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3 StR 316/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110321U3STR316
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110321U3STR316.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 316/20 vom 11. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Dr. Anstötz, Dr. Kreicker als beisitzende Richter, Bundesanwalt - in der Verhandlung -, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2020 mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ein Tatmesser eingezogen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen heimtückisch begangenen Mordes verurteilt worden ist. Ihre Revision hat Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Der in E. geborene und aufgewachsene Angeklagte kam 2015 als Flüchtling nach Europa und hält sich seit 2017 in Deutschland auf. Am 11. Okto- 1 2 3 - 4 - ber 2019 teilte er einem Chatpartner, mit dem er seit mehreren Monaten in Kon- takt stand, per WhatsApp schriftlich mit, dass er jemanden töten wolle. Auf Nach- frage seiner Kontaktperson ergänzte der Angeklagte diese Mitteilung in einer wei- teren Textnachricht vom 14. Oktober 2019 dahin, dass die betreffende Person ihn am kommenden Mittwoch oder Donnerstag besuchen werde. Am 17. Oktober 2019, dem darauffolgenden Donnerstag, erhielt der An- geklagte gegen 12:00 Uhr in seiner Wohnung verabredungsgemäß Besuch von dem ebenfalls aus E. stammenden späteren Tatopfer R. . Beide saßen in der Folgezeit nebeneinander auf einer Sofa-Garnitur im Wohnzimmer des Angeklagten und unterhielten sich. Der Angeklagte hatte die Absicht, den Geschädigten bei diesem Zusammentreffen zu töten. Bereits vor dessen Eintref- fen hatte er zur Vorbereitung seiner Tat ein handelsübliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 Zentimetern, das als Tatwaffe dienen sollte, in einer Spalte der Sofa-Garnitur zugriffsbereit versteckt. Als R. am frühen Abend den Wunsch äußerte, in die Stadt zu fahren, und vom Sofa aufstand, stach der Angeklagte in Umsetzung seines Tat- planes mit dem Messer in schneller Folge achtmal auf ihn ein. Der Angeklagte war in seiner Schuldfähigkeit ungeachtet eines vorangegangenen gemeinsamen Alkoholkonsums mit dem Tatopfer nicht beeinträchtigt. Fünf Messerstiche trafen den Geschädigten im rechten oberen Rücken, einer davon bewirkte eine Eröff- nung des linken Brustfellsacks. Zwei weitere Stiche verletzten ihn im Schläfen- bereich. Bei dem achten, zuletzt geführten Stich drang das Messer an der rechten Schläfe etwa sechs Zentimeter tief in den Kopf des Geschädigten ein. Dabei zer- brach es, und die Klinge blieb im Schädel stecken. Diese letzte Stichverletzung machte den Geschädigten bewegungsunfähig; er ging zu Boden und kam auf 4 5 - 5 - dem Rücken neben dem beim Sofa stehenden Wohnzimmertisch etwa einen Meter vom Sofa entfernt zum Liegen. Der Angeklagte setzte in der Annahme, er habe den Geschädigten tödlich verletzt, um 19:37 Uhr von seinem Mobiltelefon einen Notruf ab und bat darum, die Polizei möge zu seiner Wohnung kommen, weil dort jemand gestorben sei. Der Geschädigte wies weder an den Händen noch an den Unterarmen Abwehr- verletzungen auf. Er konnte trotz notärztlicher Versorgung nicht gerettet werden und verstarb neun Tage später an den Folgen der ihm zuletzt beigebrachten Stichverletzung am Kopf in einem Krankenhaus. 2. Die Strafkammer hat sich nicht dazu in der Lage gesehen, nähere Fest- stellungen zum Tatablauf zu treffen. Insbesondere hat sie nicht festzustellen ver- mocht, ob dem Angriff des Angeklagten ein Wortgefecht beziehungsweise Dro- hungen vorausgingen oder das Tatopfer bei Beginn des Messerangriffs arglos und infolgedessen wehrlos war. Sie hat die Tat deshalb als Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) gewertet. Von einer heimtückischen Tatbegehung und damit einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) hat sich das Landgericht nicht zu über- zeugen vermocht. Indizien im Sinne äußerer Umstände, die möglicherweise für eine Feststellung des Mordmerkmals der Heimtücke herangezogen werden könnten, seien allein das Fehlen von Abwehrverletzungen an den Händen und Unterarmen des Tatopfers sowie die Positionen der Stichverletzungen am Körper des Geschädigten. Diese beiden Indizien ließen jedoch keinen sicheren Rück- schluss auf ein Tatgeschehen zu, aus dem sich die Verwirklichung des Mord- merkmals der Heimtücke ergäbe. 6 7 8 - 6 - II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils. Zum einen begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden Bedenken (dazu un- ter 1.). Zum anderen ist zu besorgen, dass die Strafkammer von einem zu engen Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke ausgegangen ist (dazu unter 2.). 1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht das Vorliegen des Mord- merkmals der Heimtücke und demgemäß eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGB verneint hat, hält der materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeu- gender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder ver- neint es - wie hier - die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermochte, ist dies vom Revisions- gericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. November 2020 - 5 StR 493/19, juris Rn. 42; vom 26. August 2020 - 2 StR 587/19, juris Rn. 5; vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 6; vom 2. Februar 2017 - 4 StR 423/16, juris Rn. 8; vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148). 9 10 11 - 7 - Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Solche liegen in sachlich-rechtlicher Hinsicht vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt worden sind, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert worden sind oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Be- weisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, ge- gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tat- gericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. November 2020 - 5 StR 493/19, juris Rn. 42; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 26. August 2020 - 2 StR 587/19, juris Rn. 5; vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 6; vom 9. Januar 2020 - 3 StR 288/19, juris Rn. 19; vom 2. Februar 2017 - 4 StR 423/16, juris Rn. 8; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148). b) Hieran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung hinsichtlich der Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke als lücken- und damit rechts- fehlerhaft. Das Landgericht hat bei der Beurteilung, ob sich der Geschädigte bei Be- ginn des gegen ihn geführten Messerangriffs keines Angriffs versah, dadurch in seinen Möglichkeiten zur Abwehr oder Flucht zumindest stark beeinträchtigt war, der Angeklagte diese Umstände in feindseliger Willensrichtung bewusst aus- nutzte und deshalb heimtückisch agierte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Heimtückemordes nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - 4 StR 337/20, juris 12 13 14 - 8 - Rn. 12 mwN), nicht alle relevanten Umstände bedacht und keine Gesamtwürdi- gung vorgenommen. Die Beweiswürdigung beschränkt sich vielmehr darauf, ein- zelne Indizien herauszugreifen und ihnen in isolierter Betrachtung Beweiswert abzusprechen. aa) Die Strafkammer hat das Fehlen von Abwehrverletzungen an den Händen und Unterarmen des Tatopfers als mögliches Indiz dafür erachtet, dass der Messerangriff für das Opfer so überraschend kam, dass es keine Gelegenheit mehr hatte, Gegenwehr zu leisten oder zumindest zu versuchen, sich mit hoch- gehaltenen Händen und Armen vor tödlichen Stichverletzungen zu schützen. Dem Fehlen von Abwehrverletzungen hat das Landgericht dann aber Beweiswert für eine heimtückische Tötung mit dem Hinweis darauf abgesprochen, dieses könne auch auf eine lediglich schnelle Abfolge der einzelnen Stiche hindeuten. Dabei ist nicht in die Bewertung eingestellt worden, dass gerade eine schnelle Tatausführung ein Beweisanzeichen für ein Ausnutzen von Arg- und Wehrlosig- keit des Tatopfers sein kann. bb) Zudem sind gewichtige Umstände, die für die Beurteilung einer heim- tückischen Begehungsweise hätten herangezogen werden können und müssen, unberücksichtigt geblieben. (1) Der Angeklagte hatte schon etliche Tage vor der Tat den Entschluss gefasst, den Geschädigten zu töten, und dies im Rahmen eines WhatsApp- Chats kommuniziert. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe diese Tötungsabsicht im Moment der Ankunft des späteren Tatopfers in seiner Woh- nung aufgegeben und die später erfolgte Tötung stehe mit der ursprünglichen Tötungsabsicht in keinem Zusammenhang, hat das Landgericht zwar - frei von 15 16 17 - 9 - Rechtsfehlern - für wahrheitswidrig erachtet, den Tatplan des Angeklagten je- doch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht bedacht. Dies erweist sich hier als rechtsfehlerhaft, zumal unberücksichtigt geblieben ist, dass der Angeklagte das Tatmesser in Vorbereitung der späteren Tat zugriffsbereit in einer Spalte des Sofas versteckte, in dessen unmittelbarer Nähe die Tat begangen wurde. Dieses Verhalten könnte bei der Frage Bedeutung gewinnen, ob der Angeklagte seine Tötungsabsicht vor dem Tatopfer verbergen und auf dieses unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments einstechen wollte. (2) Der Würdigung hätte daneben bedurft, dass der Geschädigte direkt vor dem Sofa, auf dem er bis unmittelbar vor der Tat gemeinsam mit dem Angeklag- ten gesessen hatte, zum Liegen kam, also keine Anzeichen für Flucht- oder Aus- weichbewegungen bestehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang überdies unberücksichtigt gelassen, dass in dem Wohnzimmer keine Spuren eines Kampfgeschehens erkennbar waren. c) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke zudem mit der Erwägung abgelehnt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es unmittelbar vor der Tat zu einem Streitgespräch zwischen dem Ange- klagten und dem Geschädigten kam. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das Tatopfer vor der Tat mit dem Messer bedrohte oder dieses aufgrund sonstiger Umstände die Gefahr eines gegen ihn gerichteten An- griffes erkannte. Diese Spekulationen ohne Tatsachenfundierung erweisen sich hier als rechtsfehlerhaft. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren 18 19 20 - 10 - Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte er- bracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Januar 2021 - 2 StR 315/20, juris Rn. 15; vom 26. August 2020 - 2 StR 587/19, juris Rn. 8; vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 12; vom 9. Januar 2020 - 3 StR 288/19, juris Rn. 19; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37/18, NStZ-RR 2019, 57, 58). 2. Zudem steht in rechtlicher Hinsicht zu besorgen, dass dem Urteil ein zu enges Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke zu Grunde liegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist zwar grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführ- ten Angriffs, also der Eintritt des Tötungsdelikts in das Versuchsstadium. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch in Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Für die Erfül- lung des Heimtückemerkmals ausreichend ist, dass der mit Tötungsvorsatz han- delnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt ge- lockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 - 4 StR 337/20, juris Rn. 13; vom 11. Novem- ber 2020 - 5 StR 124/20, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 26. März 2020 - 4 StR 134/19, NJW 2020, 2421 Rn. 13; vom 31. Juli 2018 - 5 StR 296/18, NStZ 2018, 654, 655; vom 6. November 2014 - 4 StR 416/14, NStZ 2015, 31, 32; Urteil vom 21 22 - 11 - 10. Februar 2010 - 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450 f.; Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 5 StR 92/08, NStZ 2008, 569; vom 7. April 1989 - 3 StR 83/89, NStZ 1989, 364, 365; Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 384 ff.; vom 17. Januar 1968 - 2 StR 523/67, BGHSt 22, 77, 79 f.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 211 Rn. 35b; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 172). Es hätte daher in Bezug auf eine etwaige Arglosigkeit und daraus resultie- rende Wehrlosigkeit des Tatopfers der Blick nicht nur auf den Zeitpunkt unmittel- bar vor den Messerstichen gerichtet werden dürfen. Vielmehr hätte die Strafkam- mer auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Angeklagte eine für die spätere Tatbegehung günstige, Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten aufhebende oder jedenfalls stark einschränkende Situation planmäßig dadurch konstellierte, dass er das Tatmesser in Tötungsabsicht im Sofa versteckte, den Geschädigten veranlasste, seine Wohnung zu betreten und sich mit ihm auf der Sofa-Garnitur niederzulassen, und dabei eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Arglosigkeit des späteren Tatopfers ausnutzte. 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Es ist nicht aus- zuschließen, dass das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes verurteilt hätte, wenn die Beweise rechtsfehlerfrei gewürdigt worden wären und auch die tatsächlichen Umstände im Vorbereitungsstadium der Tat bei der Beurteilung des Vorliegens des Mordmerkmals der Heimtücke in den Blick genommen worden wären. Die Sache bedarf deshalb erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der 23 24 - 12 - Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, damit das neue Tatgericht umfas- sende und widerspruchsfreie eigene Feststellungen treffen kann. Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol ist in den Ruhestand getreten und des- halb gehindert zu unterschrei- ben. Schäfer Paul Anstötz Kreicker Vorinstanz: Koblenz, LG, 27.05.2020 - 3 Ks 2060 Js 63534/19