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Beschluss

3 StR 489/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wird verworfen. • Fehlt die protokollarische Wiedergabe einer Zeugenaussage in der Urteilsurkunde, kann das Revisionsgericht deren Gehalt nicht durch eigene Nachforschungen ersetzen. • § 153 Abs. 5 GVG lässt die Betrauung mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten auch formfrei zu; das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung der Geschäftsleitung entkräftet eine solche Betrauung nicht zwingend. • Revisionsrügen sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht vorträgt, ob eine formlose Betrauung durch die Geschäftsleitung vorlag (§ 344 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Beweiswürdigung und Betrauung von Urkundsbeamten • Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wird verworfen. • Fehlt die protokollarische Wiedergabe einer Zeugenaussage in der Urteilsurkunde, kann das Revisionsgericht deren Gehalt nicht durch eigene Nachforschungen ersetzen. • § 153 Abs. 5 GVG lässt die Betrauung mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten auch formfrei zu; das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung der Geschäftsleitung entkräftet eine solche Betrauung nicht zwingend. • Revisionsrügen sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht vorträgt, ob eine formlose Betrauung durch die Geschäftsleitung vorlag (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte materielle Rechtsfehler sowie Verfahrensmängel. Kernrügen betrafen die angeblich unberücksichtigt gebliebene Aussage eines Zeugen C. T. in der Hauptverhandlung und die Frage, ob zwei Justizangestellte formgerecht als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eingesetzt gewesen seien. Das Landgericht stützte seine Überzeugung unter anderem auf eine frühere Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen T. und auf eine Lichtbildidentifikation durch den Zeugen C. T. Das Protokoll der Hauptverhandlung verzeichnete jedoch, dass C. T. nach Belehrung zunächst zur Sache aussagte und dann von weiteren Angaben absehen wollte. Zur Betrauung der Justizangestellten lagen schriftliche Entscheidungen der Geschäftsleitung für Strafsachen nicht vor; unklar blieb, ob eine formlose Betrauung vorgelegen hat. • Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht durfte die Verurteilung auf der dargelegten Beweiswürdigung stützen. • Zur Inbegriffsrüge: Fehlt in der Urteilsurkunde die Wiedergabe einer in der HV getätigten Zeugenaussage, kann das Revisionsgericht deren Inhalt nicht durch eigene Ermittlungen rekonstruieren; ohne eigenen Vortrag zum Inhalt der Aussage ist eine Prüfung der Widerspruchsfrage nicht möglich (§ 261 StPO in Verbindung mit § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO). • Das bloße Nichterwähnen einer gehörten Aussage im Urteil begründet allein keine erfolgreiche Inbegriffsrüge; eine protokollwidrige Angabe, der Zeuge habe von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ändert daran nichts. • Zur Betrauung mit Protokollführung: § 153 Abs. 5 GVG erlaubt die Betrauung auch formfrei; eine landesrechtliche Geschäftsordnung, die Schriftlichkeit verlangt, kann die Voraussetzungen des Bundesgesetzes nicht inhaltlich beschränken. • Weil eine formlose Betrauung möglich ist, hätte der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkreten Vortrag dazu leisten müssen; das Unterlassen dieses Vortrags macht die Rüge unzulässig. • Die im Haftfortdauerbeschluss enthaltenen Ausführungen besitzen keine Beweiskraft für den Inhalt einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung; maßgeblich bleibt die Urteilsurkunde oder gegebenenfalls ein Wortprotokoll nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover; die Verurteilung bleibt bestehen. Die Rügen der Verletzung materiellen Rechts und der Verfahrensmängel sind unbegründet oder unzulässig, weil das Revisionsgericht die behaupteten Aussageinhalte nicht selbst rekonstruieren darf und der Angeklagte nicht hinreichend zur möglichen formlosen Betrauung der Protokollführer vorgetragen hat. Die Entscheidung stellt klar, dass eine formlose Betrauung mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten nach § 153 Abs. 5 GVG möglich ist und das Fehlen einer schriftlichen Anordnung durch die Geschäftsleitung nicht automatisch die Unwirksamkeit der Betrauung begründet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.