Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von M. , Bl., eingetragene Grundstück (M1. , 51143 L. ) zu dulden.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweiligen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Duldungsbescheides, mit welchem die Beklagte sie verpflichtet, die Zwangsvollstreckung wegen Gewerbesteuerschulden ihres Ehemannes in Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zu dulden. Die Klägerin (geboren am 30. Oktober 1967) und Herr I. O. (geboren am 25. Dezember 1966), die seit dem 22. Mai 1998 verheiratet sind, schlossen am 19. Mai 1998 einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen und Gütertrennung vereinbarten. Zudem verzichteten sie gegenseitig auf Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung, auch für den Fall der Not, mit Ausnahme des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Ehevertrag verwiesen. Der Ehemann der Klägerin war als selbstständiger Grundstücks- und Immobilienmakler tätig und erwarb im Rahmen dieser Tätigkeit in der Folgezeit eine Reihe von Grundstücken bzw. Eigentumswohnungen. Er wurde durch die Beklagte ab 1997 regelmäßig zur Gewerbesteuer veranlagt. Nach einer Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt im Jahr 2008 wurden die Messbeträge für die Gewerbesteuer für die Jahre 2001 bis 2003 mit Bescheiden vom 19. Juni 2008 heraufgesetzt. Dem folgend erhöhte die Beklagte ebenfalls mit Bescheiden vom 19. Juni 2008 die Gewerbesteuerforderungen für die genannten Jahre und setzte Nachforderungszinsen fest. Die Forderungen betrugen insgesamt 20.323,77 €. Da diese (und auch andere) Forderungen nicht beglichen wurden, kündigte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin unter dem 24. November 2008 die Zwangsvollstreckung für den 17. Dezember 2008 unter der Adresse M1. , L. , an. Am 16. Dezember 2008 meldete sich der Ehemann der Klägerin per Mail bei der Beklagten und trug vor, dass er die Zahlungen nicht leisten könne. Seine finanziellen Reserven seien derzeit überstrapaziert, da er auch laufende Kosten habe, welche zur Vermeidung von Ärger und zum Fortbestand des Gewerbes bezahlt werden müssten. Er bitte daher, noch bis wenigstens Ende Januar zu warten, da er zu diesem Zeitpunkt wieder liquide sein werde. Am 17. Dezember 2008 suchte die zuständige Vollstreckungsbeamtin die Wohnung im M1. auf, traf aber lediglich die Klägerin an. Nach dem hierzu gefertigten Vermerk verweigerte die Klägerin nach telefonischer Rücksprache mit dem Anwalt und dem Steuerberater sowie ihrem Ehemann die Vollstreckung. Am 9. März 2009 schlossen die Eheleute einen notariellen Vertrag ab, der einen Ehevertrag (I), einen Übertragungsvertrag (II), einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag (III) sowie einen Erbvertrag (IV) umfasst. Unter der Überschrift „Vorbemerkungen“ (Buchstabe D) ist unter näherer Darlegung einzelner Gründe festgehalten, dass die Eheleute den seinerzeit geschlossenen Ehevertrag insgesamt für unwirksam/nichtig hielten, mit der Folge, dass für die Ehe von Anfang an unter anderem der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten habe. Die Vereinbarung der Gütertrennung solle nicht - vorsorglich - aufgehoben werden, insbesondere auch nicht für den Fall, dass der Ehevertrag doch wirksam sein solle. Vorsorglich würden jedoch die Vereinbarungen über den Unterhaltsverzicht und der Ausschluss des Versorgungsausgleiches voll inhaltlich aufgehoben. Unter Ziffer I des Vertrages schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen Ehevertrag ab, mit welchem sie den gesetzlichen Güterstand für die Ehe aufhoben und für die Zukunft (erneut) Gütertrennung vereinbarten. Vereinbarungen über den Unterhalt und den Versorgungsausgleich trafen sie nicht. Hier sollten weiterhin die gesetzlichen Regelungen gelten. „Infolge der Beendigung des bis heute bestehenden Güterstandes der Zugewinngemeinschaft“ übertrug der Ehemann unter Ziffer II des Vertrages zum Ausgleich des Zugewinns der Klägerin unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung Grundbesitz und unter Ziffer III seine Geschäftsanteile an der E. . O. H. , deren alleiniger Gesellschafter er war, mit einem angegebenen Wert von 25.000 €. Insgesamt wurde das Eigentum an elf Grundstücken bzw. Eigentumswohnungen übertragen, darunter das Eigentum an dem im Grundbuch M. , Bl. (M1. ) eingetragenen Grundstück, welches mit dem Wohnhaus der Familie bebaut ist. Dieses Grundstück war bzw. ist mit einer Grundschuld in Höhe von 256.000,00 € zu Gunsten der Sparkasse L1. belastet. Der Verkehrswert des Grundstückes wurde in dem Vertrag mit 282.000 € angegeben. Der Ehemann der Klägerin verpflichtete sich zugleich, die noch bestehenden Verbindlichkeiten alleine zu tragen und die Klägerin aus jeglicher Inanspruchnahme durch die Gläubiger freizustellen. Auf eine Absicherung dieses Freistellungsanspruches verzichtete die Klägerin. Die Klägerin wurde am 25. März bzw. 29. April 2009 als Eigentümerin der Grundstücke in das jeweilige Grundbuch eingetragen. Am 13. August 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin Gewerbesteuern für das Jahr 2006, einschließlich Verspätungszuschläge und Zinsen (fällig am 17. September 2009), in Höhe von insgesamt 49.825,00 € fest, nachdem das Finanzamt den Messbetrag wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung auf 10.075,00 € geschätzt hatte. Am 23. August 2009 meldete sich der Ehemann der Klägerin in der M2.-------straße in L. mit Hauptwohnsitz an und am 24. August 2009 nach „unbekannt“ wieder ab. In der Folgezeit blieben Ermittlungen nach dem Wohnsitz des Ehemannes ergebnislos, Postsendungen wurden an die Beklagte zurückgesandt mit der Bemerkung „unbekannt verzogen“. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Ehemann der Klägerin sein Eigentum an verschiedenen Grundstücken auf die Klägerin übertragen hatte, erhob sie im März 2011 gegen die Klägerin vor dem Landgericht L. Klage, mit der sie die Eigentumsübertragung von fünf Grundstücke nach dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) anfocht. Mit Urteil vom 17. Januar 2012 gab das Landgericht der Klage statt und verurteilte die Klägerin, die Zwangsvollstreckung in diese fünf Grundstücke zu dulden. In den Entscheidungsgründen ließ das Landgericht offen, ob die Übertragung des Grundstückseigentums im Rahmen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs als unentgeltlich im Sinne des § 4 AnfG anzusehen sei, da selbst die strengeren Anforderungen des § 3 Abs. 2 AnfG beim Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung erfüllt seien. Im Übrigen sei die Beklagte gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt, die Übertragung der Grundstücke stelle eine unmittelbare Benachteiligung der Beklagten dar. Der Schuldner habe bei Abschluss des Vertrages und den damit einhergehenden Auflassungen mit der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Auch die erforderliche Kenntnis der Klägerin von dieser Gläubigerbenachteiligungsabsicht sei gegeben. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht L. mit Urteil vom 7. November 2012 das Urteil des Landgerichtes auf und wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass die Beklagte gemäß § 191 Abs. 1 S. 2 1. HS Abgabenordnung (AO) ihre Ansprüche durch Erlass eines Duldungsbescheides zu verfolgen habe, so dass für eine auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes gestützte Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Daraufhin erließ die Beklagte ohne vorherige Anhörung am 10. Januar 2013 den hier streitgegenständlichen Duldungsbescheid, mit welchem sie die Klägerin verpflichtete, die Zwangsvollstreckung in die folgenden fünf Grundstücke bzw. Immobilien wegen der offenen Gewerbesteuerforderungen gegen den Ehemann der Klägerin für das Jahr 2006 nebst Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren in Höhe von insgesamt 49.975,00 € zu dulden: Grundbuch M. , Bl. mit Wohnungseigentum Grundbuch M3. , Bl. mit Wohnungseigentum Grundbuch M3. , Bl. mit Wohnungseigentum Grundbuch M3. , Bl. mit Gebäuden Grundbuch M3. , Bl. mit Wohnungseigentum. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe die Zwangsvollstreckung gemäß § 191 AO i.V.m. §§ 1 und 4 AnfG zu dulden. Vollstreckungsversuche gegen Herrn I. O. seien nicht möglich, da dessen aktueller Aufenthaltsort weiterhin unbekannt sei. Herr O. habe mit notariellem Vertrag vom 9. März 2009 das Eigentum an den Grundstücken in nach § 4 AnfG anfechtbarer Weise an die Klägerin übertragen. Hierdurch sei die Beklagte als Gläubigerin benachteiligt worden. Auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichtes vom 17. April 2012 werde Bezug genommen. Im Übrigen habe der Notar bei Beurkundung des Ehevertrages darauf hingewiesen, dass er nichts darüber aussagen könne, ob der ursprüngliche Ehevertrag wegen Nichtigkeit von Anfang an unwirksam gewesen sei, und ausführlich über die Anfechtungsvorschriften informiert, insbesondere auch über die Anfechtbarkeit von unentgeltlichen Zuwendungen. Zudem habe er explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handele, wenn der von dem Beteiligten bereits geschlossene Ehevertrag und die dort vereinbarte Gütertrennung entgegen der Ansicht der Beteiligten wirksam seien. Gegen diesen Duldungsbescheid hat die Klägerin am 31. Januar 2013 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 7. März 2013 hat die Beklagte der Klägerin nachträglich Gelegenheit gegeben, sich zu den den Erlass des Duldungsbescheides betreffenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu äußern. Die Übertragung der im Duldungsbescheid aufgeführten Grundstücke sei in anfechtbarer Weise nach § 4 AnfG erfolgt. Nach Ablauf der Anhörungsfrist hat sie gegenüber der Klägerin unter dem 17. April 2013 mitgeteilt, an dem angefochtenen Bescheid festzuhalten. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagten stehe ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Eigentumsübertragung an den Grundstücken nicht zu. Hinsichtlich des im Grundbuch M. , Bl. (M1. ) eingetragenen Grundstückes, liege bereits keine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, da dieses bzw. die Immobilie wertausschöpfend belastet gewesen sei. Bei einem angenommenen Verkehrswert von 282.000 € sei das Grundstück mit einem Grundpfandrecht in Höhe von 220.000 € belastet gewesen. Zwar habe der Ehemann der Klägerin vertraglich zugesagt, die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Diese Zusage habe er auch anfänglich eingehalten, im Jahr 2010 habe er jedoch nicht mehr gezahlt, so dass die Klägerin aus ihren eigenen Mitteln die Darlehen bedient habe. Durch die Zahlungen des Ehemannes über ein Jahr nach Übertragung der Immobilie sei das Grundstück aber nicht werthaltiger geworden, weil der in der Zwangsversteigerung des Grundstücks erzielbare Erlös die vorrangigen Belastungen und Kosten der Zwangsversteigerung nicht überstiegen hätte. Zudem seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG nicht erfüllt. Die Eigentumsübertragung der Grundstücke durch notariellen Vertrag vom 9. März 2009 stelle keine unentgeltliche Vermögensübertragung dar, da diese zum Ausgleich der Zugewinnforderung der Klägerin übertragen worden seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten, welche die Beweispflicht für die Unentgeltlichkeit der Übertragung trage, sei der ursprüngliche Ehevertrag vom 19. Mai 1998 nichtig gewesen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Ehevertrages schwanger gewesen. Weitere Kinder seien geplant gewesen, die die Klägerin betreuen und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sein sollte. Zwar habe die Klägerin seit 1993 einen Abschluss als Diplom-Agraringenieurin, sie habe sich jedoch mangels unbefristeter Arbeitsstellen mit Zeitverträgen über Wasser gehalten. Aufgrund dieser schlechten Berufsaussichten habe sie seinerzeit bewusst die Entscheidung getroffen, eine Familie zu gründen und während der Betreuung der Kinder nicht erwerbstätig zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nur geringe Altersanwartschaften erworben und seit 1994 in eine private Lebensversicherung eingezahlt. Grundstücke oder Immobilien habe sie nicht besessen. Auch Erbschaften seien nicht zu erwarten und der Erwerb von Rentenanwartschaften für die Zukunft nicht geplant gewesen, so dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleiches in Verbindung mit der Gütertrennung unbillig gewesen und die Klägerin einseitig benachteiligt habe. Zudem habe vor Abschluss des Ehevertrages seinerzeit keine vorherige gemeinsame Besprechung mit dem Notar und keine Prüfung des Vertragstextes durch einen Rechtsanwalt oder andere Berater zu Gunsten der Klägerin stattgefunden. Der Vertrag sei von ihrem Ehemann montags in Auftrag gegeben und zwei Tage später unterzeichnet worden. Der Vertragstext sei im Schnellverfahren heruntergelesen worden, Schriftwechsel mit dem Notar sei ausschließlich über den Ehemann erfolgt. Bei Unterzeichnung des Vertrages habe die Klägerin außerdem in einer Stress- und Drucksituation gestanden, da ihr Arbeitgeber ihr im Februar 1998 fristlos und zum Sommer 1998 fristgebunden gekündigt habe wegen eines angeblichen Diebstahls von 9,60 €. Die Klägerin sei deshalb psychisch belastet und seit Februar 1998 bis einschließlich Oktober 1998 krankgeschrieben gewesen. Schließlich habe die Klägerin den Inhalt des Vertrages sowie dessen Bedeutung und Tragweite nicht verstanden. Dieser sei allein auf ausdrücklichen Wunsch des Ehemannes zustande gekommen, der eigentlich nicht habe heiraten wollen, sich aufgrund der bestehenden Schwangerschaft der Klägerin aber doch darauf eingelassen und im Gegenzug den Abschluss des Ehevertrages verlangt habe, da er selbstständig gewesen sei und sein Vermögen habe schützen wollen. Der Klägerin seien die erheblichen Nachteile, die ihr durch den Ehevertrag entstanden seien, nicht bewusst gewesen. Sie habe lediglich abgesichert sein wollen, falls der Ehemann mit seiner Firma Schiffbruch erleide. Die Tatsache, dass der Ehevertrag ausschließlich zu ihren Lasten gehe, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Mithin habe die Klägerin bei Abschluss des Vertrages im März 2009 nicht im Güterstand der Gütertrennung, sondern der Zugewinngemeinschaft gelebt, so dass ihr bei Vereinbarung der Gütertrennung für die Zukunft ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns aus der Ehezeit bis zum Abschluss des neuen Ehevertrages zugestanden habe. Dieser sei durch die Eigentumsübertragungen auch angemessen erfüllt worden. Bereits bei überschlägiger Berechnung des Zugewinns des Ehemannes ergebe sich am Tag der notariellen Vereinbarung des neuen Ehevertrages ein Vermögen in Höhe von 608.600 €. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung weder die Klägerin noch deren Ehemann Vermögen besessen hätten, liege der sich ergebende Ausgleichsanspruch bei 304.300 € und somit weit über dem Wert der übertragenen Gegenstände. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG gegeben. Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt vor, die Klägerin habe die Zwangsvollstreckung in die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Grundstücke nach § 4 AnfG zu dulden. Durch die Übertragung des Eigentums auf die Klägerin sei die Beklagte als Gläubigerin unmittelbar benachteiligt worden, da sich ihre Vollstreckungsmöglichkeiten insgesamt verschlechtert hätten. Soweit die Klägerin vorbringe, im Hinblick auf das Grundstück M1. fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, werde sie aufgefordert, ihre Angaben zu belegen, insbesondere zur Valutierung der Grundschuld vorzutragen. Zudem habe sich ihr Ehemann verpflichtet, das Darlehen zu begleichen. Zweifel an der wertausschöpfenden Belastung des Grundstückes ergäben sich auch daraus, dass es dem Ausgleich eines vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruches habe dienen sollen. Darüber hinaus sei die Übertragung der Grundstücke unentgeltlich erfolgt, da der ursprüngliche Ehevertrag, mit dem Gütertrennung vereinbart worden sei, nicht unwirksam gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich nicht allein aus einer Schwangerschaft bei Abschluss eines Ehevertrages eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung der Gütertrennung. Hinzukommen müsse, dass die Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheine, wobei zu differenzieren sei, inwieweit in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen werde. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht, zumal die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs in der Regel für wichtiger erachtet werde als die Regelung des Zugewinnausgleiches. Im Übrigen könne ein Ausgleichsanspruch nur bejaht werden, wenn der Ehemann der Klägerin einen entsprechenden Zugewinn gehabt habe. Die Vermögenssituation des Ehemannes sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch desolat gewesen, denn die Beklagte habe seit dem Jahr 2006 Zwangsverfahren gegen den Ehemann betrieben und zahlreiche erfolglose Vollstreckungsversuche durchgeführt. Vor dem Hintergrund, dass die Eheleute wiederum den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten, dränge sich außerdem der Eindruck auf, dass die neuen Vereinbarungen dazu gedient hätten, die Grundstücke dem Zugriff der Gläubiger, unter anderem der Beklagten, zu entziehen. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Grundstücksübertragungen gemäß § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu den Umständen des Zustandekommens der Eheverträge vom 19. Mai 1998 und 9. März 2009 informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Landgerichtes L. verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 Verwaltungsgericht-sordnung - VwGO) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2013 ist rechtswidrig, soweit die Klägerin verpflichtet wird, die Zwangvollstreckung in das im Grunduch von M. , Blatt, eingetragene Grundstück zu dulden. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 Abgabenordnung (AO) - der wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung gemäß § 1 Abs. 2 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer entsprechend gilt, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist - kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Eine gesetzliche Duldungspflicht kann sich - worauf die Beklagte vorliegend allein abstellt - auch aus dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz- AnfG) ergeben. I) Der auf § 4 AuslG gestützte angefochtene Duldungsbescheid ist formell rechtmäßig. 1. Die Beklagte hat zunächst gegen ihre sich aus § 91 Abs. 1 AO ergebende Pflicht, einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der - wie hier der Duldungsbescheid - in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, verstoßen. Obgleich § 91 AO nicht wie § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) als Muss-, sondern als Sollvorschrift formuliert ist, ist nach allgemeiner Ansicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gewährung rechtlichen Gehörs im steuerlichen Verwaltungsverfahren kein geringeres als im allgemeinen Verwaltungsverfahren. Die Sollvorschrift verpflichtet zur Anhörung im Regelfall, so dass hiervon nur in atypischen (Einzelfall)Konstellationen abgewichen werden kann, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 26. November 2012 - 9 LB 51/12 -, juris, Rnr. 25; Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9 K 9091/10 -, juris, Rnr. 59; Seer, in: Tipke/Kruse, AO, Bd. I, Stand: November 2014, § 91 AO, Rnr. 2; Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Bd. IV, Stand: Dezember 2014, § 91 Rnr. 44. Eine solcher Ausnahmefall war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb gegeben, weil sie gegenüber der Klägerin in dem vorangegangenen zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht materielle Anfechtungsgründe geltend gemacht hat. Denn der Erlass eines Duldungsbescheides steht im Ermessen des Steuergläubigers, so dass die Anhörung nicht nur der Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Duldungspflichtiger dient, sondern auch der für die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens wesentlichen (z.B. wirtschaftlichen und persönlichen) Umstände, vgl. § 5 AO. Die Beklagte konnte ferner nicht gemäß § 91 Abs. 2 AO von einer Anhörung absehen. Insbesondere lag kein Fall des § 91 Abs. 2 Nr. 2 AO vor, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde. Denn, wie auch in den Verwaltungsvorgängen unter dem 10. Januar 2013 vermerkt ist, endete die Frist für die Anfechtung von unentgeltlichen Verfügungen gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ausgehend vom Abschluss des Übertragungsvertrages am 9. März 2009 am 9. März 2013, so dass für eine Anhörung der Klägerin genügend Zeit verblieb. Weiterhin ist der Verstoß gegen die Anhörungspflicht nicht gemäß § 127 AO unbeachtlich, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, u.a. nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da der Erlass eines Duldungsbescheides im Ermessen der Steuerbehörde liegt, kann die Feststellung, dass eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können, nur dann erfolgen, wenn der Ermessenspielraum der Behörde im Einzelfall so stark eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung materiell rechtmäßig ist (Ermessensreduzierung auf Null), OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 14 B 1507/11 -, juris, Rnr. 6; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. Juni 1990 - I R 157/87 -, juris, Rnr. 14; Rozek, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Bd. II, Stand: Dezember 2014, § 127, Rnr. 40. Dies ist bezogen auf eine unterbliebene Anhörung nur der Fall, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Anhörung nicht anders ausgefallen wäre, OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 - juris, Rnr. 57; Beschluss vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, juris, Rnr. 22, zu § 46 VwVfG NRW. Dass ein solcher Fall hier gegeben wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Verstoß gegen die Anhörungspflicht ist jedoch bezogen auf den mit dem Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsgrund des § 4 AnfG gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 AO unbeachtlich, weil die Beklagte die Anhörung insoweit in einer (noch) den Anforderungen des § 91 Abs. 1 AO genügenden Art und Weise nachgeholt hat. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2013 mitgeteilt, dass die Übertragung der im Duldungsbescheid genannten Grundstücke in anfechtbarer Weise nach § 4 AnfG erfolgt sei und ihr Gelegenheit gegeben, sich bis zum 8. April 2013 „zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen zu äußern“. Nach Ablauf der Frist hat sie der Klägerin, welche keine Stellungnahme abgegeben hat, mit Schreiben vom 17. April 2013 mitgeteilt, dass sie an dem angefochtenen Bescheid festhalte. Soweit die Beklagte im Verlauf des Gerichtsverfahrens schriftsätzlich vorgetragen hat, sie stütze sich für die Inanspruchnahme der Klägerin auch auf § 3 Abs. 1 AnfG, mangelt es diesbezüglich ebenfalls an einer Anhörung, welche wie bereits ausgeführt nicht nach § 127 AO unbeachtlich ist. Dieser Verstoß ist indes nicht gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt worden. Das Schreiben der Beklagten vom 7. März 2013 bezieht sich - wie auch der Duldungsbescheid - ausdrücklich nur auf den Anfechtungsgrund des § 4 AnfG und damit auf die Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt. § 3 Abs. 1 AnfG, der einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon und damit gänzlich andere Tatsachengrundlagen voraussetzt, wird weder ausdrücklich noch sinngemäß genannt. Unbeschadet der Frage, ob eine Anhörung überhaupt durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz nachgeholt werden kann, lässt auch dieser nicht erkennen, welche Tatsachen die Beklagte in Bezug auf § 3 Abs. 1 AnfG ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird und die Beklagte eventuelle Einwendungen der Klägerin zum Anlass nehmen würde, ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. 2. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO). Er genügt den Anforderungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts an die Bestimmtheit von Duldungsbescheiden, mit denen eine zivilrechtliche Anfechtungsklage ersetzt wird, zu stellen sind, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris, Rn. 34 ff. Die zu befriedigende Forderung - die mit Bescheid vom 13. August 2009 gegen den Ehemann der Klägerin festgesetzten Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2006 nebst Verspätungszuschlag, Zinsen, Säumniszuschlägen und Mahngebühr in Höhe von insgesamt 49.975,00 € - ist nach Art, Betrag, Erhebungszeitraum und Schuldner individualisiert. Ebenso ist der betroffene Vermögensgegenstand - die in dem Bescheid genau bezeichneten Grundstücke - sowie die Art und Weise der Rückgewährung- Duldung der Zwangsvollstreckung - genannt. Schließlich ist der Anfechtungsgrund bzw. der Anfechtungstatbestand ausreichend bezeichnet. Der Duldungsbescheid der Beklagten benennt § 4 Abs. 1 AnfG als Anfechtungstatbestand, auf den die Duldungspflicht der Klägerin gestützt wird und legt dar, aus welchen Gründen von einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners ausgegangen wird. II) Materiell ist der Duldungsbescheid hingegen rechtswidrig, soweit die Klägerin verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von M. , Blatt , eingetragene Grundstück (M1. , L. ) zu dulden (siehe unten 2a). Im Übrigen ist er rechtmäßig. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen. Nachdem die Beklagte in formell rechtmäßiger Weise allein den Tatbestand des § 4 AnfG herangezogen hat, ist insoweit auch allein dieser Anfechtungstatbestand in den Blick zu nehmen. 1. Voraussetzung ist zunächst, dass der zugrundeliegende Steueranspruch durch Bescheid festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 -, juris, Rn. 22. Dies ist hier der Fall. Die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegenden Forderungen- Gewerbesteuer für das Jahr 2006 sowie Verspätungszuschlag - wurden gegenüber dem Steuerschuldner mit Bescheid vom 13. August 2009 festgesetzt und sind seit dem 17. September 2009 fällig. Die geltend gemachten Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 AO unmittelbar kraft Gesetzes, werden mit ihrer Entstehung fällig und bedürfen keiner Festsetzung (§ 218 Abs. 1 AO). Gleiches gilt für die Mahngebühren (vgl. § 20 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW). Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Forderungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. 2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger (hier: der Beklagten) zur Verfügung gestellt werden, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde (hier: die Übertragung des Eigentums des Ehemannes an den im Duldungsbescheid näher bezeichneten Grundstücken), soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Der Anfechtungsgegner, der den Vermögensgegenstand erlangt hat (hier: die Klägerin), ist verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden. Er muss sich so behandeln lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris, Rn. 33. Angefochten werden können gemäß § 1 Abs. 1 AnfG alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen. Die Gläubigerbenachteiligung muss objektiv gegeben sein. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers dergestalt, dass die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers ohne die Rechtshandlung günstiger wäre (unmittelbare Gläubigerbenachteiligung). Vorausgesetzt wird nicht, dass der Anfechtende schon im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Gläubiger des Schuldners war, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97 -, juris, Rn. 21; Kirchhof (Hrsg.), Münchener Kommentar, Anfechtungsgesetz, 2012 (MünchKommAnfG), § 1, Rn. 92; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 1, Rn. 33, 45. Vorliegend bezieht sich die Anfechtung der Beklagten auf die Übertragung des Eigentums des Schuldners an fünf Grundstücken bzw. Immobilien an die Klägerin mit notariellem Übertragungsvertrag vom 9. März 2009. Das Vorliegen einer Benachteiligung der Beklagten ist für jede Eigentumsübertragung bzw. hinsichtlich der einzelnen Grundstücke zu prüfen, wobei die Beklagte als Anfechtende (und nicht die Klägerin) die Darlegungs- und Beweislast trägt, MünchKommAnfG, a.a.O., § 1, Rn. 178 m.w.N. Durch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken werden diese der Vollstreckung durch den Gläubiger entzogen, so dass grundsätzlich eine unmittelbare Benachteiligung des Gläubigers vorliegt. Die Eigentumsübertragung von belasteten Grundstücken stellt jedoch nur dann eine Benachteiligung dar, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstückes die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Nicht abzustellen ist dagegen auf den objektiven Verkehrswert, weil die Gläubiger keinen Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert haben, sondern lediglich auf Auskehrung des bei der Versteigerung erzielten Erlöses, abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens, vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12 -, juris, Rn. 3 ff; m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 6. Juni 2014 - 14 K 687/10 AO -, juris, Rn. 36; MünchKommAnfG, a.a.O., § 1, Rn. 104 m.w.N. Ist das Grundstück mit einer Grundschuld belastet, kommt es darauf an, in welcher Höhe die zugrunde liegende Schuld noch besteht, vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 -, juris, Rn. 7 m.w.N. Maßgeblich für diese Frage ist bei mehraktigen Rechtsgeschäften gem. § 8 Abs. 1 AnfG der Zeitpunkt, in dem die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts eintritt, bei Grundstücksübertragungen mithin der Zeitpunkt der Eintragung des Anfechtungsgegners im Grundbuch. Allerdings kann gem. § 8 Abs. 2 AnfG ein früherer Zeitpunkt erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann dahingestellt bleiben, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert des Grundstücks zwischen der Eigentumsübertragung am 9. März 2009 bzw. der Stellung des Antrags auf Auflassung und der am 29. April 2009 erfolgten Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch geändert hat. a) Ausgehend hiervon kann hinsichtlich des im Grundbuch von M. , Blatt, eingetragenen Grundstückes eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt werden. Laut Vertrag vom 9. März 2009 betrug der Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf die Klägerin 282.000 €. Diese Angaben hat die Beklagte nicht bzw. nicht substantiiert bestritten. Aus dem Grundbuchauszug für dieses Grundstück ergibt sich, dass dieses seit dem 3. Mai 2002 mit einer Grundschuld in Höhe von 256.000 € zu Gunsten der Sparkasse C. (jetzt: Sparkasse L1. ) belastet ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und durch die Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt, dass die diesbezüglichen Darlehensforderungen am 1. Januar 2009 noch 216.440,46 € und am 31. Dezember 2009 noch 210.467,23 € betrugen. Ausgehend von dem angegebenen Verkehrswert und der niedrigeren Forderungshöhe im Dezember 2009 hätte die Beklagte bei einer Zwangsversteigerung im Jahre 2009 nur eine (wenigstens teilweise) Befriedigung ihrer Forderungen erreicht, wenn mit einem Versteigerungserlös von über 210.467,23 € zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung zu rechnen gewesen wäre. Auch hierzu fehlen substantiierte Darlegungen der Beklagten, der es gemäß § 88 Abs. 1 AO oblegen hätte, diese Faktoren vor Erlass des Duldungsbescheides im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (insbesondere durch Hinzuziehung von Sachverständigen, § 92 Satz 2 Nr. 2 AO) aufzuklären. Dieser Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil bei einer Zwangsversteigerung gemäß § 74a Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) der Zuschlag nicht verwehrt werden kann, wenn das Meistgebot sieben Zehntel des (angegebenen) Grundstückswertes - vorliegend 197.400 € -, einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte, beträgt. Dieser Erlös würde nicht einmal ausreichen, um die vorrangigen Darlehensforderungen der Sparkasse L1. zu befriedigen. Soweit die Beklagte meint, einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstückes stehe bereits entgegen, dass die Eigentumsübertragung dem Ausgleich des vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruches der Klägerin habe dienen sollen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass sie das Eigentum an diesem Grundstück bzw. Haus unabhängig von den bestehenden Belastungen habe erhalten wollen, weil es sich um das Wohnhaus der Familie handele. Eine andere Bewertung des Grundstückes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin sich in dem Vertrag vom 9. März 2009 verpflichtet hat, die der Grundschuld zu Grunde liegenden Darlehnsverbindlichkeiten bis zum 31. Mai 2012 zu tilgen. Denn die wertausschöpfende Belastung eines Grundstückes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich verpflichtet hat, das Darlehen weiter zurückzuführen. Diese Leistungen können lediglich eine weitere, unentgeltliche Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt, vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 – IX ZR 16/06 -, juris, Rn. 12 ff. Nach alledem hat die Beklagte, die diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht nachgewiesen, dass die Übereignung des im Grundbuch M. , Blatt eingetragenen Grundbesitzes zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat. b) Bezüglich der vier weiteren hier streitgegenständlichen Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile liegt hingegen eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Diese waren - wie sich aus den Angaben unter der Überschrift „Vorbemerkungen“, Buchstabe A) des Vertrages vom 9. März 2009 ergibt und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt lastenfrei (Grundbesitz Grundbuch M3. , Blatt, und) bzw. lediglich mit einer den Wert der Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigenden Grunddienstbarkeit belastet (Grundbesitz Grundbuch M3. , Blatt Mitbenutzungsrecht an den Zentralheizungsanlagen). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass eine Gläubigerbenachteiligung deshalb zu verneinen wäre, weil nach der Übertragung des Grundbesitzes noch genügend Vermögen beim Ehemann der Klägerin verblieben ist. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ihr Ehemann habe auch nach der Eigentumsübertragung eines Teils seines Grundbesitzes an sie noch eigene Grundstücke besessen, ergibt sich hieraus bereits mangels konkreter Angaben zu den Grundstücken keine andere Bewertung. Der Grundbesitz, der nach der Aufstellung der Klägerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 im Eigentum ihres Ehemannes stand und nicht mit Vertrag vom 9. März 2009 an sie übereignet wurde, war - soweit sich hierzu in den Verwaltungsvorgängen Unterlagen befinden - zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides bereits verkauft (M1. ) oder mit Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken anderer Gläubiger in solcher Höhe belastet (I1.---------straße , M2.-------straße , Q. -C1. -Straße und N. -X. -Straße), dass nicht von einer vollständigen Befriedigung der Beklagten im Falle einer Zwangsversteigerung ausgegangen werden konnte. Bezüglich des Grundbesitzes „L. , C2.------straße, WE“ hat die Klägerin lediglich angegeben, der Verkehrswert habe am 9. März 2009 108.500,00 € betragen, ohne darzulegen, ob und in welcher Höhe dieser Grundbesitz belastet war bzw. zur vollständigen Befriedigung der Beklagten zur Verfügung gestanden hätte. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel am Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Hinsichtlich der verbliebenen vier Grundstücke und Miteigentumsanteile sind desweiteren die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt. Danach ist jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, zur Anfechtung berechtigt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte verfügt mit dem Gewerbesteuerbescheid vom 13. August 2009 über einen vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen (Geld-)Titel gegenüber dem Ehemann der Klägerin. Für die Säumniszuschläge und die Mahngebühren bedarf es - wie bereits dargelegt - keiner Festsetzung. Dies gilt auch im Rahmen einer Anfechtung, vgl. Huber a.a.O., § 2 Rn. 17; MünchKommAnfG, a.a.O., § 2, Rn. 25. Überdies ist anzunehmen, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Ehemannes der Klägerin nicht zu einem Erfolg führen würde, wobei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides abzustellen ist. Der Ehemann der Klägerin hat sich- wie sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auskunft aus dem Melderegister ergibt - bereits am 23. August 2009 und damit vor Fälligkeit der dem Duldungsbescheid zu Grunde liegenden Forderungen (17. September 2009) in der M2.-------straße in L. -E1. mit Hauptwohnsitz an und am 24. August 2009 von dort wieder nach „unbekannt“ abgemeldet. Eine Vollstreckungsankündigung unter dieser Adresse gelangte mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ in den Postrücklauf. Bereits aus diesem Grunde war es unwahrscheinlich, vgl. zu diesem Maßstab: MünchKommAnfG, a.a.O. § 2 Rn. 70, dass es der Beklagten hätte gelingen können, in Vermögenswerte des Schuldners zu vollstrecken, vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - juris, Rn. 33 zu dem Fall des „Untertauchens“ des Schuldners. 4. Darüber hinaus sind hinsichtlich der verbliebenen vier Grundstücke die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes des § 4 Abs. 1 AnfG gegeben. Nach dieser Vorschrift sind unentgeltliche Leistungen eines Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie sind früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Letzteres ist nicht Fall. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides am 10. Januar 2013 (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 2, 2 Halbsatz AO i.V.m. § 7 Abs. 1 AnfG) waren seit der Eigentumsübertragung des Grundbesitzes an die Klägerin bzw. ihrer Eintragung als Eigentümerin in die Grundbücher am 25. März und 29. April 2009 noch keine vier Jahre vergangen, vgl. zur Fristberechnung im Einzelnen: Huber, a.a.O. § 7 Rn. 30 f. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Eigentumsübertragung unentgeltlich i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG. Dies ist der Fall, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Empfänger eine ausreichende Gegenleistung an den Verfügenden erbringt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem objektiven Sachverhalt, subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners sind nicht maßgeblich, vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 -, juris, Rn. 38 und Urteil vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13 - juris, Rn. 16 m.w.N. Die Klägerin macht geltend, ihr habe zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundbesitzes an sie gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich i.S.d. § 1378 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden, da die zwischen ihr und ihrem Ehemann mit Ehevertrag vom 19. Mai 1998 vereinbarte Gütertrennung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig und damit unwirksam gewesen sei. Folglich habe sie mit ihrem Ehemann bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Ehevertrages im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt. Da sie mit ihrem Ehemann am 9. März 2009 zugleich für die Zukunft den Güterstand der Gütertrennung vereinbart habe, habe ihr zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns aus der Ehezeit bis zum Abschluss des neuen Vertrages zugestanden. Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtwirksamen Verbindlichkeit erfolgen, worunter auch die Erfüllung eines gemäß § 1378 Abs. 1 BGB bestehenden Zugewinnausgleichsanspruches fällt, sind zwar grundsätzlich entgeltlich, vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014, a.a.O. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin aber zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen keinen Anspruch auf den eherechtlichen Zugewinnausgleich, weil die in § 1 des Ehevertrages vom 19. Mai 1998 vereinbarte Gütertrennung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages, ex ante betrachtet, wirksam war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen über Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Dies ist der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben, BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 -, juris, Rn. 34 ff., Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -, juris, Rn. 15 ff., Urteil vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -, juris, Rn. 16. Hierbei ist der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Zwar sieht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, dass die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen. Diese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüter-standes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren, BGH, Urteil vom 11. Februar 2004, a.a.O. Im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleiches im System des Scheidungsfolgenrechts ist dessen Ausschluss insbesondere regelmäßig dann nicht sittenwidrig, wenn ein Vertragspartner selbstständig tätig ist und seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen (§ 1587 BGB, § 2 Gesetz über den Versorgungsausgleich - VersAusglG), sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen wird und diesem deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Auch in diesem Fall ist ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbstständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten, BGH, Urteil vom 21. November 2012, a.a.O. m.w.N. Ausgehend hiervon stellt der mit Ehevertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Ausschluss des Güterstandes des Zugewinnausgleiches durch Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar. Es bestand ein legitimes Interesse des Ehemannes an der Vereinbarung der Gütertrennung, der - wie sich aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen abgehefteten Gewerbesteuerbescheiden ab dem Veranlagungsjahr 1997 ergibt - zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits selbstständig tätig war. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass dieser eine im Wege des Versorgungsausgleiches nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB zu teilende private Alters- oder Invaliditätsvorsorge durch Abschluss einer privaten Versicherung bilden wollte, so dass davon auszugehen ist, dass er auf die Bildung anderweitigen Vermögens angewiesen war. Überdies diente der Ausschluss des Zugewinnausgleiches nach dem Vortrag der Klägerin, sie habe durch den Abschluss des Ehevertrages abgesichert sein wollen, falls ihr Ehemann mit der Firma Schiffbruch erleiden sollte, insbesondere auch ihren Interessen. Eine Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleiches ergibt sich ferner nicht daraus, dass sich der Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweist, weil zugleich der Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche ausgeschlossen worden sind. Eine Ehevertrag kann auch, wenn einzelne Regelungen für sich betrachtet wirksam sind, insgesamt wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Belastung eines Ehegatten abzielt, vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 -, juris, Rnr. 20 f., Urteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 -, juris, Rn. 22 und Urteil vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -, juris, Rn. 38. Da der Ehemann der Klägerin selbstständig war, ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Ausschluss des Versorgungausgleiches die Klägerin einseitig benachteiligt hat. Hierdurch wurde verhindert, dass diese im Falle einer Scheidung ihre - wenn auch bis zu diesem Zeitpunkt nach ihren Angaben nur geringfügig bestehenden - Rentenansprüche mit dem Kläger hätte teilen müssen, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2014- 20 UF 7/14 -, juris Rn. 29 ff., wonach gerade die Vereinbarung einer Gütertrennung bei Aufrechterhaltung des Versorgungsausgleichs eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil des nicht selbstständigen Ehepartners und deshalb unwirksam sein kann. Dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages beabsichtigt war, dass die Klägerin niemals wieder berufstätig sein sollte, ist nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Klägerin lediglich ausgeführt, es sei geplant gewesen, dass sie während der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig sein sollte. Soweit die Klägerin in § 2 des Vertrages erklärt hat, sie verzichte auf Unterhalt, könnte dieser Verzicht zwar unwirksam sein, weil hierdurch die Ansprüche auf Alters- und Krankheitsunterhalt (§ 1571 und § 1572 BGB), denen das Gesetz als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung beimisst, ausgeschlossen wurden. Dem steht jedoch entgegen, dass weder der zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehörende Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) noch der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) ausgeschlossen wurde. Dem ebenso ausgeschlossenen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) kommt eher nachrangige Bedeutung zu, vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 -, juris, Rn. 34 ff. und Urteil vom 20. Mai 2005 - XII ZR 296/01 -, juris, Rn. 38 ff. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn selbst wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleiches und/oder der Verzicht auf Unterhalt unwirksam wären und sich hieraus eine einseitige Benachteiligung der Klägerin ableiten ließe, führte dies nur dann zu einer Unwirksamkeit aller Regelungen - mithin auch des hier entscheidungserheblichen, nicht unwirksamen Ausschluss des Zugewinnausgleiches -, wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Ehemannes der Klägerin und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten, vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -, juris, Rn. 39, Urteil vom 31. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2014 a.a.O., Rn. 40. Eine solche subjektive bzw. soziale Imparität lag zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes bei Abschluss des Ehevertrages am 19. Mai 1998 indes nicht vor. Die Klägerin war ihrem Ehemann bei Abschluss des Ehevertrages weder intellektuell noch sozial oder wirtschaftlich unterlegen. Sie war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt, hatte erfolgreich ein Hochschulstudium absolviert und war nach ihren eigenen Angaben bereits zehn Jahre - zum Teil als Diplom-Agraringenieurin - berufstätig, zuletzt als Geschäftsführerin in einen X1. - und H1. . Nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verdiente jeder der Eheleute vor der Eheschließung sein eigenes Geld, hatte sein eigenes Konto und entschied eigenständig über seine Ausgaben. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann hatten bis zur Eheschließung nennenswertes Vermögen erwirtschaftet. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits schwanger gewesen sei und ihr Ehemann einer Heirat nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass sie einen Ehevertrag unterschreibe, indiziert dieser Umstand zwar eine ungleiche Verhandlungsposition, vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 -, juris, Rn. 23 m.w.N. Angesichts der dargestellten Gesamtlage kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverhalt für sich genommen eine so erhebliche Zwangslage darstellte, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung und die Tragweite des Ehevertrages zu erkennen und ggf. Einfluss auf dessen Inhalt zu nehmen. Selbst wenn man die Ausführungen der Klägerin, sie habe keinen Vertragsentwurf erhalten, erst zwei Tage vorher von dem Notartermin erfahren und habe keine Möglichkeit gehabt, bei dem Notar, der den Ehevertrag „heruntergelesen“ habe, Fragen zu stellen, (ungeachtet der zeitlichen Ungenauigkeiten) als wahr unterstellt, ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin, die ein Hochschulstudium absolviert und vor Abschluss des Ehevertrages mehrere Jahre (zuletzt als Geschäftsführerin) berufstätig war, nicht in der Lage gewesen sein soll, die wesentlichen Grundzüge der Vereinbarung zu erfassen. Er steht ferner im Widerspruch zu den schriftsätzlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, die Klägerin habe sich (lediglich) absichern wollen, falls ihr Ehemann mit seiner Firma Schiffbruch erleide. Gleiches gilt für ihren Vortrag, sie sei aufgrund der von ihrem damaligen Arbeitgeber zunächst befristet, dann unbefristet ausgesprochenen Kündigung psychisch stark belastet gewesen. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag ohnehin beabsichtigte, nach der Geburt des Kindes nicht weiter zu arbeiten. Zudem hat die Klägerin der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf ihre psychische Verfassung bei Abschluss des Ehevertrages keine besondere Bedeutung beigemessen, sondern stattdessen ausgeführt, am selben Tag sei ihr Onkel verstorben. Das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindrucks, den es bei der intensiven Befragung von der Klägerin gewonnen hat, der Überzeugung, dass die Klägerin nicht Opfer eines Ungleichgewichtes an Erfahrung oder Intellekt war, sondern ihrem Ehemann aus freien Stücken die Gestaltung des Ehevertrages überlassen und die im Falle des Scheiterns der Ehe bestehenden wirtschaftlichen Risiken in Kauf genommen bzw. darauf vertraut hat, dass sich diese nicht realisieren. Die Klägerin hat (auch) in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sich bewusst dafür entschieden habe, eine Familie zu gründen und zumindest während der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig zu sein, während ihr Ehemann das Geld verdienen und das gemeinsame Leben finanzieren sollte. Sie habe sich seinerzeit über ihre Zukunft keine Gedanken gemacht. Zudem sei für sie wesentlich gewesen, dass ihr Mann für die Kinder aufkomme und es diesen an nichts fehle. Sie habe immer gewusst, dass sie sich Arbeit suchen könne. Wer aber bewusst darauf verzichtet, bei Abschluss eines Ehevertrages seine Interessen zu wahren, kann nicht erwarten, dass dieses Versäumnis durch das Verdikt des § 138 Abs. 1 BGB behoben wird, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 53. Selbst wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleiches und/oder des Unterhaltsverzichtes gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre, hätte dies schließlich eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleiches auch nicht gemäß § 139 BGB zur Folge. Danach ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Hiergegen spricht vorliegend, dass in dem Ehevertrag vom 19. Mai 1998 dieser Aspekt bedacht und vereinbart wurde, in diesem Falle der unwirksamen Bestimmung eine dem Vertragszweck entsprechende wirksame Fassung zu geben (§ 6 des Vertrages), vgl. für den Fall einer salvatorischen Klausel: BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -, juris, Rn. 30 f.; vorgehend: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. April 2011 - 6 UF 225/09 -, juris, Rn. 18. III) Unabhängig davon, dass die seinerzeitige Vereinbarung der Gütertrennung nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, wäre die Klägerin gehindert, sich gegenüber der Beklagten darauf zu berufen, dass sie zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des Grundbesitzes einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns hatte, da sie diesen in rechtmissbräuchlicher Weise hat entstehen lassen. Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht im Falle der Zugewinngemeinschaft die Ausgleichsforderung erst mit Beendigung des Güterstandes. Diese tritt zum einen ein, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wird. Zum anderen kann der gesetzliche Güterstand aber auch dadurch beendet und der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zum Entstehen gebracht werden, dass die Eheleute während der Ehe für die Zukunft den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Wegen des im Güterrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§ 1408 BGB) ist es den Ehegatten unbenommen, den vereinbarten Güterstand auch während der Ehe jederzeit aufzuheben oder zu ändern, vgl. FG L. , Urteil vom 4. Juni 2002 - 9 K 5053/98 -, juris, Rn. 62. Diese Vertragsfreiheit endet indes an den auch sonst geltenden Grenzen für rechtsgeschäftliches Handeln, Brudermüller in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015,§ 1408, Rn. 15, und muss sich folglich auch an dem Grundsatz von Treu und Glauben messen lassen, der als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht gilt. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Im Öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch. Eine unzulässige Rechtsausübung kann insbesondere gegeben sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in missbilligenswerter Weise begründet worden sind. Der Anwendungsfall, dass in einer manipulativen Schaffung von Anspruchsvoraussetzungen der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, findet einen gesetzlichen Ausdruck in § 162 Abs. 2 BGB und ist in der Rechtsprechung anerkannt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22/11 , juris, Rn. 25 f. So liegt der Fall hier, denn zur Überzeugung des Gerichtes haben die Klägerin und ihr Ehemann durch die erneute Vereinbarung der Gütertrennung mit Ehevertrag am 9. März 2009 und die zeitgleich erfolgten Vermögensübertragungen bewusst den vermeintlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu diesem Zeitpunkt zum Entstehen gebracht und durchgeführt, um das noch vorhandene Vermögen des Ehemannes dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Hierfür sprechen bereits die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages und der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. Wie sich aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergibt, geriet der Ehemann der Klägerin 2008 in Zahlungsschwierigkeiten. Nachdem er zunächst für die Jahre 1997 bis 2004 entweder gar nicht oder nur geringfügig zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, erhöhte das zuständige Finanzamt nach einer Außenprüfung im Jahr 2008 die Messbeträge für die Jahre 2001 bis 2003 (Bescheide vom 19. Juni 2008). Dementsprechend erhöhte die Beklagte mit Bescheiden vom 19. Juni 2008 die Gewerbesteuerforderungen gegen den Ehemann der Klägerin und setzte zugleich Nachforderungszinsen fest. Insgesamt beliefen sich die am 23. Juli 2008 fälligen Forderungen der Beklagten auf über 20.000,00 €. Zudem waren bereits im Oktober 2008 Zwangssicherungshypotheken für das Land O1. -X2. , Finanzamt L. -Q1. , in Höhe von über 34.000,00 € auf Grundstücken des Ehemannes der Klägerin eingetragen (Grundbuch E1. , Blatt, M2.-------straße , Grundbuch F. , Blatt, H2. N1.---pfad und Grundbuch F. , Blatt, Q. -C1. -Straße). Da die Forderungen der Beklagten nicht beglichen wurden, kündigte sie mit Schreiben vom 24. November 2008 dem Ehemann der Klägerin die Vollstreckung für den 17. Dezember 2008 an. Dieser teilte der Beklagten mit Mail vom 16. Dezember 2008 mit, ihm sei die Zahlung der Forderungen nicht möglich. Diese Zahlungsschwierigkeiten können der Klägerin jedenfalls dem Grunde nach schon deshalb nicht verborgen geblieben sein, weil die Beklagte am 17. Dezember 2008 den angekündigten Vollstreckungsversuch in der Wohnung der Klägerin durchführte. Nach dem von der Vollstreckungsbeamtin hierzu verfassten Bericht war (nur) die Klägerin anwesend. Diese nahm telefonisch Kontakt mit einem Steuerberater sowie einem Rechtsanwalt und ihrem Ehemann auf und verweigerte die Vollstreckung. Eine Begleichung der Forderung erfolgte erst am 20. März 2009 und zwar durch die Klägerin. Der Abschluss des neuen Ehevertrages und die Übertragung des Grundeigentums erfolgten im engen zeitlichen Zusammenhang mit diesen Geschehnissen. Wie sich aus dem Ehevertrag vom 9. März 2009 ergibt, lag bereits am 19. Januar 2009 der Entwurf dieses Vertrages vor und am 5. Februar 2009 fand eine Vorbesprechung statt. Mit Abschluss des Ehevertrages wurde zugleich der vermeintliche Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich erfüllt, ohne dass dieser entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen, ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder sonstiger diesbezüglich rechtskundiger Personen, berechnet wurde. Zur Erfüllung des angeblichen Zugewinnausgleichsanspruches übertrug der Ehemann der Klägerin nicht nur das Eigentum an elf Grundstücken, sondern auch seine Anteile an der E. . O. H. , deren alleiniger Gesellschafter er war. Diese wird nunmehr von der Klägerin als alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin geführt, während ihr Ehemann geschäftlich nicht mehr in Erscheinung tritt. Dieser ist vielmehr - wie bereits dargelegt - untergetaucht, nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger weitere Gewerbesteuerforderungen einschließlich Verspätungszuschlag und Nachforderungszinsen in Höhe von über 49.000,00 € festgesetzt hatte, und ist bis heute nicht erreichbar. Soweit die Klägerin vorträgt, sie selbst habe 2009 die Initiative für den Abschluss des neuen Ehevertrages ergriffen, ohne dass sie von den finanziellen Schwierigkeiten ihres Mannes Kenntnis gehabt habe, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen und Motiven, die zum Abschluss des Vertrages zu diesem Zeitpunkt geführt haben sollen, waren insgesamt unplausibel und unglaubhaft. So hat sie auf Nachfrage des Gerichtes ausgeführt, sie habe den ursprünglichen Ehevertrag bereits im Jahre 2006 prüfen lassen, nachdem ihr Ehemann sie nach der Geburt des zweiten Kindes betrogen habe. Unabhängig davon, dass der zweite Sohn der Klägerin bereits im Jahre 2001 geboren wurde, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie, nachdem sie die Auskunft erhalten hatte, dass der Ehevertrag insgesamt für sie nachteilig und unwirksam sei, weitere drei Jahre gewartet hat, um dann 2009 ohne erkennbaren äußeren Anlass die Initiative für die Korrektur des Ehevertrages zu ergreifen. Dies gilt umso mehr, als sie ausgeführt hat, sie habe sich und die Kinder für die Zukunft absichern wollen, falls ihre Ehe scheitern würde. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls unverständlich, dass sie die Ausgestaltung des Vertrages nach ihren Angaben vollständig ihrem Ehemann überlassen hat, ohne dass der Inhalt abgesprochen wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, warum der zugleich mit dem Abschluss des neuen Ehevertrages nach dem Willen der Vertragsparteien entstandene Zugewinnausgleich noch am gleichen Tag durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz und den Gesellschaftanteilen des Ehemannes an der E. . O. H. , deren alleinige Geschäftsführerin sie nach eigenen Angaben seit dem 20. Juni 2010 ist, durchgeführt wurde, ohne dass dieser zuvor ordnungsgemäß berechnet worden war. Dies gilt umso mehr, als eine weitere Teilhabe an dem nach ihrem Vortrag erheblichen Vermögen ihres Mannes durch die erneute Vereinbarung der Gütertrennung ausgeschlossen wurde. Ihre Aussage, sie habe nur eine Absicherung gewollt und die Vereinbarung habe ihr gereicht, überzeugt nicht. Das Gericht vermag der selbstsicher und in geschäftlichen Dingen organisiert auftretenden Klägerin ferner nicht abzunehmen, dass sie erneut einen Ehevertrag abgeschlossen hat, ohne sich zuvor mit den darin getroffenen Regelungen auseinander zu setzen, weil ihr Ehemann - wie sie sinngemäß erläutert hat - dies nicht zugelassen hätte. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil ihr Ehemann ohne entsprechende Absprache mit oder Vorgaben durch die Klägerin keinen Anlass gehabt hätte, ihr zusätzlich zu dem Grundbesitz gleichzeitig die Geschäftsanteile an der E. . O. H. zu übertragen, obwohl nach ihren eigenen Angaben die Geschäfte ihres Mannes nicht „ihre Welt“ gewesen waren und ihr auch die Geschäftspartner nicht „gepasst haben“. Im Übrigen steht dieser Vortrag im Widerspruch zu ihrer Aussage, sie habe das Eigentum an dem Grundstück „M1. “ erhalten wollen, weil dies das Wohnhaus der Familie sei und sie den Darlehnsvertrag, welcher der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld zu Grund liege, mit unterschrieben habe. Im Hinblick auf dieses wesentliche Interesse ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin die vereinbarte Ablösung des Darlehens ausdrücklich nicht absichern ließ. Ferner hat sie in Bezug auf die übrigen ihr übertragenen Grundstücke erklärt: „Die anderen Grundstücke haben wir (Hervorhebung durch das erkennende Gericht) insbesondere danach ausgewählt, dass sie in der Nähe waren und ich mich um sie kümmern konnte“. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass „vielleicht“ auch der Vollstreckungsversuch am 17. Dezember 2008 dazu beigetragen haben könnte, den neuen Ehe- bzw. Übertragungsvertrag am 9. März 2009 abzuschließen. Diese Umstände lassen bei objektiver Gesamtbetrachtung nur den Schluss zu, dass das wesentliche Vermögen des Ehemannes durch diesen im Zusammenwirken mit der Klägerin und mit dem Vorsatz, es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, auf die Klägerin übertragen wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass dieses Verhalten gleichzeitig von dem Wunsch der Klägerin getragen gewesen sein mag, sich und ihre Kinder wirtschaftlich abzusichern. Für ein bewusstes Zusammenwirken der Eheleute spricht schließlich, dass sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weigerte, Angaben zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu machen sowie Auskunft darüber zu geben, ob die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht. IV) Ermessensfehler in Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten oder von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht (§ 5 AO). Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere der Uneinbringlichkeit der Steuer gegenüber dem Ehemann der Klägerin, war die Inanspruchnahme der Klägerin geboten, um Steuerausfälle zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Klage bezüglich eines von fünf in dem angefochtenen Duldungsbescheid genannten Grundstücken erfolgreich war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.