor der mehrheitlich beschlossenen Änderung kein gesellschaftsvertraglich gesichertes „Vetorecht“ aller Mitgesellschafter, sondern das Erfordernis der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin zu grundsätzlich jeder Anteilsveräußerung. dd) Zu einer anderen Sichtweise könnte man gelangen, wenn man aufgrund des bisherigen Inhalts des Gesellschaftsvertrags vor der Änderung von der Zubilligung einer freien Übertragbarkeit der Anteile (freilich schon immer erforderlicher Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin) ausginge, in die die geschäftsführende Kommanditistin gemäß § 6 Ziff. 1 Satz 1, 3 des Gesellschaftsvertrags vor der Änderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingreifen durfte (dahingehend wohl OLG Hamm, Urteil vom 09. Oktober 2019 – I-8 U 17/19, Seite 20, nach Bl. 128 d.A.). Das OLG Hamm betont, eine derartige Regelung begründe einen durch Gesellschaftsvertrag ausgeprägten Grundsatz des „Vorrangs der Fungibilität gegenüber einem entsprechenden Kontrollinteresse der bisherigen Gesellschafter“ (a.a.O. Seite 21). Eine Aufhebung oder Beschränkung durch Änderung des Gesellschaftsvertrags in diesem Punkt sei als „eindeutiger Eingriff in eine gesellschaftsvertraglich grundsätzlich nicht mehr entziehbare subjektive Rechtsposition“ zu qualifizieren (a.a.O. Seite 22). Selbst wenn man – abweichend von der Auffassung des Gerichts – davon ausginge, dass die Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% hier bereits einen Eingriff in ein relatives oder gar absolutes Mitgliedschaftsrecht darstelle, verfolgte die Gesellschaftermehrheit bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags ein legitimes Ziel (unten 1), zu dessen Erreichung die Änderung geeignet war (unten 2), und die Änderung hatte auch keine für die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin unzumutbaren, im Sinne der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht von ihnen nicht hinzunehmenden Konsequenzen (unten 3). Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten sich, wenn sie sich an der Beschlussfassung beteiligt hätten, treuwidrig verhalten, wenn sie nicht zugestimmt hätten (unten 4). (1) Es ist ein legitimes Interesse der Gesellschafter – auch einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft – , mehrheitlich mitbestimmen zu können, wer sich an der Gesellschaft beteiligt (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 7 U 3004/08 –, Rn. 4, juris). Ebenso ist es legitim, dass die Gesellschaftermehrheit einer Publikumskommanditgesellschaft festlegt, wer sich in welchem Umfang an der Gesellschaft beteiligen kann – wenn schon (abweichend vom allgemeinen personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz) im Interesse der Praktikabilität keine Zustimmung aller Gesellschafter zum Beitritt neuer Gesellschafter mehr erforderlich ist und die Beteiligungsübertragung lediglich dem Zustimmungsvorbehalt einer geschäftsführende Kommanditistin unterliegt. Ist eine Publikumskommanditgesellschaft – wie die Beklagte (vgl. § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags) – von Anfang an auf die Beteiligung einer Vielzahl von Anlegern, und zwar „grundsätzlich“ nur von natürlichen Personen (vgl. § 3 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrags) ausgerichtet, die sich jeweils mit einem im Verhältnis zum Gesellschaftskapital geringen Umfang beteiligen sollen, so verfolgt die Gesellschaftermehrheit der Personengesellschaft ein legitimes Ziel, wenn sie diese Gesellschafterstruktur durch geeignete Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufrecht erhalten möchte. Eine Dominanz der Gesellschaft durch einen Mehrheitsgesellschafter oder durch mehrere in größerem Umfang beteiligte Gesellschafter, die sich in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft womöglich noch abstimmen, würde zu einem anderen Charakter der Gesellschaft führen, der den Erwartungen der meisten ursprünglich beteiligten Anleger nicht mehr entspräche. Sie haben sich gerade nicht an einer börsennotierten Publikums-Aktiengesellschaft beteiligt, bei der grundsätzlich jederzeit mit einem Paket- oder Mehrheitserwerb durch einzelne Aktionäre zu rechnen ist. Ein ebenso legitimes Ziel der Gesellschaftermehrheit einer Publikumskommanditgesellschaft kann es sein, angesichts der Anlageziele und des prospektierten langfristigen Anlagehorizonts (im vorliegenden Fall sollte die Immobilie von Anfang an langfristig vermietet werden) für eine gewisse Stabilität im Gesellschafterbestand zu sorgen und eine erhöhte Fluktuation im Gesellschafterbestand zu verhindern, die etwa durch rasches Handeltreiben von Zweitmarktfonds mit entsprechenden Beteiligungen an der Beklagten bei Verfolgung kurzfristiger Gewinninteressen begünstigt wird. Das gilt insbesondere, wenn wie hier der Gesellschaftsvertrag mit dem bei Emission der Anteile ausgegebenen Verkaufsprospekt verzahnt ist, indem der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auf den Prospekt Bezug nimmt (vgl. hier Anl. A 1, § 10 Nr. 3 lit. a). Hinzu kommt, dass gemäß § 7 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags die Kündigung der Beteiligung bei der 2009 gegründeten Beklagten erstmals zum 31. Dezember 2027 möglich ist. Das zeigt, dass die Gesellschaft nicht etwa auf eine kurzfristige Veräußerung der Immobilie orientiert war, sondern auf ein langfristiges Halten der Immobilie und deren Vermietung. Könnte ein Erwerber – ohne die Höchstbeteiligungsquote von 5% – eine große Zahl von Anteilen erwerben, mit denen er in einer Gesellschafterversammlung 75% der Stimmen repräsentieren kann, dann wäre es ihm allerdings nach dem Gesellschaftsvertrag möglich, mit seiner qualifizierten Mehrheit die vorzeitige Veräußerung des von der Gesellschaft gehaltenen Immobilienbesitzes zu beschließen (vgl. Anl. A 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 lit. e, Satz 3), notfalls auch gegen den Willen der ggf. in ihren Anlageerwartungen enttäuschten übrigen Anleger (dann: der Minderheit). Bereits mit einer einfachen Mehrheit von 50% der Stimmen könnte ein Investor Gesellschafterbeschlüsse über die Änderung, Aufhebung oder Beendigung von Einzelmietverträgen fassen (vgl. Anl. A 1, § 10 Nr. 2 lit. b). Die Höchstbeteiligungsquote von 5% schützt damit die Interessen aller jeweils in kleinem Umfang beteiligten Gesellschafter, soweit sie als natürliche Personen nach getroffener Anlageentscheidung typischerweise kein Interesse an einer Ausweitung ihrer eigenen Beteiligung haben und auf den Fortbestand der Gesellschafterstruktur vertrauen. Nach § 109 HGB, der über § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, ist für das Innenverhältnis der Gesellschafter vom Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen (Hoffmann/Bartlitz in: Heymann, HGB, 3. Aufl. 2020, § 109). Die Gesellschaftermehrheit ist daher grundsätzlich berechtigt, die Aufrechterhaltung der bisherigen (eher „kleinteiligen“) Gesellschafterstruktur und den Schutz aller Gesellschafter vor der Dominanz eines etwaigen beherrschenden Gesellschafters als Ziele und als gemeinsames Interesse festzulegen und geeignete Regelungen zur Erreichung dieser Ziele zu definieren. An etwaige relativierende Aussagen im Emissionsprospekt, etwa in dem Sinne, dass „eine Majorisierung“ durchaus herbeigeführt werden könne (Bl. 87 d.A.), sind die Gesellschafter der Publikumskommanditgesellschaft ohnehin nicht dahingehend „gebunden“, dass sie einer solchen „Majorisierung“ wehrlos zusehen müssten. (2) Die Beschränkung des Beteiligungserwerbs auf 5% in Kombination mit den hier beschlossenen „flankierenden“ Regelungen, insbesondere der Zusammenrechnung von Stimmrechten entsprechend § 34 WpHG etwa bei abgestimmten Verhaltensweisen, ist geeignet, einer Konzentration der Beteiligungen bei einigen wenigen „Groß-Gesellschaftern“ oder bei einem einzigen Mehrheitsgesellschafter entgegenzuwirken. Die Stimmrechtszurechnung beugt Umgehungsgestaltungen vor. (3) Die Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% in Verbindung mit den beschlossenen flankierenden Änderungen beeinträchtigen den einzelnen Gesellschafter nicht in unzumutbarer Weise in seinen eigenen schützenswerten Belangen. Gesellschafterrechte wie etwa das Gewinnbezugsrecht oder das Stimmrecht kann jeder Gesellschafter weiterhin uneingeschränkt ausüben. Bei einer höchsten Einzelbeteiligung von rund 0,86% (750.000 EUR) zum Zeitpunkt der Einladung zur Beschlussfassung (Anl. A 2) und einem selbst von der Klägerin gehaltenen Anteil von nominal 10.000 EUR (entspricht rund 0,01%, Bl. 50 d.A.) konnte auch nach der Einführung der Höchstbeteiligungsquote von 5% grundsätzlich jeder andere Mitgesellschafter den Anteil der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erwerben. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags führte also praktisch nicht zu einer Beschränkung des Kreises potentieller Anteilserwerber innerhalb der Gesellschaft. Die Chance, den Anteil an einen externen Anteilserwerber, d.h. beispielsweise an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Investor zu veräußern, der noch nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, wurde der Klägerin im Grundsatz auch nach der Einführung der Höchstbeteiligungsquote von 5% nicht genommen. Allenfalls konnte es bei „externen“ Anteilserwerbern zu einer gewissen Einschränkung des Interessentenkreises kommen, weil diejenigen Investoren ausscheiden, die von vornherein eine ggf. sukzessive erworbene Mehrheitsbeteiligung oder eine Beteiligung mit bestimmendem Einfluss in der Gesellschafterversammlung anstreben. Berücksichtigt man jedoch, dass manche Zweitmarktkäufer offenbar mit den Beteiligungen handeln, sie also nicht aus strategischen Gründen mit dem Ziel des langfristigen Beteiligungsaufbaus handeln, sondern kurzfristig mit Gewinn weiterveräußern wollen, so relativiert sich auch aus Sicht dieser Zweitmarktkäufer die Bedeutung der Höchstbeteiligungsquote. Spätestens nach Weiterveräußerung können sie weitere Anteile erwerben. Wie man an der raschen Aufeinanderfolge des Erwerbs und der Weiterveräußerung des Anteils durch die Klägerin sieht (Anl. B 4, B 6, B 7), war sie durchaus in der Lage, den Anteil (im Ergebnis auch nach der Beschlussfassung) gewinnbringend weiter zu veräußern. Die eingeführte Höchstbeteiligungsquote von 5% (nominal 4.349.000 EUR) ist so hoch, dass bei einer durchschnittlichen Anteilsgröße von 28.480 EUR (Bl. 49, 64 d.A.) ein professioneller Zweitmarkterwerber immer noch die Anteile von durchschnittlich 152 Gesellschaftern erwerben könnte (Bl. 64 d.A.). Bei der Festlegung der konkreten Quote von 5% hatte man die üblicherweise geringe Teilnahme der Anleger an der Beschlussfassung (selbst im schriftlichen Wege) vor Augen, die Festlegung war nicht willkürlich. Bei einer Präsenz von 33%, wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erwähnt, würde die Zulassung einer Höchstbeteiligung von 25% dem Investor die Möglichkeit eröffnen, die Gesellschafterversammlung faktisch zu dominieren (Bl. 127 d.A.). Eine so hohe Quote wäre damit ungeeignet gewesen, das angestrebte Ziel einer Beibehaltung der Gesellschafterstruktur zu erreichen. Die auf 5% festgelegte Höchstbeteiligungsquote stellt außerdem bei der angegebenen Präsenz sicher, dass kein Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung oder bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine Sperrminorität ausüben kann, obwohl er nur 5% der Stimmrechte hält. Die mehrheitlich beschlossenen streitgegenständlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Beklagten stellen sich nach alledem als ausgewogener Ausgleich der Interessen einzelner Gesellschafter an der Erhaltung von Veräußerungsmöglichkeiten und -chancen und des Interesses der Mehrheit an der Aufrechterhaltung der bisherigen Gesellschafterstruktur und am Fortbestand der Gesellschaft zumindest bis 2027 dar. Das hier gewählte Mittel – die Einführung einer Höchstbeteiligungsquote – unterscheidet den vorliegenden Fall zugleich von der Konstellation, über die das OLG Hamm in der bereits erwähnten Entscheidung zu befinden hatte. Dort sollte als zusätzlicher wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung zur Anteilsübertragung aufgenommen werden: „wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger erfolgt, der nicht zur XY-Unternehmensgruppe gehört“ (OLG Hamm, Urteil vom 09. Oktober 2019 – I-8 U 17/19, Seite 5, nach Bl. 128 d.A.). Im Unterschied zu dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall bewirkt die Einführung der Höchstbeteiligungsquote von 5% gerade keinen generellen Ausschluss der Übertragung auf „Zweitmarktfonds“ oder institutionelle Anleger. Es werden auch nicht bestimmte Erwerbergruppen abhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe ausgeschlossen. Auch die sich im Fall des OLG Hamm stellende Frage der Ungleichbehandlung mit Blick auf die geforderte Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer bestimmten Unternehmensgruppe stellt sich im vorliegenden Fall so nicht. (4) Die als Ausfluss des mitgliedschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelte gesellschaftsrechtliche Treupflicht verpflichtet die Gesellschafter, sich bei Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Befugnisse wie etwa der Ausübung des Stimmrechts an den Interessen der Gesellschaft und dem Gesellschaftszweck zu orientieren und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Bei der Ausübung eigennütziger Mitgliedsrechte sind dabei die Schranken zu beachten, die sich aus dem Verbot einer willkürlichen und unverhältnismäßigen Rechtsausübung ergeben. Daneben ist auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 1999 – 20 U 62/98 –, Rn. 130, juris unter Verweis auf BGHZ 129, 136 BGHZ 103, 184 BGHZ 80, 69). Auf die Belange der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin hat die Gesellschaftermehrheit nach Auffassung des Gerichts angemessen Rücksicht genommen. Auf die vorstehenden Ausführungen sei verwiesen. Ein Verstoß der Mehrheit gegen die gesellschaftsrechtliche Treupflicht im Rahmen der Beschlussfassung ist nicht festzustellen. Umgekehrt muss sich auch die Klägerin am Gesellschaftszweck und an der Tatsache festhalten lassen, dass die „kleinteilige“ Gesellschafterstruktur von Anfang an so angelegt war. d) Die Klage hat auch unter dem Gesichtspunkt des (verspätet) gerügten angeblichen Verstoßes gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Erfolg. Die Klägerin hat deutlich nach Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Monatsfrist das Argument der vermeintlichen Ungleichbehandlung und (drohenden) Willkür bei der Gestattung von Ausnahmen von § 3 Nr. 9 Abschnitt 5 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags vorgetragen (Bl. 94 d.A.). In der Klageschrift hingegen hatte sich die Klägerin auf den vermeintlich unzulässigen Eingriff in unentziehbare Gesellschafterrechte fokussiert (Bl. 11 d.A.). Hintergrund der weiteren, nachgeschobenen Rüge ist, dass § 3 Nr. 9 Abschnitt 5 Satz 3 in der früheren Fassung es der Treuhandkommanditistin und der persönlich haftenden Gesellschafterin bislang schon erlaubte, Ausnahmen von der grundsätzlichen Beschränkung auf die Beteiligung natürlicher Personen zuzulassen und ausnahmsweise die Beteiligung juristischer Personen zu gestatten. Nach der Änderung ermöglicht der in seinem Wortlaut unveränderte Satz zur Gestattung von Ausnahmen in Einzelfällen auch die Zulassung einer Überschreitung der Höchstbeteiligungsquote von 5% (vgl. Anl. A 2 und Bl. 94 d.A.). Der klägerischen Rüge des vermeintlichen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Klägerin insoweit die in § 11 Ziff. 10 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelte Monatsfrist versäumt hat. Wie im Kapitalgesellschaftsrecht gilt wegen der in § 11 Ziff. 10 Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Heilung von Beschlussmängeln mit Fristablauf, dass die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 246 AktG) in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen. Nachgeschobene Anfechtungsgründe sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 – II ZR 272/08 –, juris zur GmbH; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 – 20 U 2/14 –, Rn. 200 f., juris zur AG, jeweils m.w.N.). Im Übrigen fehlt es bezüglich der Einführung der Höchstbeteiligungsquote von 5% bereits an einer Ungleichbehandlung durch die beschlossenen streitgegenständlichen Änderungen. Die Quote gilt für alle Gesellschafter gleichermaßen. Soweit die Klägerin aufgrund der Gestaltung der Ausnahmeregelung (fehlende Kriterien) die Gefahr einer willkürlichen, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzenden Handhabung sieht, ist diese Gefahr nicht der streitgegenständlichen Änderung immanent. Die Regelung existierte bereits vor der angegriffenen Änderung in unveränderter Form, sie bezieht sich nun lediglich zusätzlich auf die Zulassung der Überschreitung der Höchstbeteiligungsquote im Einzelfall. Bezüglich der Gestattung von Ausnahmen schreibt die mehrheitlich beschlossene Änderung auch keine Ungleichbehandlung vor. Die Frage einer etwaigen pflichtwidrigen Gestattung im Einzelfall stellt sich nicht im Rahmen der Beschlussanfechtung, sondern bei der Kontrolle von Einzelmaßnahmen der Treuhandkommanditistin und der persönlich haftenden Gesellschafterin. III. Nebenentscheidungen Der festgesetzte Streitwert entspricht der Angabe der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 2 d.A.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ende 2019 im schriftlichen Verfahren gefassten Gesellschafterbeschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Publikumskommanditgesellschaft mit Sitz in Stuttgart (nachfolgend: „KG“ und „Gesellschaft“). Die Gesellschaft wurde 2009 als Beteiligungsgesellschaft mit dem Ziel gegründet, eine Immobilie in ... zu erwerben und zu vermieten. Die Immobilie war in einem Verkaufsprospekt beschrieben, der in § 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags erwähnt ist. Das Gesellschaftskapital beträgt 86.990.000 EUR. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die D., ... . Geschäftsführende Kommanditistin mit einem Anteil von 10.000 EUR ist die A. ... . Treuhandkommanditistin ist die DT ... . § 3 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrags der KG sieht eine Mindestbeteiligungssumme jedes Gesellschafters von 10.000 EUR vor. Bis auf einen Anleger sind alle übrigen 3.054 Anleger mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin beteiligt (zum Ganzen Bl. 5, 46 f.; Anl. A 1; Anl. B 1). In § 3 Nr. 9 Abschnitt 5 des Gesellschaftsvertrags heißt es: „Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft beitreten. Eine Beteiligung von juristischen Personen, Personengesellschaften oder Gemeinschaften (z.B. Ehepaaren oder sonstigen Gemeinschaften) ist ausgeschlossen. Im Einzelfall können der Treuhandkommanditist und der persönlich haftende Gesellschafter Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht ... Ausgenommen von den vorgenannten Beschränkungen sind die Deutsche Fonds Holding AG als Fondsschließungsgarant und von ihr benannte Dritte, der Treuhandkommanditist, die Vertriebspartner der Beteiligungsgesellschaft und der geschäftsführende Kommanditist sowie der persönlich haftende Gesellschafter im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages.“ Die durchschnittliche Einlage eines Anlegers der Beklagten liegt aktuell bei rund 28.480 EUR (Bl. 49 d.A.). Eine Kündigung der Beteiligung bei Ausscheiden ist gemäß § 7 Ziff. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (Anl. A 1) frühestens zum 31. Dezember 2027 möglich. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags werden Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren (Brief oder Telefax) oder in Gesellschafterversammlungen gefasst. Gesellschafterbeschlüsse, die die Änderung des Gesellschaftsvertrages betreffen, bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Insbesondere Änderungsbeschlüsse, die nicht alle Gesellschafter formell und materiell gleich behandeln oder die ihnen zusätzliche Pflichten auferlegen, bedürfen der Zustimmung aller nachteilig betroffenen Gesellschafter. Im schriftlichen Verfahren oder in der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zustellung des Ergebnisses der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen (Anl. A 1). Der Gesellschaftsvertrag regelt zur Rechtsstellung des Treuhandkommanditisten und der Treugeber u.a., dass der Treuhandkommanditist nur im Außenverhältnis Kommanditist ist, allerdings Weisungen der Treugeber Folge leisten muss, dass bei Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen Verfahren die Treugeber selbst abstimmen können, und dass im Innenverhältnis die Treugeber wie Kommanditisten behandelt werden (§ 4 Nummer 1, Nummer 2 des Gesellschaftsvertrags, Anl. A 1). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Gemäß § 6 Nr. 1 Abschnitt 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags bedarf (mit Ausnahme hier nicht relevanter Sonderfälle) jede Übertragung oder Verfügung über Gesellschaftsanteile zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten. Diese konnte vor der streitgegenständlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages nur aus wichtigem Grund versagt werden. Gemäß § 6 Nr. 1 Abschnitt 3 Satz 1 ist eine Übertragung oder sonstige Verfügung über den Gesellschaftsanteil nur mit Wirkung zum Beginn des Kalenderhalbjahres zulässig, welches der Verfügung folgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft i.S.d. § 5a GmbHG, ist ein strategischer Investor und professioneller Zweitmarktkäufer (Bl. 49, 55 d.A.). Sie beteiligte sich als Treugeber mittelbar an der Beklagten. Hierzu schloss sie im Juli 2019 mit der früheren Gesellschafterin E. einen Kauf- und Übertragungsvertrag über deren Kommanditanteil von 10.000 EUR (Anl. B 4). Am 26. November 2019 stimmte die geschäftsführende Kommanditistin dem Anteilserwerb vom Juli 2019 zu, so dass die Klägerin zum 01. Januar 2020 als mittelbare Kommanditistin in die Gesellschaft eintrat (Bl. 50 d.A.). Bereits im August 2019 hatte die Klägerin mit einem Zweitmarktfondsanbieter einen Vertrag über die (Weiter-)Veräußerung des erwähnten Anteils geschlossen. Mit Schreiben vom 18. November 2019 an die D2 GmbH bat sie um Zustimmung (Anl. B 5 und B 6; Bl. 50 d.A.). Die geschäftsführende Kommanditistin verweigerte zunächst die Zustimmung, weil die Klägerin den Anteil noch nicht wirksam erworben habe und der Vertrag vom August 2019 nicht als Veräußerung eines Anwartschaftsrechtes ausgelegt werden könne (Bl. 51 d.A.). Nach erneutem Abschluss eines nun auf den 12./24. Februar 2020 datierten Vertrages mit dem Zweitmarktfondsanbieter (Anl. B 7) stimmte die geschäftsführende Kommanditistin am 08. Mai 2020 der Weiterveräußerung zu. Demzufolge schied die Klägerin am 01. Juli 2020 aus der Gesellschaft aus (Bl. 51 d.A.). Mit Schreiben vom 29. November 2019 hatte die geschäftsführende Kommanditistin eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens initiiert, wobei als „Beschlusspunkt 5“ die Änderung des Gesellschaftsvertrags in mehreren Punkten vorgesehen war (Anl. A 2). Zentraler Gegenstand dieser Änderungen war u.a. die Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% der Stimmrechte, flankiert durch das Recht der geschäftsführenden Kommanditistin, die Zustimmung zur Anteilsübertragung zu verweigern, wenn sich durch die Übertragung mehr als 5% der Stimmrechte in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Gesellschafters vereinigen. Der bereits erwähnte § 6 Nr. 1 Abschnitt 1, der schon bisher die Übertragbarkeit der Kommanditanteile regelte (mit grundsätzlich erforderlicher Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten, die aus wichtigem Grund versagt werden konnte), sollte durch folgende Sätze ergänzt werden: „Die Zustimmung kann weiterhin verweigert werden, wenn durch die Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile sich mehr als 5% der Stimmrechte in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Gesellschafters vereinigen. Die Stimmrechte aus Gesellschaftsanteilen, die (außer durch den Treuhandkommanditisten) treuhänderisch für einen Dritten gehalten werden, sind dem Dritten entsprechend zuzurechnen. Die Zurechnungsmerkmale des § 34 WpHG finden für die Bestimmung, ob sich 5% der Stimmrechte in einer Hand vereinigt haben, entsprechende Anwendung.“ Die geschäftsführende Kommanditistin erläuterte dazu: „Hintergrund ist, dass vermehrt vor allem gewerbliche Zweitmarktkäufer versuchen, über den Ankauf einer Vielzahl von Anteilen eine beherrschende Stellung in Gesellschafterversammlungen zu erreichen. Hierdurch kann der ursprüngliche Charakter des Fonds als Publikumspersonengesellschaft verzerrt und das weitgehende Gleichgewicht zwischen allen Gesellschaftern nachhaltig gestört werden, da dann nur noch einzelne oder sogar nur ein einzelner Gesellschafter die Belange der Beteiligungsgesellschaft bestimmen würden. Diesem Risiko soll durch die Einführung der Höchstbeteiligungsquote in Höhe von 5% des Eigenkapitals der Beteiligungsgesellschaft begegnet werden. Die derzeit höchste Einzelbeteiligung beträgt rund 0,86%, die zweithöchste rund 0,8%. Die durchschnittliche Beteiligungssumme beträgt rund 0,032% (rund EUR 27.962,00). Eine solche Begrenzung würde bedeuten, dass es nicht mehr möglich ist, durch Übertragungen eine Beteiligung von über EUR 4.349.000,00 bezogen auf das derzeitige Kommanditkapital ... zu erlangen. Die Möglichkeit des einzelnen Anlegers, seine Beteiligung zu veräußern, wird hierdurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt. ...“ Im schriftlichen Verfahren konnten Stimmen bis 27. Dezember 2019 abgegeben werden (Anl. A 2). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 übermittelte die geschäftsführende Kommanditistin das Protokoll der Beschlussfassung. Sie hielt fest, dass bei einer Zustimmung von 91,86% und einer Ablehnung von 8,14% die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der §§ 3 Nr. 9, 6 Nr. 1 und 2 sowie 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden seien (Anl. A 3). Am 20. März 2020 ging die auf Feststellung der Nichtigkeit der vorgenannten Änderungen gerichtete Klage gegen die Gesellschaft bei Gericht ein. Die Klage wurde der Beklagten am 09. April 2020 zugestellt, bei Eingang des Gerichtskostenvorschusses zwei Tage nach Übermittlung der Vorschussanforderung. Die Klägerin ist der Auffassung, der angegriffene Beschluss sei nichtig, da er in unzulässiger Weise in unentziehbare Gesellschafterrechte eingreife. Die Eingriffe durch die Einführung einer Höchstbeteiligungsquote von 5% und durch die Einschränkung der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen seien weder im Interesse der Beklagten geboten noch der Klägerin zumutbar. Den Anforderungen der vom BGH entwickelten zweistufigen Beschlusskontrolle halte der Beschluss zwar auf der Stufe der formellen Legitimation stand, jedoch nicht auf der zweiten Stufe, der materiellen Inhaltskontrolle (Bl. 12 f. d.A.). Die Einschränkung der Fungibilität bedeute, dass veräußerungswillige Gesellschafter nach der Änderung des Gesellschaftsvertrags ihre Beteiligung nicht mehr an Zweitmarktkäufer veräußern könnten, die durch den Hinzuerwerb die Höchstbeteiligungsquote von 5% überschreiten. Als potentielle Erwerber blieben nur Privatanleger. Privatanleger und Zweitmarktkäufer verfolgten aber gleichgerichtete (Rendite-)Interessen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, die Übertragung an Zweitmarktkäufer einzuschränken (Bl. 19, 85 d.A.). Im Schriftsatz vom 05. Juni 2020 führt die Klägerin ergänzend aus, die angefochtenen Beschlüsse verstießen auch gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil der (geänderte) Gesellschaftsvertrag keine Maßstäbe vorgebe, anhand deren die geschäftsführende Kommanditistin ausnahmsweise der Entstehung eines Stimmrechtsanteils von mehr als 5% zustimmen könne; das stelle Willkür dar (Bl. 94 d.A.). Die Klägerin beantragt (Bl. 127, 2 ff. d.A.): „Es wird festgestellt, dass der in der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren für das Geschäftsjahr 2018 zu Beschlusspunkt 5 gefasste Beschluss, mit dem Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der D. GmbH & Co. ... KG in §§ 3 Nr. 9, 6 Nr. 1 und 2 sowie 7 Nr. 2 mit nachstehend wiedergegebenem Wortlaut - wobei Änderungen/Ergänzungen „fett" markiert sind - beschlossen worden sind: - Änderung und Ergänzung von § 3 Nummer 9 Abschnitt 5: Es können grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft beitreten. Eine Beteiligung von juristischen Personen, Personengesellschaften oder Gemeinschaften (z. B. Ehepaaren oder sonstigen Gemeinschaften) sowie Beteiligungen, durch die sich mehr als 5 % der Stimmrechte in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Gesellschafters vereinigen, sind ausgeschlossen. Die Stimmrechte aus Gesellschaftsanteilen, die (außer durch den Treuhandkommanditisten) treuhänderisch für einen Dritten gehalten werden, sind dem Dritten entsprechend zuzurechnen. Die Zurechnungsmerkmale des § 34 WpHG finden für die Bestimmung, ob sich 5 % der Stimmrechte in einer Hand vereinigt haben, entsprechende Anwendung. Im Einzelfall können der Treuhandkommanditist und der persönlich haftende Gesellschafter Ausnahmen hiervon zulassen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, und insoweit besteht auch keine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Selbiges gilt, falls ein Gesellschafter die Beteiligung für Dritte halten möchte. Dies setzt darüber hinaus die Offenlegung der Person des Dritten und damit des Treuhandverhältnisses voraus. Ausgenommen von den vorgenannten Beschränkungen sind die geschäftsführende Kommanditistin sowie der persönlich haftende Gesellschafter im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages. - Ergänzung von § 6 Nummer 1 Abschnitt 1: Mit Ausnahme der Übertragung von Teilgeschäftsanteilen des Treuhandkommanditisten auf Treugeber sowie der Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, bedarf jede Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder einzelne Ansprüche aus den Gesellschaftsanteilen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile zur Besicherung der Finanzierung ihrer Einlagen verpfänden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn für den Dritten, an den die Übertragung beabsichtigt ist, der für die Identifikationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderliche Nachweis (z. B. ein durch ein Kreditinstitut oder einen anderen nach dem Geldwäschegesetz genannten Dritten bestätigter Identifikationsnachweis) nicht vorliegt. Eine teilweise Übertragung ist ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Übertragung Gesellschaftsanteile entstehen sollten, die EUR 10.000 unterschreiten oder nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind. Die Zustimmung kann weiterhin verweigert werden, wenn durch die Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile sich mehr als 5 % der Stimmrechte in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Gesellschafters vereinigen. Die Stimmrechte aus Gesellschaftsanteilen, die (außer durch den Treuhandkommanditisten) treuhänderisch für einen Dritten gehalten werden, sind dem Dritten entsprechend zuzurechnen. Die Zurechnungsmerkmale des § 34 WpHG finden für die Bestimmung, ob sich 5 % der Stimmrechte in einer Hand vereinigt haben, entsprechende Anwendung. - Ergänzung von § 6 Nummer 2: Jede beabsichtigte Übertragung, teilweise Übertragung oder sonstige Verfügung, insbesondere auch jede Belastung, ist dem geschäftsführenden Kommanditisten zur Erteilung der Zustimmung in angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für die Anzeige gemäß § 3 Nr. 9, dass eine Beteiligung für einen Dritten erworben oder gehalten werden soll, sowie für Sachverhalte, die zu einer Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 6 Nr. 1 führen. - Ergänzung von § 7 Nummer 2 Abschnitt nach Buchstabe b): Ansonsten scheidet der Gesellschafter mit Zugang der schriftlichen Ausschließungserklärung aus der Beteiligungsgesellschaft aus, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ausschließung des Gesellschafters. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung liegt unter anderem dann vor, wenn der Gesellschafter oder der Erwerber eines Gesellschaftsanteils seinen Offenlegungspflichten nach § 3 Nr. 9 und § 6 Nr. 2 nicht nachgekommen ist. nichtig ist.“ Die Beklagte beantragt (Bl. 127 d.A.), die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Verfolgung eines mit den übrigen Gesellschaftern „identischen“ oder „gleichlaufenden“ Interesses durch die Klägerin (Bl. 52 d.A.). Die Einführung der Höchstbeteiligungsquote von 5% schließe auch künftig den Beteiligungserwerb von Zweitmarktfonds oder professionellen Zweitmarktkäufern wie der Klägerin nicht aus (Bl. 55 d.A.). Sie ist der Auffassung, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den Beschluss, weil sie erstens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Gesellschafterin gewesen sei und der Beschluss daher schon formal nicht ihrer Zustimmung bedurft habe und nicht in ihre noch gar nicht bestehenden Gesellschafterrechte eingreifen habe können, und weil sie zweitens ihre Beteiligung schuldrechtlich bereits vor Klagerhebung veräußert habe und ihre Gesellschafterstellung infolgedessen am 01. Juli 2020 wieder verliere (Bl. 46, 102 d.A.). Die Beklagte hält die Einführung der Höchstbeteiligungsquote nicht für einen unzulässigen Eingriff in Rechte der Klägerin. Die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags ermögliche der Klägerin den Zukauf von weiteren Beteiligungen im Nominalwert von immerhin noch 4.339.000 EUR, so dass von einer relevanten Beschränkung der Verkaufsmöglichkeiten der Gesellschafter nicht die Rede sein könne (Bl. 56 d.A.). Der Versuch eines professionellen Zweitmarktkäufers wie der Klägerin, eine beherrschende Stellung in der Gesellschafterversammlung zu erreichen, diene regelmäßig nicht der prospektgemäßen Umsetzung des Anlagekonzepts, das alleiniger Beweggrund für den Beitritt der übrigen Anleger zur Gesellschaft war, sondern allein der Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen. Anders als die geschäftsführende Gesellschafterin, sei ein Zweitmarktkäufer, der über einen nennenswerten Einfluss in der Gesellschafterversammlung verfügt, nicht an das Konzept der Vermögensanlage und die Vorgaben des Verkaufsprospekts gebunden und unterliege keiner Kontrolle durch die Gesellschafterversammlung (Bl. 58 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2020 (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen.