Beschluss
1 StR 242/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verständigungsgespräch des Gerichts mit Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Nebenklage ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen; mitzuteilen sind sowohl das Stattfinden als auch dessen wesentlicher Inhalt.
• Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs.4 S.2 StPO verlangt nicht die Offenlegung jeder internen Erwägung; sofern kein konkreter Strafrahmen oder bindendes Bewährungsangebot geäußert wurde, liegt kein Informationsdefizit vor.
• Das Revisionsgericht kann auf Antrag Verfahren nach § 154 Abs.2 i.V.m. § 154 Abs.1 StPO einstellen und damit Verurteilungen in Teilbereichen aufheben.
Entscheidungsgründe
Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche: kein Verfahrensfehler ohne konkrete Strafrahmenangabe • Ein Verständigungsgespräch des Gerichts mit Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Nebenklage ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen; mitzuteilen sind sowohl das Stattfinden als auch dessen wesentlicher Inhalt. • Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs.4 S.2 StPO verlangt nicht die Offenlegung jeder internen Erwägung; sofern kein konkreter Strafrahmen oder bindendes Bewährungsangebot geäußert wurde, liegt kein Informationsdefizit vor. • Das Revisionsgericht kann auf Antrag Verfahren nach § 154 Abs.2 i.V.m. § 154 Abs.1 StPO einstellen und damit Verurteilungen in Teilbereichen aufheben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Verleumdung verurteilt. In der Hauptverhandlung fand ein außerhalb des Saals geführtes Verständigungsgespräch zwischen dem Vorsitzenden, dem Verteidiger, der Staatsanwältin und der Nebenklagevertreterin statt, weil die Belastungszeugin mehrfach nicht erschienen war. Der Vorsitzende fragte nach der Möglichkeit einer Verständigung; der Verteidiger lehnte eine Verständigung vor Vernehmung der Nebenklägerin ab. In der Hauptverhandlung wurde protokolliert, dass eine Verständigung angesprochen und abgelehnt worden sei und die Nebenklägerin zunächst vernommen werde. Der Angeklagte rügte, das Gericht habe nicht mitgeteilt, dass es bei einem Geständnis eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt habe. Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft stellte der Senat das Verfahren hinsichtlich der Verleumdung ein; im Übrigen wies er die Revision zurück und änderte den Schuldspruch bezogen auf die Gesamtstrafe. • Verfahrensrüge unbegründet: Nach § 243 Abs.4 S.2 StPO ist über Verständigungserörterungen, die nach Beginn der Hauptverhandlung außerhalb derselben geführt wurden, in der Hauptverhandlung Mitteilung zu machen; mitgeteilt werden muss das Stattfinden und der wesentliche Inhalt der Erörterung. • Festgestellter Inhalt genügt der Pflicht: Der Vorsitzende informierte über Initiative, Gesprächsthema und die Ablehnung durch den Verteidiger sowie die Absicht, die Nebenklägerin zu vernehmen. Damit war der wesentliche Inhalt offengelegt. • Keine konkrete Strafvorstellung bewiesen: Die Revision konnte nicht nachweisen, dass das Gericht einen konkreten Strafrahmen oder eine bindende Zusage für eine Bewährungsstrafe genannt hat; dienstliche Stellungnahmen bestätigten, dass nur allgemein auf mögliche Auswirkungen eines Geständnisses hingewiesen wurde. • Sachlich-rechtliche Überprüfung: Hinsichtlich Schuld und Strafe ergab die Überprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; daher war die weitergehende Revision nach § 349 Abs.2 StPO unbegründet. • Einstellung nach § 154 StPO: Auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft stellte der Senat das Verfahren insoweit ein, wie der Angeklagte wegen Verleumdung verurteilt worden war, mit den Folgen für Geldstrafe und Gesamtfreiheitsstrafe. • Hinweis zur Rechtsfolgenbegrenzung: Eine vom Revisionsgericht vorgenommene Änderung des Strafausspruchs umfasst grundsätzlich nicht eine Kompensation wegen verfahrensbedingter Verzögerung. Der Senat gab der Revision in Teilbereichen statt: das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als der Angeklagte wegen Verleumdung verurteilt worden war. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung, Körperverletzung und versuchter Nötigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist. Die Verfahrensrüge hinsichtlich unterlassener Mitteilung eines Verständigungsvorschlags war unbegründet, weil kein konkreter Strafrahmen oder bindendes Bewährungsangebot durch das Gericht nachgewiesen wurde und der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt des Gesprächs in der Hauptverhandlung mitteilte. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Beschwerdeführer zu tragen.