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Urteil

4 O 286/11

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2012:0903.4O286.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin erwarb am 11.01.2005 bei der Beklagten einen ca. 6 Monate alten C (Fahrgestellnummer ##########) mit einer Laufleistung von 14.890 km zu einem Preis von 53.740,00 € brutto. Die Gesamtlaufleistung vergleichbarer Fahrzeuge beträgt 250.000 km. Die Beklagte sicherte der Klägerin zu, dass C2-Werkswagen ohne Vorbesitzer „unfallfrei“ sei. Am 16.06.2011 stellte die Klägerin im Rahmen der beabsichtigten Veräußerung des Fahrzeugs an einen weiß-russischen Autohändler, Herrn B, zu einem Kaufpreis von 19.040,00 € fest, dass bei dem Fahrzeug in erheblicher unfallbedingter Vorschaden vorlag. Die komplette linke Fahrzeugseite wurde neu lackiert. Ferner hatte das Fahrzeug eine erhebliche Deformation erlitten. Herr B trat daraufhin von dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag zurück. Die Klägerin erstattete ihm die für den Flug nach Deutschland und die Hotelunterbringung angefallenen Kosten in Höhe von 283,00 € sowie den bereits gezahlten Kaufpreis in Höhe von 19.040,00 €. Bis zum Jahre 2011 legte die Klägerin mit dem Fahrzeug eine Strecke von 135.000 km zurück. Mit Schreiben vom 21.06.2011 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Beklagten und forderte die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich der inzwischen gefahrenen Laufleistung, also zur Zahlung von 24.721,00 €, auf. Die Klägerin gab am 30.06.2011 das Fahrzeug und die Fahrzeugpapiere an die Beklagte zurück. Die Beklagte akzeptierte die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klägerin behauptet, während der sechsjährigen Nutzung des C sei es nie zu einem Unfallschaden gekommen. Das Fahrzeug sei immer bei C2-Vertragshändlern repariert und gewartet worden. Vor der Übergabe an die Klägerin sei das Fahrzeug für mehrere tausend Euro repariert worden, so seien beide linke Fahrzeugtüren neu lackiert worden. Das Fahrzeug habe während der Besitzzeit der Klägerin nie einen Unfall gehabt. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei die für Neufahrzeuge entwickelte Formel anzuwenden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.721,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2011 sowie weitere 283,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.479,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei die für Gebrauchtwagen entwickelte Formel anzuwenden. Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug habe bei dem Verkauf an die Klägerin lediglich links an der Tür minimal einen Kratzer gehabt, weshalb Lackierarbeiten für insgesamt 185,00 € durchgeführt worden wären. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 14.10.2011 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.08.2012 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 24.721,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag bezüglich des Kaufvertrages vom 11.01.2005. Die Parteien haben sich im Juni 2011 jedenfalls stillschweigend auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt, indem die Klägerin den erworbenen PKW C nebst der zugehörigen Fahrzeugpapiere an die Beklagte zurückgegeben und diese die Rücknahme akzeptiert hat. Dadurch wurde das Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, für das sich die Wirkungen nach § 346 BGB bestimmen. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 53.740,00 €. Sie muss jedoch ihrerseits die gezogenen Nutzungen an die Beklagte herauszugeben, § 348 BGB. Dazu gehören die Vorteile, die ihr aus dem Gebrauch der Sache erwachsen sind. Da die Gebrauchsvorteile nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Käufer ihren Wert zu vergüten. Der Wert der Gebrauchsvorteile ist von dem Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO analog zu schätzen. Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile ist der Bruttokaufpreis, der den gesamten Nutzungswert einer jeden zum Gebrauch bestimmten Sache verkörpert. Mit der Bezahlung des Kaufpreises verschafft sich der Käufer die Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2004, Az.: I – 1 U 11/04). Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der konkrete Altwagenpreis sodann mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (BGH, NJW 1995, 2159) (Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : voraussichtliche Restlaufleistung). Die Formel für Gebrauchtfahrzeuge ist hier anzuwenden, da die Klägerin ein bereits 6 Monate altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 14.890 km erworben hat. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist es verfehlt wie bei der Rückabwicklung eines Neufahrzeuges den Neuwagenpreis und die mutmaßliche Gesamtlaufleistung (von Tachostand null bis zur Verschrottung) zugrundezulegen; das Rechnen mit nur einem dieser Faktoren verfälscht das Bild (Reinking / Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rn. 1752). In der Logik der linearen Wertschwundformel liegt, auf den konkreten Altwagenpreis und die voraussichtliche Restfahrleistung abzustellen. Eine Korrektur kommt nur dann in Betracht, wenn ein junger Gebrauchtwagen mit einem ungewöhnlich hohen Preisabschlag und geringer Laufleistung veräußert wurde (Reinking / Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, Rn. 3566). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der PKW C mit einem ungewöhnlich hohen Preisabschlag an die Klägerin veräußert wurde. Für den vorliegenden Fall ergibt sich bei einem Bruttokaufpreis von 53.740,00 €, durch die Klägerin gefahrenen Kilometern von 135.000 km und einer voraussichtlichen Restlaufleistung von 100.000 km (ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km unter Berücksichtigung der bei Verkauf an die Klägerin bereits zurückgelegten 14.890 km) für die Gebrauchsvorteile ein Wert von 72.549,00 € (53.740,00 x 135.000,00 : 100.000,00). Da die Gebrauchsvorteile den gezahlten Kaufpreis übersteigen, besteht kein Restanspruch der Klägerin mehr auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 24.721,00 € infolge ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, Var. 1 BGB zu. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung oder nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft zustand und damit der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises gemäß § 142 Abs. 1 BGB entfallen ist. Jedenfalls muss sich die Klägerin auch insoweit gemäß §§ 818 Abs. 1, 2 BGB die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, so dass kein Restanspruch verbleibt. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.040,00 € (bei dem Weiterverkauf zu erzielender Kaufpreis) sowie weiterer 283,00 € (Vertragsabschlusskosten) aus §§ 434, 437 Nr. 3, 283 BGB. Der Klägerin ist die Beweisführung, dass der PKW bei Gefahrübergang im Sinne von § 446 Satz 1 BGB (Übergabe des Fahrzeugs an sie) mit einem Sachmangel gemäß § 434 BGB behaftet war, nicht gelungen. Als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung beruft, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Es kann insoweit dahinstehen, ob der PKW überhaupt einen Unfallschaden erlitten hat. Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass sich ein etwaiger Unfall bereits vor Übergabe an die Klägerin ereignet hat. Die Aussage des Zeugen I genügt für ein positives Beweisergebnis nicht. Der Zeuge hat bekundet, als Mitarbeiter der Klägerin aus seinem Bürofenster das parkende Fahrzeug an Werktagen beinahe täglich gesehen und dabei keinen Unfallschaden festgestellt zu haben. Auch habe er nicht bekommen, dass im Büro über einen Unfallschaden gesprochen worden sei. Nach eigenen Angaben hat der Zeuge das Fahrzeug nie genau besichtigt, etwa durch eine Betrachtung beim Herumgehen um das Fahrzeug. Zudem hat der Zeuge das Fahrzeug an den Wochenenden sowie seinen 30 Urlaubstagen im Jahr sowie an den Tagen, an denen Herr T, der das Auto nutzte, im Urlaub oder krank war, nicht gesehen. Auch an Arbeitstagen konnte er den PKW nicht bzw. nur aus der Ferne sehen, wenn kein Parkplatz direkt vor seinem Büro frei war. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der PKW in der immerhin über sechsjährigen Besitzzeit der Klägerin bis zur Rückgabe einen Unfallschaden erlitten hat, von dem der Zeuge etwa wegen Urlaubsabwesenheit etc. nichts mitbekommen hat. Insbesondere wenn bei einem Verkehrsunfall keine Personen-, sondern nur Blechschäden entstehen und die Schadensregulierung durch den Unfallgegner unproblematisch ist, ist ein solches Ereignis nicht unbedingt langfristig Gesprächsthema in einem Büro. Den im nicht nachgelassenen Klägerschriftsatz vom 17.08.2012 genannten weiteren Beweisantritten war durch Vernehmung der Zeugen I, T2 und T nicht weiter nachzugehen. Gemäß § 296 a ZPO können Angriffsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Die mündliche Verhandlung war auch nicht nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Im Rahmen des nach § 156 Abs. 1 ZPO auszuübenden Ermessens ist die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, zu berücksichtigen. Zudem darf über § 156 ZPO die Präklusionswirkung des § 296 a ZPO nicht obsolet werden. III. Mangels Hauptanspruches entfällt auch der Anspruch auf die eingeklagten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 24.721,00 € festgesetzt.