Urteil
VI ZR 391/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers nach §116 SGB X gehen mit dem Kassenwechsel dem Grunde nach auf den neuen Träger über, verjähren aber getrennt und weiterlaufend.
• Verjährungshemmung durch Verhandlungen (§203 BGB) wirkt nur zugunsten der tatsächlich verhandlungsführenden Partei und ist nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung auf den Rechtsnachfolger übertragbar.
• Ein Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung wirkt grundsätzlich nur gegenüber dem Adressaten der Erklärung; nach dem Forderungsübergang wirkt er nicht zugunsten eines neuen Gläubigers, soweit nicht ersichtlich erklärt.
• Der neue Sozialversicherungsträger muss sich die bereits beim bisherigen Träger eingetretene Verjährungsfrist zurechnen lassen und kann sich gegenüber dem Schuldner auf Verjährung berufen.
• Treu und Glauben (§242 BGB) oder der Rechtsgedanke des §407 BGB rechtfertigen im Streitfall keine Erweiterung der Hemmungs- oder Verzichtswirkungen zugunsten des Rechtsnachfolgers.
Entscheidungsgründe
Verjährung von übergegangenen Ersatzansprüchen bei Kassenwechsel • Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers nach §116 SGB X gehen mit dem Kassenwechsel dem Grunde nach auf den neuen Träger über, verjähren aber getrennt und weiterlaufend. • Verjährungshemmung durch Verhandlungen (§203 BGB) wirkt nur zugunsten der tatsächlich verhandlungsführenden Partei und ist nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung auf den Rechtsnachfolger übertragbar. • Ein Verzicht des Schuldners auf die Einrede der Verjährung wirkt grundsätzlich nur gegenüber dem Adressaten der Erklärung; nach dem Forderungsübergang wirkt er nicht zugunsten eines neuen Gläubigers, soweit nicht ersichtlich erklärt. • Der neue Sozialversicherungsträger muss sich die bereits beim bisherigen Träger eingetretene Verjährungsfrist zurechnen lassen und kann sich gegenüber dem Schuldner auf Verjährung berufen. • Treu und Glauben (§242 BGB) oder der Rechtsgedanke des §407 BGB rechtfertigen im Streitfall keine Erweiterung der Hemmungs- oder Verzichtswirkungen zugunsten des Rechtsnachfolgers. Der Klägerin (gesetzlicher Krankenversicherer) wurden vom Geschädigten nach einer Geburt entstandene Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Behandlungskosten und Pflegeleistungen gemäß §116 SGB X übertragen. Zuvor hatte die AOK B. als erster Sozialleistungsträger ab 2001 gegenüber den Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer Verhandlungen geführt; der Versicherer erklärte wiederholt befristete Verjährungsverzichte zugunsten der AOK B. Am 17. Juni 2003 wechselte der Geschädigte die Krankenkasse; damit traten die Ansprüche der AOK B. dem Grunde nach auf die Klägerin über. Die Klägerin machte 2010 Ansprüche geltend; die Beklagten beriefen sich auf Verjährung. Die Gerichte haben die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt und die Hemmung bzw. Verjährungsverzichte der AOK B. wirkten nicht zugunsten der Klägerin. • Anspruchsübergang nach §116 SGB X: Mit dem Krankenkassenwechsel gingen die Ersatzansprüche dem Grunde nach auf die Klägerin über, der Rechtsübergang bewirkte jedoch, dass die Forderungsteile getrennt weiterverjähren. • Verjährungsfristen und Beginn: Die relevanten Ersatzansprüche unterliegen nach dem maßgeblichen Recht drei Jahre; für vertragliche Ansprüche begann die Frist spätestens am 01.01.2002, für deliktische Ansprüche spätestens am 14.08.2001. • Hemmung durch Verhandlungen (§203 BGB) ist personenbezogen: Hemmung wirkt nur zwischen dem jeweils verhandelnden Gläubiger und Schuldner; nach dem Forderungsübergang endete die Hemmung zugunsten der Klägerin, weil sie selbst keine Verhandlungen mit den Beklagten führte. • Keine Übertragbarkeit von Verjährungsverzichten: Einseitige Verjährungsverzichte des Schuldners wirkten gegenüber der AOK B. nicht automatisch zugunsten der Klägerin; Verzichtserklärungen sind grundsätzlich nur auf den Adressaten bezogen, soweit nicht anders bestimmt. • §407 BGB und Rechtsmissbrauch/Treu und Glauben nicht einschlägig: Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners oder Ermächtigungsgründe aus dem Sozialhilfekontext (§2 SGB XII) lassen sich nicht auf den Wechsel zwischen zwei Krankenkassen übertragen; Es besteht kein Vertrauens- oder Treuwidensfall, der die Beklagten von der Berufung auf Verjährung hindert. • Zurechnung der bereits eingetretenen Verjährung: Die Klägerin hat sich den bei der AOK B. bereits eingetretenen Verjährungsbeginn zurechnen zu lassen; damit waren die dreißigjährigen bzw. dreijährigen Fristen spätestens 2007 abgelaufen. • Folgerung für Prozessstandschaft der Pflegekasse: Entsprechende Argumente und Rechtsfolgen gelten auch für in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Pflegeleistungsansprüche; diese sind ebenfalls verjährt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die geltend gemachten Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht sind verjährt, weil die dreijährigen Verjährungsfristen bereits spätestens Mitte 2007 abgelaufen waren und eine Hemmung durch die früheren Verhandlungen der AOK B. nach dem Kassenwechsel am 17.06.2003 nicht mehr der Klägerin zugutekam. Verjährungsverzichtserklärungen und Verhandlungen, die der Haftpflichtversicherer gegenüber der AOK B. abgegeben bzw. geführt hat, wirken nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung oder ausdrückliche Erklärung zugunsten der Klägerin. Auch Treu und Glauben oder der Anwendungsbereich von §407 BGB rechtfertigen hier keine andere Entscheidung. Damit waren die Beklagten berechtigt, die Leistung wegen Verjährung zu verweigern und die Klage abzuweisen.