Urteil
XI ZR 210/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zugewinnausgleich nach Ehescheidung ist kein unentgeltlicher Vermögenszufluss im Sinne vertraglicher Klauseln, wenn durch ihn eine gesetzliche Ausgleichsforderung (§1378 Abs.1 BGB) erfüllt wird.
• Bei Auslegung von Individualvereinbarungen ist vorrangig der Wortlaut und der objektive Parteiwille zu beachten; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler der Auslegung.
• Die beispielhafte Aufzählung unentgeltlicher Zuwendungen in einer Vereinbarung schließt nicht automatisch zuwendungsähnliche, aber rechtlich entgeltliche Ausgleichsansprüche wie den Zugewinnausgleich aus.
Entscheidungsgründe
Zugewinnausgleich bei Scheidung ist keine unentgeltliche Zuwendung • Der Zugewinnausgleich nach Ehescheidung ist kein unentgeltlicher Vermögenszufluss im Sinne vertraglicher Klauseln, wenn durch ihn eine gesetzliche Ausgleichsforderung (§1378 Abs.1 BGB) erfüllt wird. • Bei Auslegung von Individualvereinbarungen ist vorrangig der Wortlaut und der objektive Parteiwille zu beachten; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler der Auslegung. • Die beispielhafte Aufzählung unentgeltlicher Zuwendungen in einer Vereinbarung schließt nicht automatisch zuwendungsähnliche, aber rechtlich entgeltliche Ausgleichsansprüche wie den Zugewinnausgleich aus. Die Klägerin, eine Bank, verlangt vom Beklagten aus einer Rückzahlungsvereinbarung mit Besserungsschein vom 1. August 2006 die Zahlung von 10.000 €. Der Beklagte hatte zuvor als Bürge für Verbindlichkeiten seiner GmbH gehaftet; nach Insolvenz der GmbH schlossen die Parteien die Vereinbarung, mit der der Beklagte eine Restforderung anerkannte und Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. In Nr.5.2 der Vereinbarung verpflichtete sich der Bürge, 50% unentgeltlicher Vermögenszuflüsse über 3.000 € zu zahlen. Nach Scheidung zahlte die Ex-Ehefrau dem Beklagten Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 140.642 €. Die Parteien stritten, ob dieser Zufluss unentgeltlich im Sinne der Vereinbarung war. Das Landgericht gab nur den Klageanteil über 10.000 € statt; das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. • Auslegung: Die Auslegung individueller Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; die Revision rügt keine Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln oder Denkgesetze. Maßgeblich sind Wortlaut und objektiver Parteiwille. • Begriff der Unentgeltlichkeit: Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. Entgeltlich sind auch Leistungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verbindlichkeit dienen, weil dadurch ein Vermögensvorteil für den Leistenden entsteht. • Rechtsnatur des Zugewinnausgleichs: Der Zugewinnausgleich nach Scheidung erfüllt eine Ausgleichsforderung (§1378 Abs.1 BGB) und dient der Teilhabe am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen; er ist daher nicht unentgeltlich. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Beklagten erfüllte dessen Ausgleichsforderung und war deswegen kein unentgeltlicher Vermögenszufluss im Sinne von Nr.5.2 der Vereinbarung. Die beispielhafte Aufzählung in Nr.5.2 schließt nicht die rechtliche Einordnung des Zugewinnausgleichs als entgeltlich aus. • Zweck der Vereinbarung: Der Umstand, dass die Vereinbarung der Klägerin weitgehende Entschuldung des Beklagten einräumte und zugleich nur anteilige und zeitlich begrenzte Ansprüche für bestimmte Zuflüsse vorsah, rechtfertigt keine abweichende Einordnung des Zugewinnausgleichs als unentgeltlich. • Keine ergänzende Auslegung: Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor; das abstrakte Merkmal 'unentgeltlich' deckt die relevanten Fälle und erlaubt keine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Klägerin. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Beklagten kein unentgeltlicher Vermögenszufluss nach Nr.5.2 der Vereinbarung vom 1. August 2006 war, weil dadurch eine gesetzlich begründete Ausgleichsforderung (§1378 Abs.1 BGB) erfüllt wurde. Deshalb besteht keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der in Streit stehenden 10.000 € aufgrund dieser Klausel. Die vertragliche Auslegung des Berufungsgerichts war rechtlich zutreffend und verletzt keine Auslegungsmaßstäbe, sodass der Klägerin der Anspruch nicht zusteht. Die Kosten der Revision sind der Klägerin aufzuerlegen.