Beschluss
AnwZ (Brfg) 45/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Antrag nach §112e Satz 2 BRAO ist darzulegen, welche tatsächlichen Umstände ergänzend aufzuklären gewesen wären und welche Feststellungen sich daraus voraussichtlich ergeben hätten.
• Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Zulassung ist bei Vermögensverfall nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO grundsätzlich voll zu widerrufen, Ausnahmen sind nur durch vom Rechtsanwalt selbst getragene wirksame Selbstbeschränkungen denkbar.
• Eine bloße Abwesenheit des Beteiligten, wenn er anwaltlich vertreten ist, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Terminverlegung; die persönliche Anwesenheit muss substantiiert als erforderlich dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; kein teilweiser Widerruf bei Vermögensverfall • Bei einem Antrag nach §112e Satz 2 BRAO ist darzulegen, welche tatsächlichen Umstände ergänzend aufzuklären gewesen wären und welche Feststellungen sich daraus voraussichtlich ergeben hätten. • Ein Teilwiderruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Zulassung ist bei Vermögensverfall nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO grundsätzlich voll zu widerrufen, Ausnahmen sind nur durch vom Rechtsanwalt selbst getragene wirksame Selbstbeschränkungen denkbar. • Eine bloße Abwesenheit des Beteiligten, wenn er anwaltlich vertreten ist, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Terminverlegung; die persönliche Anwesenheit muss substantiiert als erforderlich dargelegt werden. Der Kläger, seit 1994 Rechtsanwalt, geriet in Insolvenz; die Zulassung wurde durch die Kammer wegen Vermögensverfalls nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage gegen den Widerrufsbescheid ab. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof und rügt Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Anhörung sowie verfassungs- und europarechtswidrige Behandlung; ferner fordert er die Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Zulassung. Er beantragte zudem Terminverlegung und stellte Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden, die zurückgewiesen wurden. Der BGH prüft, ob Zulassungsgründe vorliegen und ob Verfahrens- oder rechtliche Fehler den Widerruf berühren. • Statthaftigkeit: Der Antrag nach §112e Satz 2 BRAO, §124a Abs.4 VwGO ist zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. • Verfahrensmängel: Der Kläger hat keine substantiierten Verfahrensmängel dargelegt (§112e BRAO, §124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden und deren Zurückweisung sind im Zulassungsverfahren nicht mit Beschwerde angreifbar und entziehen sich der materiellen Überprüfung. • Terminverlegung/Rechtliches Gehör: Die Befreiung von persönlichem Erscheinen durch Verfügung war kein Verfahrensfehler; nach §227 ZPO (anwendbar) rechtfertigt die Vertretung durch Prozessbevollmächtigte regelmäßig keine Terminverlegung ohne substantiierten Vortrag, dass persönliche Anwesenheit erforderlich ist. • Anhörungspflicht/Amtsermittlungsgrundsatz: Der Kläger hat nicht genug konkretisiert aufgezeigt, welche weiteren Tatsachen die Kammer aufklären hätte müssen oder welche Feststellungen sich daraus ergeben hätten; die Kammer hatte angemessene, einkommens- und vermögensbezogene Fragen gestellt und eine allgemeine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sodass kein Hinweis auf fehlerhafte Anhörung vorliegt (§32 Abs.1 BRAO, §86 Abs.1 VwGO). • Grundsätzliche Bedeutung/Teilwiderruf: Ein Teilwiderruf ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche der Stellung des Rechtsanwalts (§§1–3 BRAO). Die Zulassung ist bei Vermögensverfall zwingend zu widerrufen, Ausnahmen können allenfalls durch selbst gewählte, rechtlich abgesicherte Beschränkungen des Rechtsanwalts entstehen; eine hoheitliche Teilaufhebung wäre ein anderer Eingriff. • Europarecht/Gleichbehandlungsrüge: Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen europäisches Recht oder eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Berufsgruppen ersichtlich; die besondere Stellung des Rechtsanwalts rechtfertigt die Regelung (§14 Abs.2 Nr.7 BRAO, Art.3 GG). • Ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (grundsätzliche Bedeutung, ernstliche Zweifel oder besondere Schwierigkeiten) liegen nicht vor; Sachverhalt und Rechtlage sind geklärt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und erhält keine Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist. Es bestehen keine Verfahrensfehler in Bezug auf die Ablehnungen, die Terminentscheidung oder die Anhörung; insoweit hat der Kläger die erforderlichen konkreten und substantiierten Darlegungen nicht erbracht. Rechtlich ist ein teilweiser Widerruf der Zulassung nicht zulässig, weil die BRAO die Zulassung des Rechtsanwalts als einheitliche, gesetzlich geschützte Befugnis ausgestaltet. Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder ernstlicher Zweifel an der Rechtsprechung besteht kein Anlass für eine Zulassung der Berufung.