OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 473/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:071216B4STR473
2mal zitiert
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:071216B4STR473.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/16 vom 7. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Baden-Baden vom 20. April 2016 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben, soweit „fest- gestellt (wird), dass sich die Forderung Ziff. 2 aus einer vor- sätzlichen unerlaubten Handlung ergibt“. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen be- sonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung ge- troffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den geringen aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Adhäsionsentscheidung auch festgestellt, dass sich das zuerkannte Schmerzensgeld nebst Zinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergebe. Insoweit erweist sich der Adhäsi- onsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin diese Feststellung nicht beantragt hat. Den Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 4 StR 505/06; vom 30. Mai 2012 – 2 StR 98/12; vom 23. August 2012 – 1 StR 311/12; und vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 292/14). 2. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes ge- gen § 265 Abs. 1 StPO ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat versäumt, den in der Hauptverhandlung vom 23. März 2016 verkündeten Beschluss gemäß § 154a Abs. 2 StPO mitzuteilen. Darin hat das Landgericht „die Strafverfolgung auf die rechtlichen Gesichtspunkte des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB … beschränkt“. Da das Tatgericht hier (uneingeschränkt) von vollendeter Tatbegehung ausgeht, hätte es dieses Vortrags bedurft, um die Rüge, wonach ein Hinweis auf die (mögli- che) Annahme von Tatvollendung unterblieben sei, auf ihre Schlüssigkeit prüfen zu können. Im Übrigen beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO (vgl. zur Beruhensprüfung BGH, Urteile vom 30. Mai 1996 – 4 StR 109/96; und vom 25. März 1992 – 3 StR 519/91; Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 1 StR 587/09, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 9; und vom 14. Juni 2016 – 3 StR 196/16). Das Land- gericht hat den zur Sache schweigenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. Februar 2013 und ihrer auf Video aufgezeichneten und in der Hauptverhandlung abgespielten 2 3 4 - 4 - richterlichen Vernehmung vom 13. November 2013 für überführt erachtet. Aus- weislich der Urteilsgründe hat die Jugendschutzkammer diesen Angaben die der Verurteilung zugrunde gelegten Tathandlungen entnommen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte sich gegen diese bereits von Anbeginn des Ver- fahrens gegen ihn erhobenen Vorwürfe anders hätte verteidigen können, wenn das Gericht ihn – abweichend von der Anklage – darauf hingewiesen hätte, dass eine Verurteilung wegen eines vollendeten Delikts im Fall 122 in Betracht kommt. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul