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Urteil

10 U 508/19

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.10.2019, Az. 2 O 259/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.755,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs. 2 Die Klägerin erwarb am 22.7.2016 beim ... das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Sharan 2.0. TDI Comfortline, der über einen EA 189 Motor der Beklagten verfügt. Das Fahrzeug wurde erstmals im Jahr 2011 zugelassen. Die Klägerin nutzte das Fahrzeug vor dem Kauf nach eigenen Angaben als Leasingfahrzeug. Nachdem der Leasingvertrag ausgelaufen war, kaufte die Klägerin das Fahrzeug. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurde am 01.06.2017 die ursprüngliche Umschaltlogik beseitigt. 3 Das Fahrzeug ist von der Problematik betroffen, die in der Öffentlichkeit unter den Schlagworten „Abgasskandal“ oder „Dieselskandal“ diskutiert wird. 4 Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ, also unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr, wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. 5 Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Das KBA ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. 6 Das KBA erließ für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine Freigabebestätigung, nach welcher ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Das Software-Update wurde im Jahr 2017 aufgespielt. 7 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw wegen der Manipulation der Schadstoffemissionswerte, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin das zuvor geleaste Fahrzeug erst 10 Monate nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals erworben habe. Sie hätte sich informieren können, ob das zuvor geleaste Fahrzeug betroffen sei; dies habe sie unterlassen, obwohl ihr dies zumutbar gewesen sei. Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB würden schon deshalb ausscheiden, weil die Beklagte selber mit der Klägerin nicht in geschäftlichen Kontakt getreten sei. Im Übrigen habe die Beklagte spätestens ab September 2015 kein besonderes Vertrauen mehr in Anspruch genommen. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben. Eine sittenwidrige Schädigung sei ausgeschlossen, nachdem die Beklagte offengelegt habe, dass die Fahrzeuge manipuliert seien. Sittenwidrigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin sich in einer Zwangslage befunden habe, das Fahrzeug zu kaufen und die Beklagte diese Zwangslage geschaffen habe. Dies sei nicht der Fall. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 11 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass sie sich nun doch keine Nutzungsvorteile anrechnen lassen will. 12 Die Klägerin sieht den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) als erfüllt an. Daran ändere auch der Kaufzeitpunkt im Juli 2016 nichts. Auf jeden Fall hätten die Ad-hoc Mitteilungen der Beklagten im Herbst 2015 nicht ausgereicht. Die einzelnen Autokäufer hätten informiert werden müssen. Alle betroffenen Fahrzeuge hätten vom Markt genommen werden müssen. Die Klägerin habe zwar vom „Abgasskandal“, nicht aber davon gewusst, dass das von ihr übernommene Kfz konkret betroffen gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin habe erkennen sollen, ob in ihrem Fahrzeug ein EA 189-Motor verbaut worden sei oder nicht. Es liege auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Dies schon deshalb nicht, weil alle veröffentlichten Pressemitteilungen nicht den Eindruck vermittelt hätten, dass den Kunden aus der Abgasproblematik Nachteile entstünden. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sei mit dem OLG auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs abzustellen. Der Kaufzeitpunkt ändere daran auch deshalb nichts, weil durch die Beklagte im Anschluss an das Software-Update „keinerlei Einschränkungen für Sicherheit und Fahrbereitschaft“ versprochen worden seien. Es werde insoweit auch auf die mittlerweile gerichtsbekannten Folgeprobleme des Updates und die mit dem Software-Update implementierte weitere Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters hingewiesen. Schon weil keine Aufklärung über diese Abschaltvorrichtung erfolgt sei, stehe der Klägerin ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung zu. In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 legte der Klägervertreter noch einen Ausdruck „Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren“, Stand 10.01.2020, des Kraftfahrtbundesamtes (S. 38 und 39 nebst Deckblatt) vor, aus dem sich ergeben soll, dass auch unter NEFZ-Bedingungen keine Verbesserung eingetreten seien. 13 Die Klägerin hat zuletzt beantragt: 14 Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.10.2019 Az. 2 O 559/18, verkündet am 11.10.2019 und zugestellt am 14.10.2019, zu erkennen: 15 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 21.755,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 23.07.2016 bis 07.06.2018 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 16 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 07.06.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 17 3. Die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.348,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 zu zahlen. 18 Hilfsweise: 19 4. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az: 2 O 259/18 , verkündet am 11.10.2019 und zugestellt am 14.10.2019, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. 20 Die Beklagte beantragt: 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kaufvertrag sei erst nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik und in Kenntnis der Klägerin von der Umschaltlogik geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verwendung der ursprünglich verwendeten Software längst öffentlich bekannt gewesen. Die Beklagte habe die Öffentlichkeit über die Verwendung der Umschaltlogik ab dem 22. September 2015 umfassend informiert. Es habe eine großflächige und lang andauernde Medienberichterstattung gegeben. Ferner habe die Beklagte eine Internetplattform eingerichtet, so dass sich jeder Fahrzeughalter oder Kaufinteressent durch Eingabe der FIN darüber habe informieren können, ob das Fahrzeug über einen Motor EA 189 mit Umschaltlogik verfügte. Es fehle daher an einer Täuschung des Klägers. Der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis der Tatsache erworben, dass die besagte Software installiert gewesen sei. Jedenfalls wäre die Unkenntnis grob fahrlässig, weil er trotz Kenntnis der „allgemeinen Dieselthematik“ nicht nachgefragt habe, ob das Fahrzeug betroffen sei. Es fehle mithin an der Kausalität. Der Vortrag zum Thermofenster werde als verspätet gerügt und führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil Thermofenster keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen seien; sie entsprächen vielmehr dem Stand der Technik und dienten dem Bauteilschutz. Schließlich sei die Verwendung des Thermofensters gegenüber dem KBA offengelegt worden. Die Updates seien vom KBA in Kenntnis der Verwendung freigegeben worden. Der Einbau eines Thermofensters stelle keine sittenwidrige Schädigungshandlung dar. 23 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 24 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 25 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. 1. 26 Das mit dem Motor EA 189 ausgestattete streitgegenständliche Fahrzeug war zwar bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) versehen. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 Rn. 18 ff.). 27 Das Inverkehrbringen derart manipulierter Fahrzeuge erfolgte sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Die Beklagte, die als Entwicklerin und Herstellerin des Motors wie des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich war, hat in erheblichem Maße gegen die berechtigten Verkehrserwartungen verstoßen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubte, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. 28 Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 32). Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 20). 29 Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist vorliegend eine Verwerflichkeit jedoch zu bejahen. Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung seitens der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. 2. 30 Gleichwohl scheidet vorliegend eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Klägerin aus. Es fehlte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klägerin an einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs seitens der Beklagten. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Übernahme des Leasingfahrzeuges durch die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.03.2020 hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass zwar der nach Ablauf der Leasingzeit bei Übernahme des Fahrzeugs zu zahlende Kaufpreis bereits festgestanden habe, dass er aber frei gewesen sei, das Auto auch nicht zu übernehmen. Damit steht fest, dass die Klägerin im Juli 2016 in derselben Situation war wie ein Gebrauchtwagenkäufer. Sie konnte sich für den Erwerb des (von ihr) gebrauchten Pkw entscheiden oder dagegen. Daher ist ihr Verhalten in Bezug auf den „Abgasskandal“ auch nicht anders zu beurteilen als das jedes Gebrauchtwagenkäufers. a) 31 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2013 - I ZR 336/12 Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 8; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 77). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8 m.w.N.). b) 32 Die maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten ist das Herstellen und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dies erfolgte deutlich vor dem Bekanntwerden des sog. Dieselskandals im September/Oktober 2015. 33 Das gilt auch gegenüber solchen Käufern, die das Fahrzeug (gebraucht) erworben haben. Denn die Beklagte ging davon aus, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29. April 2019 - 16 U 30/19, juris Rn. 6; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 28). Gerade darauf basiert das Geschäftsmodell der Beklagten. Für den Weiterverkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Es gilt jedoch auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch diese Händler oder Dritte, denn auch die spätere Weiterveräußerbarkeit durch einen Fahrzeugkäufer ist für die Attraktivität der (Neu-) Fahrzeuge und damit deren Absatz entscheidend. Nichts anderes kann für die Veräußerung von Leasingfahrzeugen gelten, sei es an den Leasingnehmer selbst, sei es an einen Dritten. 34 Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das nicht ausdrücklich ohne Straßenzulassung angeboten wird, zum Ausdruck, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 22). Ein Fahrzeugkäufer geht berechtigterweise davon aus, dass die insoweit notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, die sich daraus ergeben, dass sie durch Verheimlichen der „Umschaltlogik“ gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Stellen erschlichen wurden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 44). Vorliegend war der dauerhafte Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr bei Erwerb des Fahrzeugs gefährdet. c) 35 Allerdings begründet die vorsätzliche Zufügung eines Schadens alleine noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, juris Rn. 18; bestätigt durch Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 42). Es ist deshalb im Ergebnis zutreffend, wenn in der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, hier also der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens als sittenwidrig bezeichnet wird (so z.B. OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 21; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 24 U 5/19, juris Rn. 46). Zwar ist im Grundsatz - worauf das OLG Hamm zutreffend hinweist (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 65; s.a. Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 6; Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.8.2019, § 826 Rn. 23) - für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Verhaltens auf den Zeitpunkt der Handlung abzustellen. Ist das Verhalten zu diesem Zeitpunkt nicht sittenwidrig, kommt eine Haftung aus § 826 BGB nicht in Betracht. Fallen aber wie im vorliegenden Sachverhalt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, und der Zeitpunkt des Erwerbs dieses Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinander, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen. Es muss daher in Fällen wie dem vorliegenden auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs/ der Übernahme des Leasingfahrzeugs durch die Klägerin noch eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte vorliegen. d) 36 Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 37 Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. 38 Dahinstehen kann dabei, ob bereits die Pressemitteilung der Beklagten vom 18. September 2015 und die sog. Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 zum Wegfall des Verdikts der Sittenwidrigkeit geführt haben. 39 Die Pressemitteilung vom 18. September 2015 betraf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeuge, die in den USA vertrieben wurden. Hinweise auf dieselbe Vorgehensweise in Europa ergaben sich daraus nicht. Die Öffentlichkeit und insbesondere potentielle Fahrzeugerwerber in Europa mussten nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die in Europa in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge in gleicher Weise betroffen sind. 40 Die Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG der Beklagten vom 22. September 2015, in welcher von „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software“ bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die Rede ist, richtete sich an den Kapitalmarkt und nicht die allgemeine Öffentlichkeit. 41 Allerdings gab die Beklagte am 22. September 2015, wie allgemein bekannt ist, auch eine Pressemitteilung heraus, in der mitgeteilt wurde, dass „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen“ auffällig seien. Bei diesem Motortyp sei „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt“ worden. 42 Die Thematik war unmittelbar darauf Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in nahezu allen Zeitungen sowie Fernsehsendern und Onlinemedien in Deutschland. 43 Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Website frei, auf der durch Eingabe der FIN überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist, also von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Dies wurde ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben und war, wie allgemein bekannt ist, Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung. Darüber hinaus informierte die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über die Problematik. 44 Am 15. Oktober 2015 gab das KBA in einer Pressemitteilung bekannt, dass es gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagen-Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, angeordnet habe. Der Beklagten werde - so die Pressemitteilung weiter - auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Dies sei durch entsprechende Nachweise zu belegen. Betroffen seien Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum. Die betroffenen Halterinnen und Halter würden durch den Hersteller zeitlich gestaffelt angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen. Über den Rückruf des KBA informierte die Beklagte ebenfalls per Pressemitteilung (vgl. auch die Darstellung des Vorgehens der Beklagten im Urteil des OLG Stuttgart vom 7. August 2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 6 ff.). 45 Die Beklagte hat somit die breite Öffentlichkeit und damit auch die potentiellen Erwerber von Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist. Zusammen mit der Information ihrer Vertragshändler und Servicepartner waren die von der Beklagten bis Mitte Oktober 2015 vorgenommenen Maßnahmen geeignet, bei einem nach diesem Zeitpunkt erfolgten Erwerb eines Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 das Verdikt der Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Die Beklagte hat die Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 informiert und die Möglichkeit geschaffen, über eine Website zu überprüfen, ob ein Fahrzeug davon betroffen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der sog. Dieselskandal zeitgleich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung war und die Öffentlichkeit ferner durch das KBA informiert wurde. Zwar ist die Presseberichterstattung sowie die Öffentlichkeitsinformation durch das KBA nicht der Beklagten zuzurechnen. Diese sich aus diesen Informationsquellen ergebenden Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit sind aber bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagte zu unternehmen waren, um den aufgrund des Inverkehrbringens der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge fortdauernden Sittenwidrigkeitsvorwurf zu beseitigen, zu berücksichtigen. Bei der in diesem Sinne gebotenen Gesamtbetrachtung kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer weiterhin als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Schädigung von Käufern durch das ursprünglich sittenwidrige Inverkehrbringen der Fahrzeuge ausgegangen werden. 46 Unerheblich ist, ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des Gebrauchtwagens von dem sog. Dieselskandal hat. Maßgeblich ist vielmehr aus den dargelegten Gründen für das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit nur das Verhalten der Beklagten. Es bedarf daher keiner Aufklärung, ob ein Gebrauchtwagenkäufer oder -interessent allgemein Kenntnis von dem sog. Dieselskandal oder von der konkreten Betroffenheit eines bestimmten Fahrzeugs hatte. Es kann deshalb dahinstehen, ob von einem durchschnittlichen Gebrauchtwagenkäufer die Kenntnis der internen Motorenbezeichnung des Herstellers (hier: EA 189) erwartet werden kann. Unerheblich ist auch, dass eine Überprüfung, ob ein bestimmtes Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen ist, auf der von der Beklagten eingerichteten Website die Kenntnis der FIN voraussetzt, und dass deren Kenntnis bei einem Gebrauchtwagenkäufer oder -interessent vor Einsichtnahme in die entsprechenden Fahrzeugpapiere oder Erhalt dieser Information durch den Verkäufer regelmäßig nicht vorliegt. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen waren jedenfalls nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren. Diese Informationen waren unter Berücksichtigung der Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Berichterstattung in der Presse geeignet, das Fortwirken des Sittenwidrigkeitsverdikts zu verhindern. 3. 47 Ein Anspruch aus § 826 BGB ergibt sich nicht daraus, dass nach der Behauptung der Klägerin die Beklagte sich (neuerlich) sittenwidrig dadurch verhalten hat, dass sie ggf. wissentlich ein ggf. untaugliches Software-Update angeboten und aufgespielt hat. 48 In der Öffentlichkeit wird kontrovers diskutiert, ob das Software-Update, das von der Beklagten in Umsetzung der vom KBA im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verlangten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge entwickelt wurde, eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Fehlers ist, der in der zunächst implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung lag, und ob das Software-Update negative Auswirkungen auf die Lebensdauer des Motors und den Kraftstoffverbrauch hat. Dies hatte auch der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 10.05.2019 (GA 231) unter Vorlage einer „Präsentation Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 189 vom 18.11.2015“ (K15) in Zweifel gezogen. In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2020 hat der Klägervertreter einen Ausdruck „Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren“, Stand 10.01.2020, des Kraftfahrtbundesamtes (S. 38 und 39 nebst Deckblatt) übergeben, aus dem sich ergeben soll, dass auch nach Aufspielen des Updates unter NEFZ-Bedingungen keine Verbesserung eingetreten sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag als verspätet gerügt und im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2020 vorgetragen, das mit dem Update implementierte Thermofenster diene dem Bauteilschutz und entspreche dem Stand der Technik. Dass dieses Teil des Updates sei, habe die Beklagte im Übrigen gegenüber dem KBA offengelegt. 49 Aus diesem Vortrag ergibt sich kein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin. Denn bereits mit der Entscheidung der Klägerin für die Übernahme des Leasingfahrzeugs war ein Schaden eingetreten, der kausal auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen war. Im Rahmen des § 826 BGB kann bereits ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit, eine ungewollte Verpflichtung oder die Vermögensgefahr der Eingehung eines nachteiligen Geschäfts einen Schaden darstellen, auch wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt (BGH Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Rn. 17, zit nach juris, im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03). Der Schaden war daher bereits mit dem Abschluss eines Vertrages über den Erwerb eines durch den sogenannten „Abgasskandal“ bemakelten Fahrzeugs, das die Käuferin so nicht gewollt hatte, eingetreten. Der Eintritt dieses Schadens war lediglich nicht (mehr) auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen. 50 Das Aufspielen des Software-Updates hat diesen Schaden lediglich, wenn die bestrittene Behauptung der Klägerin zuträfe, nicht oder nicht vollständig beseitigt. Daher ist der Vortrag der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Denn ein bereits eingetretener Schaden kann nicht durch ein nachträgliches Verhalten sittenwidrig veranlasst werden. 51 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Software-Update, dessen Wirksamkeit die Klägerin in Zweifel zieht, vom KBA nach Prüfung zugelassen wurde, was gegen eine Sittenwidrigkeit des Software-Updates spricht. 4. 52 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Aus denselben Gründen, die zur Verneinung einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs des Fahrzeugs führen, fehlt es an einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 31; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 30). Zudem fehlt es an der Stoffgleichheit des angestrebten Vermögensvorteils im Sinne von § 263 StGB und dem verursachten Vermögensschaden. 53 Die Beklagte haftet auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV. 54 Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“. 55 Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. 56 Zum Teil wird vertreten, dass es an einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehle, da in diesem Fall das Fahrzeug, für das die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt sei, nicht dem genehmigten Typ entspreche (insb. Harke, VuR 2017, 83; vgl. Armbrüster, NJW 2018, 3481 f. m.w.N.). Tatsächlich ist dies nicht zutreffend. Die Bescheinigung ist dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es gilt daher ein formeller Gültigkeitsbegriff (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 106 ff.; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 838 m.w.N.). 57 Danach fehlt es bereits an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, kommt es daher nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 106 ff. zu einem anderen Hersteller). III. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 59 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. 60 Die Revision ist zuzulassen. Zwar beruht die Abweisung der Klage auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sittenwidrigen Veranlassung von mittelbaren Schäden. Angesichts der Vielzahl der Fälle hat die Anwendung dieser Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage dient darüber hinaus der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).