Beschluss
4 StR 416/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Heimtücke: Entscheidend ist die Lage beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs; Arg- und Wehrlosigkeit muss vom Täter in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst sein.
• Planmäßige Tatvorbereitungen vor dem Angriffszeitpunkt begründen Heimtücke nur, wenn der Täter bereits mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.
• Fehlt es an der Heimtücke bei dem mit Tötungsvorsatz geführten ersten Angriff, muss auch eine darauf gestützte Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Versuchter Mord: Heimtücke erfordert Arglosigkeit zum Zeitpunkt des ersten tötungswilligen Angriffs • Zur Heimtücke: Entscheidend ist die Lage beim Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs; Arg- und Wehrlosigkeit muss vom Täter in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst sein. • Planmäßige Tatvorbereitungen vor dem Angriffszeitpunkt begründen Heimtücke nur, wenn der Täter bereits mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. • Fehlt es an der Heimtücke bei dem mit Tötungsvorsatz geführten ersten Angriff, muss auch eine darauf gestützte Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung aufgehoben werden. Der Angeklagte traf am Morgen seine getrennt lebende Ehefrau in deren unverschlossener Doppelgarage an. Er verschloss die Garage von innen, stellte ihr Fahrrad weiter nach hinten und versteckte sich. Als die Ehefrau das Garagentor öffnete und zum Fahrrad ging, sprang der Angeklagte hervor, schloss das Tor und umklammerte sie von hinten. Er hielt einen etwa 30 cm langen Fleischspieß an ihren Hals, sagte "Ich bringe dich jetzt um" und stieß den Spieß in ihren Hals. Die Frau sackte zusammen, überlebte jedoch nach ärztlicher Versorgung. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes (heimtückisch) und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe; die Revision richtete sich gegen materielle Rechtsfehler. • Die Revision hatte Erfolg; das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos und wehrlos ist und der Täter diese Lage bewusst zur Tötung ausnutzt (§ 211 Abs. 2 StGB betreffend Heimtücke in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erklärt). • Ausnahmsweise kann Heimtücke auch vorliegen, wenn der Täter das Opfer planmäßig in eine Falle lockt und dabei der Tötungsvorsatz bereits bei den Vorbereitungen vorhanden ist; hierfür muss jedoch Feststellbares belegen, dass der Täter schon mit Tötungsvorsatz handelte. • Hier zeigen die Feststellungen, dass der Angeklagte die Vorbereitungen zunächst offenbar unternahm, um ein Gespräch zu erzwingen; der Tötungsvorsatz ergibt sich nach den Urteilsgründen erst in dem Moment, in dem er die Frau umklammerte, den Spieß an den Hals hielt und die Tötungsdrohung aussprach. • Weil die Geschädigte in dem Moment, als der Angeklagte erstmals mit Tötungsvorsatz handelte, bereits nicht mehr arglos war, fehlt das für einen heimtückischen Mord erforderliche Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur Heimtücke ist auch die tateinheitlich bejahte gefährliche Körperverletzung zu überprüfen; der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung beider Verurteilungen. • Der Senat empfiehlt in der neuen Verhandlung, die Herkunft der Tatwaffe und den Zeitpunkt ihres Verdeckens in der Kleidung sowie mögliche Widersprüche in der Beweiswürdigung aufzuklären. Die Revision des Angeklagten war begründet; das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Es besteht kein tragfähiger Feststellungsgrund dafür, dass der Angeklagte bereits bei seinen Vorbereitungen mit Tötungsvorsatz handelte, sodass die Voraussetzungen der Heimtücke zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht erfüllt sind. Mangels Heimtücke kann die auf dieser Qualifikation beruhende Verurteilung nicht aufrechterhalten werden; dies betrifft auch die aufgrund tateinheitlicher Wertung getroffene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. In der neuen Hauptverhandlung sind insbesondere die Herkunft der Tatwaffe und der genaue Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte den Spieß verdeckt hielt, sowie erkennbare Widersprüche in der Beweiswürdigung aufzuklären.