Leitsatz
VI ZR 135/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
19mal zitiert
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 135/13 vom 28. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) Art. 2 a, Art. 7 f; TMG §§ 12, 15 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995, L 281/31) Datenschutz-Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Internetprotokoll- Adresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zu- griff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezoge- nes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifi- zierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt? 2. Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann? BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unions- rechts vorgelegt: 1. Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995, L 281/31) - Datenschutz-Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Inter- netprotokoll-Adresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite spei- chert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwis- sen verfügt? 2. Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vor- schrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Dienste- anbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies er- forderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemedi- ums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzu- - 3 - rechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähig- keit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus recht- fertigen kann? Gründe: A. Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland einen Unterlassungsanspruch wegen der Speicherung von Internetprotokoll-Adressen (im Folgenden: IP-Adressen) geltend. IP-Adressen sind Ziffernfolgen, die ver- netzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Beim Abruf einer Internetseite wird die IP-Adresse des abru- fenden Computers an den Server übermittelt, auf dem die abgerufene Seite gespeichert ist. Dies ist erforderlich, um die abgerufenen Daten an den richtigen Empfänger zu übertragen. Zahlreiche Einrichtungen des Bundes betreiben allgemein zugängliche Internetportale, auf denen sie aktuelle Informationen bereitstellen. Mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu er- möglichen, werden bei den meisten dieser Portale alle Zugriffe in Protokollda- teien festgehalten. Darin werden jeweils der Name der abgerufenen Datei bzw. Seite, in Suchfelder eingegebene Begriffe, der Zeitpunkt des Abrufs, die über- tragene Datenmenge, die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, und die IP- 1 2 - 4 - Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungs- vorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf. Mit seiner Klage begehrt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems des Klägers, die im Zusammen- hang mit der Nutzung öffentlich zugänglicher Telemedien der Beklagten im In- ternet - mit Ausnahme eines bestimmten Portals, für das der Kläger bereits ei- nen Unterlassungstitel erwirkt hat - übertragen wird, über das Ende des jeweili- gen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu las- sen, soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil- weise abgeändert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlich zugänglicher Telemedien der Beklagten im Internet - mit Ausnahme eines Internetportals - übertragen wird, in Verbindung mit dem Zeit- punkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs über das Ende des jeweiligen Nut- zungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen, so- fern der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien, auch in Form einer die Personalien ausweisenden E-Mail-Anschrift, angibt und soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zu- gelassene Revision eingelegt. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklag- ten ohne die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Beschränkungen. Mit der 3 4 - 5 - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmun- gen des deutschen Rechts lauten: § 12 Telemediengesetz (TMG) (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es er- laubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erho- bene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit die- ses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Tele- medien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vor- schriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. § 15 Telemediengesetz (TMG) (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungs- daten sind insbesondere 5 6 7 8 9 - 6 - 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien. (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inan- spruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Ab- rechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. (3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktfor- schung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht wi- derspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofi- le dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nut- zungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren. ... § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). ... 10 11 12 13 - 7 - C. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZD 2013, 618 ver- öffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und gemäß § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 12 Abs. 1 TMG bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur insoweit, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeit- punkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betreffe und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien angebe. In diesem Fall sei die dynamische IP-Adresse des Klägers in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Nutzungsvorgangs ein personenbezogenes Datum. Die dazu erforderliche Bestimmbarkeit des Betroffenen sei relativ zu verstehen. Die Bestimmung der Person müsse gerade für die verarbeitende Stelle technisch und rechtlich möglich sein und dürfe keinen Aufwand erfordern, der außer Ver- hältnis zu dem Nutzen der Information für diese Stelle stehe. Danach sei in Fäl- len, in denen der Nutzer seinen Klarnamen offen lege, ein Personenbezug dy- namischer IP-Adressen zu bejahen, weil die Beklagte den Klarnamen mit der IP-Adresse verknüpfen könne. Die Verwendung des Datums über das Ende des Nutzungsvorgangs hin- aus sei nach § 12 Abs. 1 TMG unzulässig, da nicht von einer Einwilligung des Klägers auszugehen sei und ein Erlaubnistatbestand nicht vorliege. § 15 Abs. 1 TMG greife jedenfalls deshalb nicht, weil die Speicherung der IP-Adresse über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus für die Ermöglichung des Angebots (für den jeweiligen Nutzer) nicht erforderlich sei. Der Begriff der Erforderlichkeit sei eng auszulegen und umfasse nicht den sicheren Betrieb der Seite. Ansons- ten wäre die von der Bundesregierung zunächst beabsichtigte Einführung eines Erlaubnistatbestandes zwecks Abwehr von Angriffen zum Schutz der Systeme nicht erforderlich gewesen. § 5 BSIG sei nicht einschlägig, da die Beklagte die 14 15 16 - 8 - Internetseiten nicht betreibe, um den Nutzern zur Kommunikation mit den jewei- ligen Behörden zu dienen. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Soweit der Kläger seinen Klarnamen nicht angebe, könne nur der Zugangsanbieter die IP- Adresse einem bestimmten Anschlussinhaber zuordnen. In den Händen der Beklagten sei die IP-Adresse hingegen - auch in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Zugriffs - kein personenbezogenes Datum, weil der Anschlussinhaber bzw. Nutzer für die Beklagte nicht bestimmbar sei. Maßgeblich sei, dass der Zu- gangsanbieter die IP-Adressen nur für einen begrenzten Zeitraum speichern und nur in bestimmten Fällen an Dritte übermitteln dürfe. Dass die Beklagte im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder der Ver- folgung von Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen an die für die Herstellung des Personenbezugs erforderlichen Informationen ge- langen könnte, sei unerheblich, weil das Interesse an der Verfolgung von Straf- taten und Urheberrechtsverletzungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen regelmäßig überwiege. Es komme auch nicht auf die theoretische Möglichkeit an, dass der Zugangsanbieter der Beklagten unbefugt Auskunft erteile. Denn eine illegale Handlung könne nicht als normalerweise und ohne großen Auf- wand durchzuführende Methode angesehen werden. D. Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AEUV ist von Amts we- gen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung des Art. 2 Buchstabe a und des Art. 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- 17 18 - 9 - ten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG 1995, L 281/31) - Datenschutz- Richtlinie - einzuholen, da davon der Erfolg bzw. Misserfolg der Revisionen der Parteien abhängt. Der Kläger könnte von der Beklagten beanspruchen, es zu unterlassen, die für den Abruf ihrer Internetseiten durch den Kläger übermittelten IP- Adressen in Verbindung mit der Zeit des jeweiligen Abrufs über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen (mit Ausnahme eines Störfalles zur Wiederherstellung der Verfügbar- keit des Telemediums). Das setzt voraus, dass es sich bei dem Speichern der (hier allein in Frage stehenden dynamischen) IP-Adresse um einen nach dem Datenschutzrecht unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung - des Klägers handelte (§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Artt. 1 und 2 GG). Davon wäre auszugehen, wenn die IP-Adresse - jedenfalls zusammen mit dem Zeitpunkt des Zugriffs auf eine Internetseite - zu den "personenbezogenen Da- ten" im Sinne von Art. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Erwägungsgrund 26 Satz 2 der Datenschutz-Richtlinie bzw. § 12 Abs. 1 und 3 TMG i. V. mit § 3 Abs. 1 BDSG zählte (I.) und ein Erlaubnistatbestand im Sinne von Art. 7 Buch- stabe f der Datenschutz-Richtlinie bzw. § 12 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 und 4 TMG nicht vorläge (II.). I. Zur Vorlagefrage II. 1. 1. Nach § 12 Abs. 1 TMG darf "der Diensteanbieter […] personenbezo- gene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat." Diese Vor- schrift ist anwendbar, da die in Rede stehenden Portale als Telemedien (§ 1 19 20 21 - 10 - Abs. 1 Satz 1 TMG), die Beklagte als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) und der Kläger als Nutzer (§ 11 Abs. 2 TMG) anzusehen sind. 2. Personenbezogene Daten sind nach der auch für das Telemedienge- setz maßgeblichen (KG, K&R 2011, 418; Moos in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 5) Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm- baren natürlichen Person (Betroffener)." Die von der Beklagten gespeicherten dynamischen IP-Adressen sind jedenfalls im Kontext mit den weiteren in den Protokolldateien gespeicherten Daten als Einzelangaben über sachliche Ver- hältnisse anzusehen, da die Daten Aufschluss darüber gaben, dass zu be- stimmten Zeitpunkten bestimmte Seiten bzw. Dateien über das Internet abgeru- fen wurden (vgl. Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 10; Sachs, CR 2010, 547, 548). Diese sachlichen Verhältnisse waren solche des Klägers; denn er war Inhaber des Anschlusses, dem die IP-Adressen zugewiesen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 15), und hat die Internetseiten im Übrigen auch selbst aufgerufen. Da die gespeicherten Da- ten aber aus sich heraus keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität des Klägers zuließen, war dieser nicht "bestimmt" im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Schulz in Roßnagel, BeckRTD-Komm., § 11 TMG Rn. 22; Go- la/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn. 10). Für den Personenbezug kommt es deshalb darauf an, ob er "bestimmbar" war. a) Die Bestimmbarkeit einer Person setzt voraus, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ihre Identität festzustellen (Buchner in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 3 Rn. 11; Plath/Schreiber in Plath, BDSG, § 3 Rn. 13). Um- stritten ist, ob bei der Prüfung der Bestimmbarkeit ein objektiver oder ein relati- ver Maßstab anzulegen ist. 22 23 - 11 - aa) Nach einer Auffassung kommt es auf die individuellen Verhältnisse der verantwortlichen Stelle nicht an (so etwa Pahlen-Brandt, K&R 2008, 286, 289; dies., DuD 2008, 34 ff.; Karg, MMR 2011, 345, 346; Schaar, Datenschutz im Internet, Kap. 3 Rn. 153, 174 f.; ähnlich Weichert in Däub- ler/Klebe/Wedde/ders., BDSG, 4. Aufl., § 3 Rn. 13, 15; vgl. auch Schweizer BVG, Urteil vom 27. Mai 2009 - A-3144/2008 - BeckRS 2009, 22471 unter J.2.2.1). Danach kann ein Personenbezug auch dann anzunehmen sein, wenn ausschließlich ein Dritter in der Lage ist, die Identität des Betroffenen festzustel- len. bb) Die überwiegende Auffassung vertritt demgegenüber einen relativen Ansatz. Ein Personenbezug ist danach zu verneinen, wenn die Bestimmung des Betroffenen gerade für die verantwortliche Stelle mit einem unverhältnis- mäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft verbunden ist, so dass das Risiko einer Identifizierung als praktisch irrelevant erscheint. Dies wird, da das Gesetz die Begriffe des Personenbezugs und des Anonymisierens komplemen- tär verwendet, aus § 3 Abs. 6 BDSG hergeleitet (Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 23, 196; Weichert in Däubler/Klebe/Wedde/ders., BDSG, 4. Aufl., § 3 Rn. 13; Moos in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 8; Mantz, ZD 2013, 625). Dies könnte bei einer entsprechenden Auslegung in Ein- klang stehen mit der Datenschutz-Richtlinie, nach deren Erwägungsgrund 26 bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die "vernünftigerweise" eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 136 S. 15, www.ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29; Buchner in Taeger/Gabel, aaO, § 3 BDSG Rn. 12; Simitis/Dammann, aaO Rn. 24). cc) Stellte man mit dem relativen Ansatz auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der die IP-Adressen speichernden Stelle ab, könnten dieselben 24 25 26 - 12 - Daten für eine Stelle - etwa für den Zugangsanbieter (vgl. EuGH, Slg. 2011, I-12006 Rn. 51 - Scarlet Extended) - personenbezogen und für eine andere Stelle - etwa für den Anbieter einer Internetseite (hier: die Beklagte) - nicht per- sonenbezogen sein (so etwa LG Frankenthal, MMR 2008, 687, 689; LG Wup- pertal, K&R 2010, 838, 839; AG München, K&R 2008, 767 m. zust. Anm. Eck- hardt; ders., CR 2011, 339, 342 ff.; Meyerdierks, MMR 2009, 8, 10 ff.; Krü- ger/Maucher, MMR 2011, 433, 436 ff.; Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 32 f.; Plath/Schreiber in Plath, BDSG, § 3 Rn. 14 f.; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn. 10; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 3 BDSG Rn. 32 [Stand: Januar 2012]; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 11 TMG Rn. 5b; Moos in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 8; Schulz in Roßnagel, BeckRTD-Komm., § 11 TMG Rn. 23; Bizer/Hornung, ebd., § 12 TMG Rn. 44; Müller-Broich, TMG, § 11 Rn. 5; Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Hdb. Multimedia-Recht, Kap. 16.2 Rn. 76 [Stand: Dezember 2009]; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Kap. B Rn. 276). b) Für die Auslegung des nationalen Rechts (§ 12 Abs. 1 TMG) ist maß- gebend, wie der Personenbezug in Art. 2 Buchstabe a der - diesen Bereich be- treffenden - Datenschutz-Richtlinie zu verstehen ist. aa) Der Wortlaut der Richtlinienbestimmung scheint nicht eindeutig zu sein. Nach dem Erwägungsgrund 26 Satz 2 der Richtlinie sollen bei der Ent- scheidung, ob eine Person bestimmbar ist, auch Mittel berücksichtigt werden, die "von einem Dritten" eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen. Das könnte so zu verstehen sein, dass der Personenbezug auch für einen Verantwortlichen, der eine Information lediglich speichert, schon dann zu bejahen ist, wenn ausschließlich ein Dritter, läge diesem die Information vor, den Betroffenen ohne unverhältnismäßigen Aufwand identifizieren könnte; je- 27 28 - 13 - denfalls könnte ein Personenbezug dann anzunehmen sein, wenn vernünf- tigerweise nicht auszuschließen ist, dass die Information zukünftig an den Drit- ten übermittelt wird (vgl. Pahlen-Brandt, DuD 2008, 34, 38; Sachs, CR 2010, 547, 550 f.). Andererseits könnte ein solches Verständnis des Erwägungsgrun- des nicht zwingend sein. Berücksichtigt man bei der Beurteilung der Bestimm- barkeit nur Mittel, die "vernünftigerweise" eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen (Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 136 S. 15, www.ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29; Buchner in Tae- ger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 3 BDSG Rn. 12; Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 24), wäre auch ein relatives Verständnis der Bestimmbarkeit und damit des Personenbezugs möglich. 3. Die Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich. a) Folgt man dem objektiven Ansatz, so waren die dem Anschluss des Klägers zugewiesenen und von der Beklagten gespeicherten dynamischen IP- Adressen auch über das Ende der einzelnen Nutzungsvorgänge hinaus perso- nenbezogen. Denn das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zu- gangsanbieter des Klägers die für dessen Identifizierung anhand der IP- Adressen erforderlichen Daten über das Ende der einzelnen Internetverbindun- gen hinaus gespeichert hat (zur Befugnis des Anbieters vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 und vom 3. Juli 2014 - VI ZR 391/13, NJW 2014, 2500). Mit diesem Zusatzwissen hätten die von der Beklag- ten gespeicherten Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand dem Kläger als Anschlussinhaber zugeordnet werden können. b) Folgt man demgegenüber dem relativen Ansatz, so ist der Personen- bezug im Streitfall zu verneinen. Denn die Stellen der Beklagten, die die IP- Adressen des Klägers gespeichert haben, hätten den Kläger nicht ohne unver- hältnismäßigen Aufwand identifizieren können. Nach den getroffenen Feststel- 29 30 31 - 14 - lungen ist davon auszugehen, dass ihnen - die Nichtangabe der Personalien vorausgesetzt - keine Informationen vorlagen, die dies ermöglicht hätten. An- ders als es bei statischen IP-Adressen der Fall sein kann, lässt sich die Zuord- nung dynamischer IP-Adressen zu bestimmten Anschlüssen keiner allgemein zugänglichen Datei entnehmen (Gerlach, CR 2013, 478, 480). c) Der Zugangsanbieter des Klägers durfte den Stellen der Beklagten, welche die IP-Adressen speichern (sog. verantwortliche Stellen), keine Auskunft über dessen Identität erteilen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (§ 95 Abs. 1 Satz 3 TKG). Alleine die Befugnisse der zuständigen Stellen nach § 113 TKG (etwa die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfah- rens) rechtfertigen es noch nicht, die auf Grund dieser Befugnisse beschaffba- ren Informationen auch für andere staatliche Stellen (etwa die Stellen der Be- klagten, welche die IP-Adressen speichern), an die diese Informationen nicht weitergegeben werden dürfen, als zugänglich anzusehen. Illegale Handlungen können - erst recht bei staatlichen Stellen - nicht als Mittel der Informationsbe- schaffung angesehen werden. II. Zur Vorlagefrage II. 2. Wäre davon auszugehen, dass es sich bei der IP-Adresse im Zusam- menhang mit den Daten des Zugriffs um personenbezogene Daten handelte, wäre die Speicherung über den Zugriff hinaus nach § 12 Abs. 1 TMG nur zuläs- sig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrück- lich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liegt hier nicht vor. Es kommt aber eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG in Betracht. Auch insoweit ist eine Vorabentscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union über die Auslegung des Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einzuholen. 32 33 34 - 15 - 1. Nach § 15 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind dabei insbesondere Merkmale zur Identi- fikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genomme- nen Telemedien. a) Für die rechtliche Prüfung ist nach dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erfor- derlich ist. Dies gilt insbesondere für die Erkennung und Abwehr häufig auftre- tender "Denial-of-Service"-Attacken, bei denen die TK-Infrastruktur durch ge- zieltes und koordiniertes Fluten einzelner Webserver mit einer Vielzahl von An- fragen lahm gelegt wird. b) Fraglich ist, ob dadurch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG er- füllt sein können. Eine solche Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Denn die behaupteten "Denial-of-Service"-Attacken führen dazu, dass das Telemedium nicht mehr erreichbar und seine Inanspruchnahme somit nicht mehr möglich ist. Wenn und soweit Maßnahmen des Diensteanbieters erforderlich sind, um solche Angriffe abzuwehren, könnten die Maßnahmen deshalb als erforderlich angesehen werden, "um die Inanspruchnahme von Te- lemedien zu ermöglichen" (vgl. Meyerdierks/Gendelev, ZD 2013, 626, 627). c) In der Literatur wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt ist, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen und die Daten, soweit sie nicht für Abrech- nungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Dafür spricht insbesondere § 15 Abs. 4 Satz 1 TMG, der eine 35 36 37 38 - 16 - Verwendung der Daten zu Abrechnungszwecken auch über das Ende des Nut- zungsvorgangs hinaus ausdrücklich erlaubt und der im Fall einer weiten Ausle- gung des § 15 Abs. 1 TMG nur klarstellende Bedeutung hätte (vgl. Zscherpe in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 15 TMG Rn. 32, 40; jurisPK- Internetrecht/Heckmann, 4. Aufl., Kap. 9 Rn. 362; Schmitz in Ho- eren/Sieber/Holznagel, Hdb. Multimedia-Recht, Kap. 16.2 Rn. 204 [Stand: De- zember 2009]). Dieses Verständnis des § 15 Abs. 1 TMG würde einer Erlaubnis zur Speicherung der IP-Adressen zur (generellen) Gewährleistung und Auf- rechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Telemedien entge- genstehen. 2. Da für das Verständnis des § 15 Abs. 1 TMG der diesen Bereich re- gelnde Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie maßgebend ist, stellt sich die Frage, wie diese Richtlinienbestimmung auszulegen ist. a) Nach Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie ist die Verarbei- tung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist zur Ver- wirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Ver- antwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, überwiegen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2011 in Sachen ASNEF und FECEMD (Slg. 2011, I-12181 Rn. 29 ff.) führt die Datenschutz-Richtlinie zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften. Deshalb steht Art. 7 Buch- stabe f der Datenschutz-Richtlinie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezo- gener Daten jeder nationalen Regelung entgegen, die bei Fehlen der Einwilli- gung der betroffenen Person neben den beiden in der Vorschrift genannten kumulativen Voraussetzungen zusätzliche Erfordernisse aufstellt. Zwar dürfen 39 40 - 17 - die Mitgliedstaaten in der Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 5 der Daten- schutz-Richtlinie Leitlinien für die geforderte Abwägung aufstellen. Eine nationa- le Regelung darf jedoch nicht die Verarbeitung bestimmter Kategorien perso- nenbezogener Daten ausschließen, indem sie für diese Kategorien das Ergeb- nis der Abwägung abschließend vorschreibt, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (EuGH, aaO). b) Nach diesen Maßstäben könnte das vom Berufungsgericht befürwor- tete enge Verständnis des § 15 Abs. 1 TMG nicht in Einklang mit Art. 7 Buch- stabe f der Datenschutz-Richtlinie stehen (Drewes, ZD 2012, 115, 118; vgl. auch Meyerdierks/Gendelev, ZD 2013, 626, 627 und BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - 1 StR 32/13, BGHSt 58, 268 Rn. 70 ff.). Denn nach dieser Auslegung dürfte der Diensteanbieter personenbezogene Daten des Nutzers ohne dessen Einwilligung über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus nur zu einem bestimmten Zweck, nämlich dem der Abrechnung, verwenden; für ande- re Zwecke dürften die Daten nach Ende des Nutzungsvorgangs unabhängig von einer Abwägung der im Einzelfall berührten Interessen nicht verwendet werden. c) Danach stellt sich die Frage, ob § 15 Abs. 1 TMG richtlinienkonform dahin ausgelegt werden muss, dass auch der von dem Diensteanbieter verfolg- te Zweck, die Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Ver- wendung personenbezogener Daten des Nutzers auch über das Ende des je- weiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann, wenn, soweit und solan- ge die Verwendung zu diesem Zweck erforderlich ist. 3. Die Frage ist auch entscheidungserheblich. 41 42 43 - 18 - Wenn nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu Art. 2 Buchstabe a der Datenschutz-Richtlinie der Personenbezug der gespeicherten IP-Adressen zu bejahen sein sollte, könnte der Anspruch des Klägers gleichwohl entfallen, wenn der Erlaubnistatbestand des § 15 Abs. 1 TMG - bei einem von der Daten- schutz-Richtlinie geforderten weiteren Verständnis - eingriffe. Galke Wellner Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2013 - 57 S 87/08 - 44