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Entscheidung

VIII ZR 196/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 196/14 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch ein- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der "verbleibende Zeitwert" des Fahrzeugs eine Kappungsgrenze darstellt. Diese Frage rechtfer- tigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie, wie sich aus den nachfol- genden Ausführungen zu 2 im Einzelnen ergibt, nicht entscheidungserheblich ist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.323 € zuerkannt hat, enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklag- ten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (rund) 30.874 €, so dass nach Abzug dieses Betrages vom Kauf- preis (53.740 €) noch ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 22.866 € 1 2 - 3 - verbleibt, also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom Beru- fungsgericht zugesprochen worden ist. Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahre- nen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermit- teln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 53.740 €) durch die voraus- sichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 unter III 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3563 f.). Als Restlaufleistung waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neu- fahrzeugs (250.000 km) die bis zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) gefah- renen (rund) 15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Ent- schädigung von 0,2287 € je km, somit für gefahrene 135.000 km, wie bereits ausgeführt, ein Betrag von 30.874 €. Die abweichende Berechnung des Land- gerichts, die das Berufungsgericht erst über die Grenze des "verbleibenden Zeitwerts" korrigiert hat, beruht darauf, dass dabei rechtsfehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs (100.000 km), zugrunde gelegt worden war. Wie die Revisionserwi- derung richtig darlegt, führt eine solche - verfehlte - Berechnungsweise zu dem "unsinnigen" Ergebnis, dass die vom Käufer für jeden von ihm gefahrenen Ki- lometer zu zahlende Nutzungsentschädigung umso höher ist, je geringer die Restlaufleistung im Zeitpunkt der Rückgabe ist. 3 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 03.09.2012 - 4 O 286/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2014 - I-3 U 39/12 - 4