Urteil
VIII ZR 90/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei eBay-Auktionen begründen die AGB eine Bindung des Verkäufers, wonach ein Kaufvertrag durch Annahme des Höchstbietenden zustande kommt, außer der Anbieter war gesetzlich zur Rücknahme berechtigt.
• Die erläuternden "Weiteren Informationen" der eBay-AGB heben die in den AGB vorausgesetzten rechtlichen Erfordernisse einer vorzeitigen Angebotsbeendigung nicht auf; Formulierungen zum technischen "Können" begründen kein weitergehendes rechtliches "Dürfen".
• Fehlt ein berechtigender Grund für die vorzeitige Beendigung der Auktion, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung unmöglich geworden ist (§§ 280, 281, 283 BGB).
Entscheidungsgründe
Vorzeitige eBay-Auktion: Keine Befugnis zur Rücknahme ohne berechtigenden Grund • Bei eBay-Auktionen begründen die AGB eine Bindung des Verkäufers, wonach ein Kaufvertrag durch Annahme des Höchstbietenden zustande kommt, außer der Anbieter war gesetzlich zur Rücknahme berechtigt. • Die erläuternden "Weiteren Informationen" der eBay-AGB heben die in den AGB vorausgesetzten rechtlichen Erfordernisse einer vorzeitigen Angebotsbeendigung nicht auf; Formulierungen zum technischen "Können" begründen kein weitergehendes rechtliches "Dürfen". • Fehlt ein berechtigender Grund für die vorzeitige Beendigung der Auktion, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung unmöglich geworden ist (§§ 280, 281, 283 BGB). Der Beklagte bot auf eBay ein Stromaggregat mit Startpreis 1 € und zehn Tagen Auktionsdauer an. Der Kläger gab ein Gebot ab und wurde Höchstbietender. Am nächsten Tag beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig und strich das Gebot; weitere Gebote lagen nicht vor. Der Kläger zahlte später 1 € und verlangte im Klageweg Herausgabe des Aggregats bzw. hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 8.500 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Anbieter könne Angebote beenden, wenn noch mehr als zwölf Stunden Laufzeit verbleiben. Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers statt und erkannte Schadensersatz, weil der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Auktion vorzeitig zu beenden. Der Beklagte ließ Revision zu, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Auslegung der eBay-AGB aF (§ 9 Nr.11, § 10 Nr.1 S.5) ergibt, dass ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder berechtigter vorzeitiger Beendigung durch Annahme des Höchstbietenden zustande kommt; Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme ist aus Sicht des Bieters erkennbar (§§ 133,157 BGB). • Die unter "Weitere Informationen" enthaltenen Hinweise differenzieren zwischen dem rechtlichen "Dürfen" (Gründe, die eine vorzeitige Beendigung rechtfertigen) und dem technischen/verfahrenstechnischen "Können" (wie das Programm die Beendigung abwickelt); die Hinweise heben die rechtlichen Voraussetzungen der AGB nicht auf. • Die vom Beklagten behaupteten Rechtfertigungsgründe (z. B. Irrtum durch falschen Button) hat er nicht substantiiert bewiesen; damit lag kein gesetzlich berechtigender Grund zur Rücknahme vor. • Da dem Beklagten die Übergabe unmöglich geworden ist und ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war, stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs.1, 3, 283 BGB zu in Höhe des Wertes des Aggregats. • Ein etwaiges Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge war nicht einschlägig, weil das Geschäft dem Beklagten als Unternehmer zuzurechnen ist; selbst bei Verbraucherstellung des Beklagten wäre kein Widerrufsrecht gegeben, weil der Unternehmer auf der Lieferseite erforderlich ist (§§ 312b ff. BGB aF). Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil, das dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 8.500 € zusprach, bleibt bestehen, weil der Beklagte die Auktion nicht berechtigt vorzeitig beenden durfte und keinen beweissicheren Anspruch auf einen Rechtfertigungsgrund dargelegt hat. Der Beklagte hat infolgedessen die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach den einschlägigen Vorschriften des BGB zu; die Zahlung von 1 € ändert daran nichts, da die geschuldete Übergabe unmöglich geworden ist.