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Beschluss

5 StR 541/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Revisionsgericht darf das Urteil aufheben, wenn das Tatgericht wesentliche rechtliche Alternativen, hier die Möglichkeit von Beihilfe zum Betrug nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, nicht geprüft hat. • § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB kann die rechtliche Würdigung der Tathandlungen verändern und erfordert beweiswürdige Erwägungen, wenn Feststellungen für eine Qualifikation als Beihilfe zum Betrug sprechen. • Bei unklaren oder nicht hinreichend dichten Feststellungen ist eine Schuldspruchberichtigung ausgeschlossen; das Verfahren ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Auseinandersetzung mit § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB • Das Revisionsgericht darf das Urteil aufheben, wenn das Tatgericht wesentliche rechtliche Alternativen, hier die Möglichkeit von Beihilfe zum Betrug nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, nicht geprüft hat. • § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB kann die rechtliche Würdigung der Tathandlungen verändern und erfordert beweiswürdige Erwägungen, wenn Feststellungen für eine Qualifikation als Beihilfe zum Betrug sprechen. • Bei unklaren oder nicht hinreichend dichten Feststellungen ist eine Schuldspruchberichtigung ausgeschlossen; das Verfahren ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Angeklagten betrieben faktisch bzw. formell eine GmbH, deren Konten für Überweisungen genutzt wurden. Die Angeklagte Ki. vermittelte Kontakte zu zwei Deutschen mit Bankverbindungen, die angeblich Überweisungen veranlassen konnten. Es wurde vereinbart, die eingehenden Gelder auf Firmenkonten abzuheben und an Hintermänner weiterzugeben, wobei den Beteiligten Provisionen zugesagt wurden. Zwischen dem 12. und 14. November 2012 wurden hohe Beträge von Konten Geschädigter auf Konten der GmbH überwiesen; große Teile wurden anschließend in Bar ausgezahlt bzw. weitergereicht. Eine geplante Überweisung nach Hongkong scheiterte; ein Abhebender wurde bei einem weiteren Versuch festgenommen. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen Geldwäsche und versuchter Geldwäsche, hob der BGH jedoch auf. • Das Landgericht hat die Alternative der Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht substantiiert erörtert, obwohl die Feststellungen hierfür naheliegen. • Der Generalbundesanwalt beanstandete zu Recht, dass aus den Feststellungen zum Treffen und zur Zusage der Mitwirkung folgte, die Angeklagten könnten als Gehilfen eines Betrugs zu würdigen sein; diese Frage gehört in die beweiswürdige Erörterung des Tatgerichts. • Weil das Urteil keine dichten und eindeutigen Feststellungen enthält, ist eine Schuldspruchberichtigung unzulänglich und durch § 265 Abs. 1 StPO zudem nicht geboten. • Der Senat hebt deshalb die Feststellungen insgesamt auf, damit das neue Tatgericht umfassend klären kann, ob gegebenenfalls Beihilfe zum Betrug vorliegt oder weiterhin eine Verwirklichung von § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Geldwäsche) zu bejahen ist. • Sollte das neue Gericht Geldwäsche feststellen wollen, muss es zudem prüfen, ob die Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt bereits mit dem Eingang der unrechtmäßigen Überweisungen auf den Konten der GmbH erlangten oder erst durch spätere Abhebungen. • Rechtlich maßgebliche Normen: § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, § 265 Abs. 1 StPO. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten zuungunsten des Landgerichts verworfen und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründend stellte der Senat fest, dass das Tatgericht die mögliche Qualifikation als Beihilfe zum Betrug nicht geprüft hat, obwohl die Feststellungen diesen Gesichtspunkt nahelegen. Eine Korrektur des Schuldspruchs durch den Senat kam nicht in Betracht, weil die Feststellungen nicht hinreichend dicht und eindeutig sind. Das neue Gericht muss nun sowohl die Frage der Beihilfe zum Betrug unter § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB klären als auch, falls weiterhin Geldwäsche angenommen wird, prüfen, wann die Angeklagten tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gelder erlangten.