Entscheidung
2 StR 114/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR114.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 114/23 vom 23. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. b), 2. und 3. auf dessen Antrag – am 23. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Me. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 2022 a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen schuldig ist, b) soweit es ihn und den Mitangeklagten Ma. betrifft, im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten verurteilt; daneben hat es angeordnet, dass ein Geldbetrag in Höhe von 138.600 Euro der „Einziehung von Werter- satz“ unterliegt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. a) Zu Recht ist der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte – wie zu- vor beabsichtigt – das nach Deutschland eingeführte Kokain gewinnbringend an diverse Abnehmer, so dass er – tateinheitlich – auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73, 74 mwN). b) Die Schuldspruchkorrektur hinsichtlich der Fälle II. 2. bis II. 10. der Ur- teilsgründe (jeweils bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) entspricht der zutreffenden rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen. 1 2 3 4 5 - 4 - c) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18). Im Übrigen hat die materiell-rechtliche Überprüfung des ange- fochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 3. Die Einziehungsentscheidung unterfällt der Aufhebung. Das Landge- richt hat sich bei der Berechnung allein am Straßenverkaufswert der in den ins- gesamt zehn Fällen gehandelten Gesamtmenge orientiert. Sie hat dabei weder die – nicht näher festgestellten – entnommenen Eigenkonsummengen des Mit- angeklagten Ma. und seiner Partnerin F. noch den Umstand berück- sichtigt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte Ma. aufgrund ihrer In- haftierung keine Verfügungsmacht über die Erlöse aus dem Teilverkauf der letz- ten Betäubungsmittelmenge erlangten. 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um sol- che ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Zum Umfang der Entnahmen aus den Handelsmengen zum Eigenkonsum sind neue Feststellun- gen – naheliegend durch Schätzung – zu treffen. 6 7 8 - 5 - 5. Gemäß § 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung der Einziehungsanord- nung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ma. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 474/14, juris Rn. 7). Appl Zeng Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Kassel, 31.10.2022 - 8801 Js 33229/21 (8801 Js 47586/21) 11 KLs 9