Leitsatz
IV ZR 281/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 281/14 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 84 Abs. 1, AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.18 AKB 2010) Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachver- ständigenverfahrens nach A.2.18 AKB. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281/14 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivil- kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. De- zember 2013 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz eines Unfallschadens. Zwischen den Parteien besteht ein Kfz-Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ausgleich eines am 10. Juni 2011 erlittenen Glasbruchschadens an seinem PKW sowie auf- gewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig; die Parteien streiten über die Fälligkeit und Höhe des klägerischen Anspruchs. Der Beklagte macht geltend, das gemäß A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren sei nicht ordnung s- 1 2 - 3 - gemäß durchgeführt worden. Die AKB sehen insoweit folgende Regelung zum Sachverständigenverfahren vor: "A.2.18 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A.2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wie- derbeschaffungswerts oder über den Umfang der er- forderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. A.2.18.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung kei- nen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Ob- mann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Aus- schuss gewählt werden soll. Einigt sich der Aus- schuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Ent- scheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Be- trägen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen." Nach Anzeige des Schadens bezifferte der Beklagte diesen mit Schreiben vom 18. Juli 2011 zunächst auf 509,92 €. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27. Juli 2011 ei- nen Diplom-Ingenieur mit der Prüfung der Abrechnung sowie erforderli- chenfalls mit der Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Mit Gu t- achten vom 5. August 2011 bezifferte dieser den Schaden mit 1.734,12 € 3 - 4 - netto. Für das Gutachten fielen 437,55 € an. Der vom Kläger beauftragte Ingenieur forderte den Beklagten zur Benennung seines Ausschussmit- glieds für das Sachverständigenverfahren auf. Der Beklagte korrigierte die von ihm akzeptierte Schadenhöhe auf 1.019,84 € und benannte den Leiter seiner Sachverständigenabteilung als Ausschussmitglied, den der Ingenieur des Klägers wegen seiner beruflichen Tätigkeit für den Beklag- ten als befangen ablehnte. Nachdem der Beklagte innerhalb der Zweiwo- chenfrist kein anderes Ausschussmitglied benannt hatte, berief der vom Kläger beauftragte Ingenieur für den Beklagten einen weiteren Diplom- Ingenieur als Ausschussmitglied. Diese beiden Ingenieure bezifferten den Schaden auf 1.734,12 €. Abzüglich der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung ergab sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.584,12 €. Der Kläger begehrt mit der Klage diesen Betrag abzüglich vom Beklagten bereits gezahlter 869,84 €, zuzüglich der Kosten für das Sachverständigenverfahren in Höhe von 820,43 €, insgesamt damit e i- nen Betrag von 1.534,71 €. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 4 5 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r +s 2014, 120 abgedruckt ist, ist die geltend gemachte Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Sachverständigenverfahrens nicht fällig. Der Beklagte habe fristgerecht einen Sachverständigen b e- nannt, der am Verfahren habe beteiligt werden müssen. Ein Recht zur Zurückweisung des Sachverständigen sähen die vertraglichen Bestim- mungen nicht vor. Eines solchen Rechts bedürfe es auch nicht, weil die inhaltliche Richtigkeit dadurch sichergestellt sei, dass ein Obmann über etwaige divergierende Feststellungen der Parteisachverständigen en t- scheide. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers fällig. Das nach A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständige n- verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger wa r nach A.2.18.2 Satz 2 AKB berechtigt, selbst einen weiteren Sachverständigen zu benennen, nachdem der Beklagte dies trotz Aufforderung und Ablauf von zwei Wochen nicht getan hatte. Der Senat braucht die Frage, ob ein Sachverständiger im Sachver- ständigenverfahren als befangen abgelehnt werden kann, hier nicht zu entscheiden. Der von dem Beklagten benannte Leiter seiner Sachver- ständigenabteilung ist als Mitarbeiter einer der Parteien nicht Sachver- ständiger im Sinne von A.2.18.2 AKB. a) Das ergibt die Auslegung von A.2.18.1 und A.2.18.2 AKB. 6 7 8 9 10 - 6 - Welche Anforderungen an die Person und die Sachkunde eines Sachverständigen zu stellen sind, richtet sich nach den zugrunde liege n- den AKB. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Vers i- cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durc h- sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ve r- stehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeite n eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch seine Interessen an (vgl. zum Maßstab der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). bb) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen (S e- natsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). Diesem entnimmt der Versicherungsnehmer, dass nach A.2.18.1 AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenausschuss entscheidet und dieser Au s- schuss nach A.2.18.2 Satz 1 AKB gebildet wird, indem Versicherung s- nehmer und Versicherer je einen "Kraftfahrzeugsachverständigen" be- nennen. Im Übrigen sind in den Versicherungsbedingungen keine Anfo r- derungen an die Person und Sachkunde des Sachverständigen genannt. Der Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut nur ersehen, dass es sich bei dem Ausschussmitglied um einen Kraftfahrzeugsachverständi- gen handeln muss, maßgeblich also der technische Sachverstand der Person ist. Es erscheint daher zweifelhaft, ob er - wie die Revision meint 11 12 13 - 7 - - bereits dem Wortlaut der Regelung eine Einschränkung dahin entne h- men wird, dass ein Mitarbeiter des Versicherers nicht als Ausschussmit- glied benannt werden kann, weil nach dem üblichen Verständnis des B e- griffs ein Sachverständiger seine "gutachterlichen Leistungen persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei erbringt". Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kennt diese Definition nicht. Mit dem Begriff "Kraftfahrzeugsachverständiger" wird er lediglich ein beso n- deres Fachwissen verbinden. Da jede Partei einen Sachverständigen zu benennen hat, wird er dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen, dass der jeweils benannte Sachverständige neutral sein muss. cc) Dem mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck - soweit die- se für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.) - wird er aber entnehmen, dass ein Mitarbeiter einer der Parteien, also auch ein Mitarbeiter des Versicherers, nicht als Sachverständiger auftreten kann. Mit dem Sachverständigenverfahren wird ersichtlic h be- zweckt, dass die Schadenregulierung möglichst rasch mit sachverständ i- ger Hilfe erledigt wird und kein - möglicherweise langwieriger und kost- spieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizie r- te Schadenfeststellung ausgetragen wird (BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601 unter 1 b). Damit ist es unvereinbar, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer einen Mitarbeiter benennt. Für den Versicherungsnehmer erkennbar soll durch die Beteil i- gung von Sachverständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverstän digen nicht erreicht. Auf den Einwand des Beklagten, der von ihm benannte 14 - 8 - Leiter seiner Sachverständigenabteilung sei bei der Erstellung von Sac h- verständigengutachten weisungsfrei, kommt es nicht an. Der Leiter der Sachverständigenabteilung ist vielmehr schon deshalb kein Sachver- ständiger im Sinne der AKB, weil es sich bei dem Mitarbeiter einer Partei nicht um einen Dritten im oben genannten Sinne handelt (vgl. ebenso zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen: Volze, VersR 2006, 627, 630 unter V 7 c; ähnlich Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 84 Rn. 16; MünchKomm-VVG/Halbach, § 84 Rn. 28, 30; vgl. auch Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 84 Rn. 27, 29; Rüffer in Rüffer/Hal- bach/Schimikowski, HK-VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 14; Schwintowski/Bröm- melmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 21 ff., 24; Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 25, 28). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass beide Parteien einen Sachverständigen stellen müssen und nach A.2.18.3 AKB ein weiterer Kraftfahrzeugsac h- verständiger als Obmann entscheidet, soweit sich der Ausschuss nicht einigt. Diesem Regelungszusammenhang entnimmt der Versicherungs- nehmer gerade das Gewicht, das der Bewertung durch Dritte beigemes- sen wird. Der Versicherungsnehmer wird aus dem Umstand, dass beide Parteien einen Sachverständigen zu benennen haben, zwar schließen, dass der jeweils Benannte in einem gewissen Näheverhältnis zum Be- nennenden stehen kann (Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 23). Keinesfalls wird er aber zu der Ansicht gelangen, dass er in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen darf, denn damit ist er nicht mehr außerhalb der Parteien stehender Drit- ter. 15 - 9 - b) Mit dem Leiter seiner Sachverständigenabteilung hat der Be- klagte damit innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Sachverständigen im Sinne der maßgeblichen AKB benannt. Dies hat zur Folge, dass das Be- stimmungsrecht nach Ablauf der Frist auf den Kläger übergegangen und das in den AKB vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 2. Die im Sachverständigenverfahren getroffenen Feststellungen sind nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG verbindlich. Der Beklagte muss sich wegen der Schadenhöhe am Ergebnis des Sachverständigengutachtens festhalten lassen. Grundsätzlich sind die Parteien an das Ergebnis des Sachverstä n- digenverfahrens gebunden. Diese Bindung kann nur durch den Nachweis einer erheblichen und offenbaren Unrichtigkeit im Rahmen eines Recht s- streits aufgehoben werden. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sie sich dem unbefangenen, sachkundigen Beurteiler aufdrängt, wenn auch möglicherwiese erst nach eingehender Prüfung; daran sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst der von den Parteien ve r- folgte Zweck in Frage gestellt würde, den Schaden möglichst rasch und 16 17 18 - 10 - kostengünstig zu regulieren (Senatsurteil vom 30. November 1977 - IV ZR 42/75, VersR 1978, 121 unter III 3). Soweit der Beklagte in den Vo- rinstanzen die Schadenhöhe bestritten hat, genügte dies den genannten hohen Anforderungen nicht. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 9 C 385/12 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.12.2013 - 16 S 131/13 -