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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 27/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.27.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 27/17 vom 18. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie die Rechts- anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 18. September 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 10. Mai 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abge- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor- aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats- beschlüsse vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 3 und vom 19. Ok- tober 2016 - AnwZ (Brfg) 37/16, juris Rn. 2; jeweils mwN). Entsprechende Zwei- fel vermag der Kläger mit seiner nur fünf Sätze umfassenden Antragsbegrün- dung nicht darzulegen. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte, statt die Zulassung zu entziehen, als milderes Mittel die Zulassung mit der Maßgabe aufrechterhalten müssen, dass es ihm erlaubt sei, Beratungsmandate wahrzunehmen, bei denen mit Ausnahme eigener Honorare kein Geld von Mandanten entgegengenom- men werde, beruht auf einer grundsätzlichen Verkennung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefähr- det sind. Hierbei ist nach der in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefähr- dung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Rege- lung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermö- 2 3 4 5 - 4 - gensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vor- rangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozie- tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Demgegenüber rei- chen selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall befindlichen und weiter als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts nicht aus. Eine ausreichende Überwachung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen ist in einer Einzelkanz- lei nicht gewährleistet (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 23; vom 13. Juli 2015 aaO Rn. 6 und 9; vom 24. September 2015 - AnwZ (Brfg) 14/15, juris Rn. 4 und vom 19. Oktober 2016 aaO Rn. 3 und 7; jeweils mwN). Es ist insoweit Sache des in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalts, durch geeignete Maß- nahmen (s.o.) eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszu- schließen. Tut er dies nicht, ist die Zulassung zu widerrufen. Für eine Aufrecht- erhaltung der Zulassung mit Auflagen oder eine Teilzulassung besteht kein Raum (Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 aaO Rn. 10 und vom 24. Septem- ber 2015 aaO Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 8. Dezember 2014 aaO Rn. 20 ff.). Der Einwand des Klägers, eine nachträgliche Besserung der Vermö- gensverhältnisse müsse im Gerichtsverfahren berücksichtigt werden, wider- spricht der ständigen Senatsrechtsprechung. Danach (vgl. nur Beschlüsse vom 13. Juli 2015 aaO Rn. 4 und vom 19. Oktober 2016 aaO Rn. 8; jeweils mwN) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich 6 - 5 - vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Wider- rufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Lediglich ergänzend ist an- zumerken, dass der Kläger eine nachträgliche Besserung seiner Vermögens- verhältnisse nicht ansatzweise substantiiert dargelegt hat. Vielmehr haben sich nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs seine Verhältnisse, wie weite- re Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeigen, weiter verschlechtert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Braeuer Lauer Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2017 - AGH 10/16 II - 7