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Entscheidung

4 StR 525/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060525B4STR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060525B4STR525.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/24 vom 6. Mai 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juli 2024, soweit es ihn be- trifft, a) im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone aufgehoben; insoweit wird von der Einzie- hung abgesehen; b) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revision der Angeklagten P. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen „vorsätzlichen“ gefähr- lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperver- letzung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in drei tatein- heitlichen Fällen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in drei tateinheitli- chen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Handel- treiben mit Cannabis in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer „Freiheitsstrafe“ von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrer- laubnis angeordnet und die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 3.600 Euro gegen den Angeklagten angeordnet. Die Angeklagte P. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 55 Euro verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zweier sichergestellter Mobiltelefone angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts – die Angeklagte P. auch auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts – stützen. Das Rechtsmittel des Ange- klagten K. führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der Angeklagten P. ist unbegründet. 1. Die auf § 74 StGB gestützte Einziehung verschiedener Mobiltelefone des Angeklagten K. kann nicht bestehen bleiben, weil sich deren Benutzung im Zusammenhang mit den Taten B. 4. und B. 5. der Urteilsgründe nicht aus den 1 2 3 - 4 - Urteilsgründen ergibt. Der Senat hat insoweit mit Zustimmung des Generalbun- desanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung abgesehen. 2. Die Formalrüge der Angeklagten P. ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Fol- gende: a) Der Schuldspruch kann bei beiden Angeklagten bestehen bleiben, ob- wohl das Urteil keine zusammenhängenden Darstellungen ihrer Einlassungen zur Sache und deren Würdigung unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise enthält, was regelmäßig die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen nach sich zieht. aa) Zwar ergibt sich dieses Erfordernis nicht aus § 267 StPO, der den In- halt der Urteilsgründe bestimmt. Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist aber regel- mäßig wiederzugeben, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte eingelas- sen hat, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht un- ter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 471/20 Rn. 4; für die Un- terbringung nach § 63 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 371/20 Rn. 12; Beschluss vom 1. September 2020 – 1 StR 205/20 Rn. 3; Be- schluss vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19; Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 3 f.; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4; Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3; Beschluss vom 4 5 6 7 - 5 - 7. Mai 1998 – 4 StR 88/98 Rn. 4, juris). Insoweit bestimmt die Einlassung des Angeklagten Umfang und Inhalt der Darstellung (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 160/18 Rn. 4; Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 489/14 Rn. 5). bb) Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich zu den Einlassungen der Angeklagten zur Sache verhalten, ist hier ausnahmsweise nicht durchgrei- fend rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Angeklagten in der Haupt- verhandlung nicht zur Sache geäußert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19). Soweit (nur) die Feststellungen zu den persönlichen Ver- hältnissen der Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe auf deren Angaben be- ruhen, lässt dies allein zwar nicht den Schluss zu, dass darüber hinaus Angaben zur Sache nicht gemacht wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 5; Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 4). Für ein solches Ein- lassungsverhalten der Angeklagten spricht im vorliegenden Fall aber, dass die getroffenen Feststellungen durch eine umfassende Beweiswürdigung belegt wer- den, in der sich die Strafkammer mit einer Vielzahl von Beweismitteln – Zeugen, Sachverständigengutachten, GPS- und Telekommunikationsüberwachung – in teils überaus detailliertem Umfang auseinandersetzt. Hinzu kommt, dass die Strafkammer dem Angeklagten K. im Rahmen der Strafzumessung im Fall B. 6. der Urteilsgründe (nur) zugutehält, gegenüber den bei der Durchsu- chung eingesetzten Polizeibeamten die tatsächliche Sachherrschaft über die Be- täubungsmittel eingeräumt zu haben. 8 - 6 - b) Die den Angeklagten K. betreffenden Schuldsprüche in den Fäl- len B. 4. und B. 6. der Urteilsgründe jeweils gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. wegen Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, obwohl sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusam- menhangs nicht entnehmen lässt, welche Art von Methamphetamin Gegenstand der Taten war und welcher Grenzwert der nicht geringen Menge deshalb anzu- setzen ist. Für (2S)-Methamphetamin ist insoweit von fünf Gramm Methamphe- taminbase auszugehen, während der Grenzwert für Methamphetamin-Racemat bei zehn Gramm der wirkungsbestimmenden Base anzusetzen ist (vgl. BGH, Ur- teil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23 Rn. 19). Denn soweit die Strafkammer im Fall B. 4. der Urteilsgründe eine Wirkstoffmenge von mindestens zehn Gramm feststellt und im Fall B. 6. der Urteilsgründe eine Wirkstoffmenge von mindestens 35,98 Gramm, ist auch der zur Vermeidung jeder Beschwer des Angeklagten an- zunehmende höhere Grenzwert von zehn Gramm erreicht bzw. überschritten. c) Auch der Strafausspruch bei dem Angeklagten K. hat im Ergebnis Bestand. aa) Allerdings hat die Strafkammer ihrer Strafzumessung rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB von einem Jahr bis fünfzehn Jahre Frei- heitsstrafe zugrunde gelegt. (1) Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, der – wie hier – durch die Verdeckungsabsicht des Täters im Sinne von § 315 Abs. 3 Nr. 1 b) StGB qualifiziert ist, ist der maßgebliche Strafrahmen nicht dieser Vorschrift, son- dern der hierauf verweisenden Vorschrift des § 315b Abs. 3 StGB zu entnehmen. 9 10 11 12 - 7 - Denn der Verweis auf § 315 Abs. 3 StGB erfolgt lediglich hinsichtlich der Qualifi- kationsmerkmale, nicht jedoch bezüglich des dortigen Strafrahmens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 147/24 Rn. 26; Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18 Rn. 9; Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03 Rn. 17, juris). (2) Der Senat kann indes ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar verblieb es für die Strafzumes- sung bei den unterschiedlichen Strafrahmen, nachdem die Kammer das Vorlie- gen eines minder schweren Falles – nach beiden Vorschriften mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht (vgl. § 315b Abs. 3, letzter Halbsatz StGB einerseits, § 315 Abs. 4, letzter Halbsatz StGB andererseits) – mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint hat. Mit der im Fall B. 1. bis 3. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten hat sich die Strafkammer jedoch ersichtlich nicht an der Obergrenze des Strafrahmens orientiert. bb) Schließlich begegnet auch der Strafausspruch in den Fällen B. 4. und B. 6. der Urteilsgründe keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Denn auch wenn aus den oben genannten Gründen von günstigeren Faktoren der Grenz- wertüberschreitung ausgegangen wird, kann aufgrund der Vielzahl der hierbei beanstandungsfrei zulasten des Angeklagten berücksichtigten Strafzumes- sungserwägungen in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausge- schlossen werden, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des höheren 13 14 - 8 - Grenzwertes mildere Strafrahmen angenommen bzw. geringere Strafen und in der Folge eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 29.07.2024 ‒ 7 KLs 507 Js 7489/23