Beschluss
1 S 163/14
LG Mannheim 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2015:0414.1S163.14.0A
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot liegt dann vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein. Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
2. Das öffentliche Anbieten der Veränderung von T-Shirts eines Fußballvereins von "Waldhof Fans gegen Gewalt" in "Waldhof Fans gegen Polizei Gewalt" mit dem Zusatz "A.C.A.B." (All Cops are Bastards) rechtfertigt die Annahme, dass von der betreffenden Person die Gefahr zukünftiger Störungen ausgeht.
3. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer strafbaren Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 03.12.2014 - 5 C 342/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 03.12.2014 - 5 C 342/14 - ist ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot liegt dann vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein. Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. 2. Das öffentliche Anbieten der Veränderung von T-Shirts eines Fußballvereins von "Waldhof Fans gegen Gewalt" in "Waldhof Fans gegen Polizei Gewalt" mit dem Zusatz "A.C.A.B." (All Cops are Bastards) rechtfertigt die Annahme, dass von der betreffenden Person die Gefahr zukünftiger Störungen ausgeht. 3. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer strafbaren Beleidigung gemäß § 185 StGB. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 03.12.2014 - 5 C 342/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 03.12.2014 - 5 C 342/14 - ist ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 02.02.2015 verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger macht - soweit er sich inhaltlich gegen den Beschluss vom 02.02.2015 wendet - im Wesentlichen geltend, die Ausführungen der Kammer zur angeblichen Strafbarkeit des Klägers seien grob fehlerhaft und dogmatisch unvertretbar; zudem sei das Verhalten des Klägers - jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruches des Stadionverbots - nicht sicherheitsrelevant. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger im konkreten Fall keine Straftat begangen hat, ändert dies nichts daran, dass der Kläger durch sein Verhalten eine entscheidende Grundlage dafür gelegt hat, dass Personen durch das Tragen des T-Shirts bei Fußballspielen des Beklagten die dort anwesenden Polizeibeamten beleidigen. Selbst unterstellt, dass es zu entsprechenden Beleidigungsdelikten durch Dritte nicht gekommen sein sollte, besteht - für den Kläger erkennbar - eine konkrete Gefahr, dass die T-Shirts im Stadion öffentlich sichtbar getragen werden. Dass sich diese Gefahr - möglicherweise - bislang nicht realisiert hat, heißt nicht, dass die sich weiterhin im Umlauf befindlichen T-Shirts nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt von Fans im Stadion getragen werden können. Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 12.02.2015 sieht die Kammer durchaus bei der Veränderung der T-Shirts des Beklagten mit der Bezugnahme auf „Waldhof Fans“ auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die veränderten T-Shirts von Polizeibeamten wahrgenommen und als beleidigend empfunden werden. Angesichts der verhältnismäßig geringen Voraussetzungen für die Verhängung eines Stadionverbots, die lediglich einen sachlichen Grund verlangen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, Rn. 22 f., juris), reicht das vom Kläger gezeigte Verhalten jedenfalls aus. Es ist nach Auffassung der Kammer auch als sicherheitsrelevant und als „schwerer Fall“ im Sinne der Richtlinien des Deutschen Fußballbundes einzustufen, selbst wenn sich die Gefahr für die Sicherheit im Stadion zum Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots (noch) nicht realisiert hat. Die vergleichsweise späte Ahndung des Verstoßes durch die Beklagte ist im Wege der Abwägung zu berücksichtigen, führt angesichts des gravierenden Verstoßes und unter Berücksichtigung des gegen den Kläger bereits in der Vergangenheit verhängten Stadionverbots jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung. Vielmehr zeigt das bisherige Verhalten des Klägers, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass vom Kläger weiterhin sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen - auch in anderer Form - zu erwarten sind. Eine öffentliche Distanzierung von seinem Verhalten - als Gegenzug zur öffentlichen Ankündigung der Veränderung des T-Shirts - ist durch den Kläger jedenfalls nicht erfolgt, so dass nicht von einer „unstreitigen Wohlverhaltensphase“ des Klägers über ein Dreivierteljahr hinweg gesprochen werden kann. Soweit der Kläger darüber hinaus im Schriftsatz vom 12.02.2015 seine bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft, sind diese von der Kammer vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es insoweit - auch unter Berücksichtigung des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG - nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, Rn. 29, juris m. w. N.; BGH, Beschluss vom 08. Januar 2015 - IX ZA 9/13 -, Rn. 1, juris). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.