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Urteil

4 StR 213/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 46a Nr.1 StGB ist auf vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) grundsätzlich nicht anwendbar. • Bei Tateinheit mehrerer Delikte ist für jedes Delikt gesondert zu prüfen, ob ein Täter‑Opfer‑Ausgleich i.S.v. § 46a Nr.1 StGB möglich ist. • Die Bildung der Gesamtstrafe aus neu festgesetzten und bereits rechtskräftigen Einzelstrafen ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Gericht auf § 55 StGB abgestellt hat und § 54 StGB nicht unmittelbar angewendet wurde, sofern der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des Täter‑Opfer‑Ausgleichs (§46a Nr.1 StGB) bei vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr • § 46a Nr.1 StGB ist auf vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) grundsätzlich nicht anwendbar. • Bei Tateinheit mehrerer Delikte ist für jedes Delikt gesondert zu prüfen, ob ein Täter‑Opfer‑Ausgleich i.S.v. § 46a Nr.1 StGB möglich ist. • Die Bildung der Gesamtstrafe aus neu festgesetzten und bereits rechtskräftigen Einzelstrafen ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn das Gericht auf § 55 StGB abgestellt hat und § 54 StGB nicht unmittelbar angewendet wurde, sofern der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird. Der Angeklagte fuhr alkoholbedingt fahruntüchtig ohne Fahrerlaubnis und entzog sich einer Polizeikontrolle durch Flucht. Nach Anhalten rangierte er mehrfach, fuhr einer Polizeibeamtin über den Fuß, beschädigte ein Polizeifahrzeug und flüchtete anschließend mit hoher Geschwindigkeit durch eine enge Lücke, wobei die Beamtin leicht verletzt wurde. Auf der weiteren Flucht stieß er gegen einen Omnibus und entfernte sich danach vom Unfallort. Im ersten Verfahren war er bereits wegen mehrerer Delikte verurteilt worden; das Urteil wurde teilweise aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Im zweiten Verfahren verurteilte das Landgericht ihn erneut wegen u.a. vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Der Angeklagte rügte in der Revision insbesondere, § 46a Nr.1 StGB sei bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. • Anwendbarkeit § 46a Nr.1 StGB: Die Vorschrift dient der Förderung eines dialogischen Täter‑Opfer‑Ausgleichs zur Beilegung immaterieller Folgen der Tat und setzt als Bezugspunkt ein individualisierbares Opfer voraus. § 315b StGB schützt primär die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs als Gemeinschaftsgut; betroffene Verkehrsteilnehmer sind nur faktisch geschützt und nicht Träger des bestimmenden Rechtsguts. Deshalb schließt der Zweck von § 46a Nr.1 StGB dessen Anwendung auf vorsätzliche Eingriffe in den Straßenverkehr grundsätzlich aus. • Teilweise Ausgleichsbemühungen: Auch wenn Wiedergutmachung gegenüber einzelnen Verletzten stattgefunden hat (Entschuldigung, Zahlung von Schmerzensgeld), kommt dies einer Anwendung von § 46a Nr.1 StGB nur für das konkret betroffene Delikt zugute, nicht aber für ein ‚opferloses‘ Delikt wie den Schutz der Verkehrssicherheit. Bei Tateinheit ist für jedes Delikt gesondert zu prüfen, ob ein Opferbezug und ein gelungener Ausgleich vorliegen. • Strafrahmen und Strafzumessung: Das Landgericht durfte den Strafrahmen des § 315b Abs.3 StGB zugrunde legen und den vertypten Milderungsgrund des § 46a Nr.1 StGB für die Würdigung des Eingriffs nicht heranziehen. Weiter beanstandet der Senat nicht, dass das Landgericht die Gesamtstrafenbildung unter Rückgriff auf § 55 StGB vorgenommen hat, ohne § 54 StGB unmittelbar anzuwenden, da hieraus kein Nachteil für den Angeklagten entsteht. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Der Senat bestätigt, dass § 46a Nr.1 StGB auf einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) grundsätzlich nicht anwendbar ist, weil das tatbestandliche Schutzgut die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs als Gemeinschaftsgut ist und kein individualisierbares Opfer zugrunde liegt. Dass der Angeklagte gegenüber der verletzten Polizeibeamtin eine Entschuldigung ausgesprochen und Schmerzensgeld gezahlt hat, ändert daran nichts für die Bewertung des Eingriffs nach § 315b StGB; ein Täter‑Opfer‑Ausgleich kann allenfalls für die konkret betroffene Körperverletzung berücksichtigt werden. Die Gesamtstrafe bleibt bestehen; der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.