Entscheidung
III ZR 146/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 146/14 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2014 - 7 U 142/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 104.704,00 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob es sich bei dem Vortrag der Klägerin zu einer Änderung des Entgelts nach BAT V a/b um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageände- rung handelt, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine Klageände- rung zu verneinen sein sollte, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen gewesen, da sie ihr Abänderungsbegehren auf der Grundlage der Änderung des BAT V a/b seit dem 1. Januar 2008 nicht schlüssig begründet hat. Die 1 2 - 3 - - überschlägigen und gemittelten - Berechnungsgrundlagen des Vergleichsvor- schlags des Berufungsgerichts ersetzen nicht den insofern notwendigen schlüssigen Klägervortrag. Das Berufungsurteil beruht mithin nicht auf einer - unterstellt - fehlerhaften Zurückweisung des Klägervortrags nach § 533 ZPO. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.07.2013 - 5 O 273/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2014 - 7 U 142/13 - 3