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Beschluss

1 StR 474/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einziehungsentscheidungen müssen die einzuziehenden Gegenstände so konkret bezeichnen, dass Umfang und Identität für Beteiligte und Vollstreckungsorgane klar sind. • Die bloße Bezugnahme auf Kennzeichnungen aus Sicherstellungs- oder Anklageverzeichnissen genügt nicht zur Bestimmtheit der Einziehung. • Fehlt es an ausreichender Konkretisierung, kann der Revisionssenat nicht selbst auf Grundlage der Urteilsgründe nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen, wenn die Gründe hierzu keine Feststellungen enthalten. • Ist die Einziehungsanordnung rechtsfehlerhaft, ist die Aufhebung auf alle Verurteilten zu erstrecken, die von der Einziehung betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Unzureichend konkretisierte Einziehungsanordnung führt zur Aufhebung • Einziehungsentscheidungen müssen die einzuziehenden Gegenstände so konkret bezeichnen, dass Umfang und Identität für Beteiligte und Vollstreckungsorgane klar sind. • Die bloße Bezugnahme auf Kennzeichnungen aus Sicherstellungs- oder Anklageverzeichnissen genügt nicht zur Bestimmtheit der Einziehung. • Fehlt es an ausreichender Konkretisierung, kann der Revisionssenat nicht selbst auf Grundlage der Urteilsgründe nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen, wenn die Gründe hierzu keine Feststellungen enthalten. • Ist die Einziehungsanordnung rechtsfehlerhaft, ist die Aufhebung auf alle Verurteilten zu erstrecken, die von der Einziehung betroffen sind. Die Jugendkammer des Landgerichts Passau verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe; sein Bruder E. W. erhielt eine Jugendstrafe. Das Landgericht ordnete zudem die Einziehung von Gegenständen an. Der Angeklagte legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung. Im Urteil wurden Einziehungsgegenstände im Tenor mit Kennzeichnungen aus dem Sicherstellungsverzeichnis aufgeführt, ohne nähere Sachbeschreibung. Die Urteilsgründe enthalten keine konkreten Feststellungen dazu, um welche Gegenstände es sich konkret gehandelt hat. Die Frage der Eigentums- bzw. Zuordnungsfeststellung blieb nach Ansicht des BGH unberührt und genügte zur Aufhebung der Einziehung nicht. • Rechtliche Anforderungen: Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass bei Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über Umfang und Identität besteht; die bloße Verweisung auf Anklage- oder Asservatenverzeichnisse genügt nicht. • Fehlende Konkretisierung: Die Einziehungsanordnung des Landgerichts nennt im Tenor nur Kennzeichnungen aus dem Sicherstellungsverzeichnis (z. B. ÜLNr. 1436/13, Ziff. 1), ohne erkennbar zu machen, um welche konkreten Gegenstände es sich handelt; damit fehlt die notwendige Bestimmtheit. • Keine Nachholung durch Revisionssenat: Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO nicht selbst die erforderliche Konkretisierung vornehmen, weil die Urteilsgründe hierzu nur den Gesetzestext des § 74 StGB wiedergeben und keinerlei konkrete Feststellungen zu den Gegenständen enthalten. • Rechtsfolge der Mängel: Wegen dieser Rechtsfehler war die Einziehungsanordnung aufzuheben; die sonst getroffenen Feststellungen über Eigentum oder Zuordnung der Gegenstände bleiben unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO). • Erstreckung der Aufhebung: Die Aufhebung der Einziehung musste gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E. W. erstreckt werden, da die Einziehungsgegenstände beide Angeklagten betrafen. • Rückverweisung: Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. • Weiteres zur Revision: Die darüber hinausgehende Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtshof hebt die Einziehungsanordnung des Landgerichts Passau auf, weil die im Urteil bezeichneten Gegenstände nicht hinreichend konkret bestimmt sind. Der Senat kann die fehlende Konkretisierung nicht selbst ergänzen, da die Urteilsgründe hierzu keine konkreten Feststellungen enthalten. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten, da dieselben Einziehungsgegenstände beide Angeklagten betrafen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige Revision des Angeklagten wird verworfen.