Entscheidung
2 StR 339/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR339
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:010725B2STR339.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 339/24 vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 28. September 2023 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen unter- lassener Hilfeleistung verurteilt worden ist; im Umfang der Ein- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die der Ange- klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tatein- heit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen, nach der zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als voll- streckt gelten. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kosten- folge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt wor- den ist. 2. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Gene- ralbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge veranlasste wei- tere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach- teil der Angeklagten ergeben. 3. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuld- spruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelgeld- strafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro und der Gesamtstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Kompensation bleibt hiervon unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 1 StR 242/14, NStZ 2015, 352, 353). 1 2 3 4 - 4 - 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.09.2023 - 111 Ks 13/20 91 Js 48/19 5