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3 StR 440/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 4 0 / 1 4 vom 11. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Aurich vom 20. Mai 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualde- likten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Re- vision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ver- fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe wegen schwe- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Schuldspruchs kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dem Strafausspruch stehen in Ansehung von § 46 Abs. 3 StGB aller- dings insoweit Rechtsbedenken entgegen, als das Landgericht in den Fällen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF bzw. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.) die Ausübung des Oral- oder Analverkehrs bzw. des ungeschützten Geschlechtsverkehrs als "ein besonders hohes Maß an Missachtung des Rechts seiner Tochter auf sexuelle Selbstbestimmung" jeweils strafschärfend berücksichtigt und damit Umstände zum Nachteil des Angeklag- ten verwertet hat, die bereits Merkmale der Qualifikation sind (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 88/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. August 2014 - 3 StR 315/14, bei Pfister NStZ-RR 2014, 361, 367 (Nr. 40)). Die Einzelstrafen in den Fällen 8 bis 17 des Urteils sind indes unter Ab- wägung der sonst festgestellten Tatumstände angemessen im Sinne von § 354 1 2 3 4 5 - 4 - Abs. 1a Satz 1 StPO. Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorge- nannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 u.a., NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegen- heit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhaltung der Einzel- strafen gemäß § 354 Abs. 1a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfah- renseinstellung weggefallene Einzelstrafe von drei Jahren für die anderen Ta- ten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden Einsatz- strafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der weiteren 32 Einzelfrei- heitsstrafen, deren Summe 70 Jahre übersteigt, eine geringere Gesamtfrei- heitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel ent- standenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 6 7