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Beschluss

4 ARs 20-2/14, 2 StR 105/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Senat des Bundesgerichtshofs kann sich für unzuständig erklären und die Entscheidung über einen Kompetenzstreit dem Präsidium vorlegen, wenn die Zuständigkeit allein aus dem Geschäftsverteilungsplan folgt. • Die bloße wiederholte Abgabe einer Sache durch einen abgebenden Senat bindet den angerufenen Senat nicht zwingend, soweit die Bindungswirkung der Geschäftsverteilungsvorschrift nur die einstimmige Entscheidung des abgebenden Senats über die Zugehörigkeit nach Art des anzuwendenden Rechts betrifft. • Die Frage, welcher Spruchkörper eine Sache zu bearbeiten hat, ist nach § 21e GVG dem Präsidium vorzulegen, wenn die Zuständigkeitsstreitigkeit ausschließlich auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsstreit zwischen Strafsenaten; Vorlage an das Präsidium • Ein Senat des Bundesgerichtshofs kann sich für unzuständig erklären und die Entscheidung über einen Kompetenzstreit dem Präsidium vorlegen, wenn die Zuständigkeit allein aus dem Geschäftsverteilungsplan folgt. • Die bloße wiederholte Abgabe einer Sache durch einen abgebenden Senat bindet den angerufenen Senat nicht zwingend, soweit die Bindungswirkung der Geschäftsverteilungsvorschrift nur die einstimmige Entscheidung des abgebenden Senats über die Zugehörigkeit nach Art des anzuwendenden Rechts betrifft. • Die Frage, welcher Spruchkörper eine Sache zu bearbeiten hat, ist nach § 21e GVG dem Präsidium vorzulegen, wenn die Zuständigkeitsstreitigkeit ausschließlich auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht. Der 2. Strafsenat gab die bei ihm anhängige Strafsache 2 StR 105/14 am 23.07.2013 zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat ab. Der 4. Strafsenat lehnte die Übernahme mit Beschluss vom 09.09.2014 ab. Der 2. Strafsenat gab die Sache am 08.10.2014 erneut an den 4. Strafsenat ab und hielt die erneute Abgabe für bindend. Der 4. Strafsenat hielt jedoch an seiner Auffassung fest, dass eine Abgabe nach Beginn der Revisionshauptverhandlung nicht mehr möglich sei und die angebliche Bindungswirkung der erneuten Abgabe nicht eintritt. Streitpunkt ist allein die aus dem Geschäftsverteilungsplan folgende Zuständigkeit der beiden Spruchkörper. Der 4. Strafsenat verweist auf frühere Ausführungen und legt die Rechtsfrage dem Präsidium vor. Es geht nicht um die materielle Sache, sondern nur um die Zuständigkeitszuweisung zwischen Senaten. • Der 4. Strafsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan 2014 nicht zuständig, über die erneut zur Übernahme vorgelegte Strafsache zu entscheiden. • Nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans ist eine Abgabe durch den abgebenden Senat nach Beginn der Revisionshauptverhandlung nicht mehr möglich; der 4. Strafsenat hält an dieser Auslegung fest und verweist auf seine früheren Ausführungen. • Die in Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 geregelte Bindungswirkung bezieht sich nur auf die einstimmige Entscheidung des abgebenden Senats über die Zugehörigkeit nach der Art des anzuwendenden Rechts und auf die Frage, ob eine Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist; formale Voraussetzungen einer Abgabe können den angerufenen Senat nicht binden. • Die erneute Abgabe durch den 2. Strafsenat macht den 4. Strafsenat nicht nachträglich zuständig, weil die Regelung des Geschäftsverteilungsplans eine derartige Bindungswirkung nicht begründet. • Gemäß § 21e GVG sind Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Spruchkörpern, die allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruhen, dem Präsidium zur Entscheidung vorzulegen. Der 4. Strafsenat erklärt sich für unzuständig und legt die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs gemäß § 21e GVG zur Entscheidung über den Kompetenzstreit vor. Die erneute Abgabe des 2. Strafsenats macht den 4. Strafsenat nicht nachträglich zuständig, weil die Bindungswirkung der einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans nur die einstimmige Feststellung des abgebenden Senats über die Zugehörigkeit nach der Art des Rechts betrifft und nicht die formalen Voraussetzungen einer Abgabe zu Lasten des angerufenen Senats festlegt. Daher verbleibt die Klärung der Zuständigkeit dem Präsidium, das gemäß Gesetz und bestehender Rechtsprechung über streitige Zuständigkeitsfragen zu entscheiden hat. Der 4. Strafsenat beantragt damit die endgültige Entscheidung durch das Präsidium.