Beschluss
2 StR 105/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abgabebeschluss eines Senats an einen anderen ist zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) möglich und kann auch nach Eröffnung oder Durchführung einer Revisionshauptverhandlung getroffen werden.
• Geschäftsverteilungspläne und Schlussbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; Auslegungszweifel verhindern nicht die Anwendung der Regelung, sondern erlauben ein rechtlich geregeltes Prüfverfahren durch den betroffenen Senat.
• Wird ein Abgabebeschluss unter Wahrung des Anhörungsrechts des anderen Senats getroffen, ist dieser bindend für den angehobenen Senat, sofern keine Willkür vorliegt.
Entscheidungsgründe
Abgabe an spezialzuständigen Strafsenat möglich auch nach Revisionshauptverhandlung • Ein Abgabebeschluss eines Senats an einen anderen ist zur Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) möglich und kann auch nach Eröffnung oder Durchführung einer Revisionshauptverhandlung getroffen werden. • Geschäftsverteilungspläne und Schlussbestimmungen müssen hinreichend bestimmt sein; Auslegungszweifel verhindern nicht die Anwendung der Regelung, sondern erlauben ein rechtlich geregeltes Prüfverfahren durch den betroffenen Senat. • Wird ein Abgabebeschluss unter Wahrung des Anhörungsrechts des anderen Senats getroffen, ist dieser bindend für den angehobenen Senat, sofern keine Willkür vorliegt. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verfahrensabgabe in der Sache 2 StR 105/14. Der 2. Strafsenat erörterte in einer Hauptverhandlung die Frage seiner funktionellen Zuständigkeit und gab die Sache mit Beschluss vom 23. Juli 2014 an den 4. Strafsenat ab, der als spezialzuständiger Senat für Verkehrsstrafsachen gilt. Der 4. Strafsenat lehnte die Übernahme mit Beschluss vom 9. September 2014 ab und machte geltend, die Abgabe sei verspätet erfolgt und nicht bindend, weil er zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der 2. Strafsenat hielt jedoch an seiner Auslegung des Geschäftsverteilungsplans fest und berief sich auf das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter. Streitpunkt war die Auslegung der Schlussbestimmungen des Geschäftsverteilungsplans 2014 hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem eine Abgabe möglich ist. • Art.101 Abs.1 S.2 GG schützt das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter; hierzu gehören verbindliche, hinreichend bestimmte Regelungen über die Zuständigkeit der Richter. • Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne sind Teil der Ausfüllung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen; Auslegungsbedürftige Begriffe rechtfertigen jedoch nicht eine fallbezogene Richterauswahl, sondern ein geregeltes Klärungsverfahren. • Der 2. Strafsenat durfte nach Prüfung und mündlicher Erörterung seine Zuständigkeit verneinen und die Sache an den zuständigen 4. Strafsenat abgeben; eine derartige Abgabe ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass eine Revisionshauptverhandlung angesetzt oder teilweise durchgeführt worden ist. • Eine Auslegung der Schlussbestimmungen, die Abgaben nach Anberaumung eines Termins grundsätzlich ausschlösse, würde das Recht auf den gesetzlichen Richter unzulässig einschränken und ist mit Art.101 Abs.1 S.2 GG nicht vereinbar. • Die telefonische Anhörung und die nachfolgende Stellungnahme des 4. Strafsenats genügten, jedenfalls im Übernahmeverfahren, der Anhörung; nachdem der 4. Strafsenat angehört und Stellung genommen hat, ist der Abgabebeschluss für ihn bindend, sofern er nicht willkürlich ist. • Die Regelung der Geschäftsverteilung ist im Zweifel so auszulegen, dass sie Abgaben nicht in einer Weise ausschließt, die den Kernbereich des Art.101 Abs.1 S.2 GG aushöhlt; insoweit sind verfahrenspraktische Unterschiede zwischen Zivil- und Strafrecht zu berücksichtigen. • Die Bindungswirkung des Abgabebeschlusses fällt nicht, weil die Abgabe vom 2. Strafsenat unter Auslegung des Geschäftsverteilungsplans vorgenommen wurde und keine Willkür vorlag. Der 2. Strafsenat hat die Sache zu Recht an den 4. Strafsenat abgegeben; diese Abgabe ist zur Wahrung des Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter geboten. Der 4. Strafsenat kann sich nach erfolgter Anhörung und eigener Stellungnahme nicht der Bindungswirkung des Abgabebeschlusses entziehen. Eine Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, die Abgaben nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung generell ausschlösse, wäre mit Art.101 Abs.1 S.2 GG nicht vereinbar. Daher ist die Übernahmeablehnung des 4. Strafsenats zurückzuweisen und die Sache dem 4. Strafsenat mit Bindungswirkung zu übergeben, um die Spezialzuständigkeit und das Recht auf den gesetzlichen Richter zu wahren.