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Entscheidung

IX ZA 9/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 9 / 1 3 vom 8. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Januar 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Sep- tember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung vom 25. September 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Pro- zesskostenhilfegesuchs des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean- standungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss eine kurze Begrün- dung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung) beige- fügt. 1 - 3 - Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö- rungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbe- gründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 2 O 253/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 13 U 178/12 - 2