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Entscheidung

4 StR 292/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 9 2 / 1 4 vom 3. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Straf- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 1. April 2014 im Ausspruch über die Entschädi- gung der Verletzten wie folgt geändert und neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche immateriellen Schäden infolge des Vorfalls vom 23. September 2013, der Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder noch übergehen werden. Hinsicht- lich des weiter gehenden Antrags auf Zahlung von Schmer- zensgeld wird von einer Entscheidung abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten und die der Ne- ben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Fer- ner hat es folgende Adhäsionsentscheidung getroffen: „Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des Vorfalls vom 23.09.2013, der Gegenstand die- ses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungs- träger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.“ Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ände- rung im Adhäsionsausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat in seinem Grundurteil auch eine Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich materieller Schäden der Verletzten festgestellt. Inso- weit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Neben- klägerin lediglich einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld gestellt hat. Den Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu be- rücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 4 StR 505/06 – und vom 23. August 2012 – 1 StR 311/12). Der Senat hat den Vorbehalt des Forderungsübergangs sprachlich dem vom Landgericht Gewollten angepasst und auch ausgesprochen, dass im Übri- gen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die Strafkammer hat nicht über den von der Adhäsionsklägerin gestellten Leis- tungsantrag entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen; 1 2 3 4 - 4 - dies ist im Tenor des Urteils auszusprechen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin