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Urteil

5 O 273/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erhöhung einer vertraglich vereinbarten Pflegerente nach einem Vergleich setzt eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 323 ZPO voraus. • Kommt die Sachverständigenbeweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Pflege- und Betreuungsbedarf nicht wesentlich erhöht hat, besteht kein Anspruch auf Anpassung der Pflegerente. • Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn eine Anspruchsgrundlage hierfür dargelegt bzw. gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung der vereinbarten Pflegerente ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse • Eine Erhöhung einer vertraglich vereinbarten Pflegerente nach einem Vergleich setzt eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 323 ZPO voraus. • Kommt die Sachverständigenbeweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich der Pflege- und Betreuungsbedarf nicht wesentlich erhöht hat, besteht kein Anspruch auf Anpassung der Pflegerente. • Kosten für ein privat eingeholtes Gutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn eine Anspruchsgrundlage hierfür dargelegt bzw. gegeben ist. Die Klägerin, 1994 geboren, stürzte 1996 in einen Schacht und erlitt schwere Schädigungen. Zwischen ihr und den Beklagten wurde 2001 ein Vergleich geschlossen, wonach die Beklagten monatlich 2.000 DM zu zahlen hatten, mit Anpassungsvorbehalt bei Änderung des Pflegeaufwands nach § 323 ZPO. Ab 2001 bestätigte die Mutter der Klägerin halbjährlich, dass sich der Pflegeaufwand nicht geändert habe. Die Klägerin verlangt ab 01.01.2008 eine deutlich höhere Pflegerente und Erstattung von Gutachterkosten und beruft sich auf gesteigerte Spastiken, erhöhten Zeitbedarf für aktive und passive Pflege sowie Gewichtszunahme der Klägerin. Die Beklagten lehnen eine Anpassung ab und berufen sich auf fehlende wesentliche Änderung und auf Reduktion des Aufwands durch Schulbesuch und Betreuungsleistungen. Das Gericht ließ ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellen. • Rechtsgrundlage ist der Anpassungsvorbehalt des Vergleichs in Verbindung mit § 323 ZPO, wonach nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine proportionale Anpassung zulässig ist. • Maßgeblich war, ob der ursprünglich zugrunde gelegte Pflegeaufwand von 8–10 Stunden täglich sich wesentlich erhöht hat; das Gericht hielt die Beweislast für die behauptete Erhöhung bei der Klägerin. • Das eingeholte Sachverständigengutachten stellte fest, dass der Pflege-, Betreuungs- und Therapieaufwand seit dem Unfall im Wesentlichen unverändert ist und eine 24-stündige Betreuung bereits seit 1996 erforderlich war; vereinzelte Verbesserungen wurden festgestellt. • Die von der Klägerin behaupteten Mehrstunden oder neue Erfordernisse durch Gewichtszunahme wurden nicht in einer Weise belegt, die eine wesentliche Erhöhung des zeitlichen Pflegeaufwands ergibt. • Mangels Nachweises einer Anspruchsgrundlage für die Erstattung des privat beauftragten Gutachtens ist auch hierfür kein Kostenanspruch gegeben. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der vertraglich vereinbarten Pflegerente, weil die erforderliche wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO nicht nachgewiesen wurde; das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass der Pflege- und Betreuungsbedarf im Wesentlichen unverändert blieb. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des privat beauftragten Gutachtens, da eine tragfähige Anspruchsgrundlage nicht dargelegt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.