Entscheidung
5 StR 177/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR177
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR177.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 177/23 vom 15. August 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie nach § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2022 – auch soweit es die Mitangeklagten H. und N. betrifft – aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten B. im Schuldspruch in den Fällen II.2.e, II.2.f, II.2.g, II.2.l und II.2.m der Urteilsgründe, im Gesamtstrafen- und im Einziehungsausspruch, b) hinsichtlich des Mitangeklagten H. im Schuldspruch in den Fällen II.2.e, II.2.f und II.2.g der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 Euro, c) hinsichtlich des Angeklagten N. . insgesamt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Geld- wäsche in 34 Fällen, Urkundenfälschung in elf Fällen und gewerbs- und banden- mäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklag- ten H. hat es wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 32 Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen den nichtrevi- dierenden Mitangeklagten N. hat es wegen vorsätzlicher Geld- wäsche in drei Fällen und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ver- hängt. Die Vollstreckung der gegen die Nichtrevidenten verhängten Gesamtfrei- heitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Es hat zudem je- weils Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt – auch zugunsten der Mitangeklagten H. und N. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 34 Fällen hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und die Mitangeklagten von Januar bis Juli 2020 als Teil einer Bande tätig, die unter Verwendung gefälschter Ausweise Bankkonten eröffnete oder aber im Namen von Gesellschaften führte, die zuvor unter Verwendung der gefälschten Papiere 1 2 3 4 - 4 - gegründet oder erworben worden waren. Die Kontoverbindungen benutzten „Hin- termänner“, um im Internet Betrugstaten zu begehen. Sie täuschten dabei auf vermeintlichen „Handelsplattformen“ vielversprechende Geldanlagemöglichkei- ten vor und veranlassten die Geschädigten so dazu, im Glauben an ein tatsäch- liches Investment hohe – regelmäßig vier- bis fünfstellige – Geldbeträge auf die von der Bande kontrollierten Bankkonten zu überweisen. Der Angeklagte und die Mitangeklagten wussten zwar „zum Teil nicht im Detail“, auf welche Weise die Geschädigten zu den Überweisungen veranlasst wurden. Sie wussten aber, dass die von den Zahlungsveranlassern gutgeschriebenen Beträge aus betrügeri- schen Geschäften stammten und stellten die Bankkonten „auch in diesem Be- wusstsein den Hinterleuten und Betreibern der Handelsplattformen zur Verfü- gung“. Die auf den Bankkonten eingegangenen Gelder wurden in den meisten Fällen „zeitnah an ausländische Zahlungsempfänger … weitergeleitet oder in bar … [durch ein Bandenmitglied] abverfügt“ (Fälle II.2.f, II.2.g und II.2.l.cc). In ande- ren Fällen wurde das Geld an die Geschädigten zurückgebucht (Fälle II.2.e). Schließlich ist die Strafkammer in einigen Fällen ausschließlich von einer rechts- grundlosen Weiterleitung ausgegangen (Fälle II.2.l.ee und II.2.m.ee) oder hat keine weitere Verfügung festgestellt (Fall II.2.m.gg). b) Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung sind rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat sich nicht mit den Regelungen in § 261 Abs. 9 Satz 2 und 3 StGB aF auseinandergesetzt, obschon die Feststellungen hierzu drängen. aa) Wegen Geldwäsche wird gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aF nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Beteiligung an der Vortat des Betrugs kommt für einen Finanzagenten dann in Betracht, wenn dieser 5 6 7 - 5 - den Hintermännern sein Bankkonto zur Verfügung stellt, damit die Geschädigten tatplankonform unmittelbar Geldbeträge darauf überweisen. Er erbringt damit ei- nen wesentlichen Beitrag zu den Betrugstaten, so dass der Strafausschließungs- grund aus § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aF regelmäßig vom Tatgericht in den Blick zu nehmen und zu erörtern ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 – 2 StR 395/22 Rn. 9; vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 431/19 Rn. 7; vom 13. Ja- nuar 2015 – 5 StR 541/14, NZWiSt 2015, 272 f.). bb) Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Es hat die Möglichkeit einer Vortatbeteiligung des Angeklagten nicht erkennbar bedacht. Eine Erörterung war hier geboten. Denn der Angeklagte hat nicht nur einen objektiven Beitrag zur Förderung der Betrugstaten erbracht; vielmehr liegt nach den Urteilsfeststellungen auch ein Beihilfevorsatz nahe, da er die Bankkon- ten den Hintermännern in dem Bewusstsein um deren geplante Nutzung für Be- trugstaten zur Verfügung stellte. cc) Die Erörterung der möglichen Vortatbeteiligung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Voraussetzungen einer Rückausnahme nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF festgestellt wären. Dass der Angeklagte die auf den Konten ein- gegangenen Gelder unter Verschleierung ihrer rechtswidrigen Herkunft in den Verkehr gebracht hätte, ist nicht ausreichend festgestellt. (1) Die Rückausnahme nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF soll den An- wendungsbereich des persönlichen Strafausschließungsgrundes auf Selbstgeld- wäschehandlungen ohne Unrechtssteigerung begrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 11). Das Tatbe- standsmerkmal des Inverkehrbringens erfasst dabei in Anlehnung an die § 146 StGB (Geldfälschung) zugrundeliegende Definition sämtliche Handlungen, die 8 9 10 - 6 - dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächli- chen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsge- walt über den Gegenstand erlangt (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20). Wie bei dem Tatbestand des § 146 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. August 1984 – 3 StR 336/84; Beschluss vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02) genügt eine lediglich interne Verschiebung zwischen Mittätern oder die Übergabe an einen Boten nicht (BGH, Beschluss vom 8. De- zember 2022 – 2 StR 395/22 Rn. 10; MüKo-StGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 137). Das Inverkehrbringen der aus Straftaten erlangten Vermögensgegen- stände muss vielmehr dazu führen, dass inkriminiertes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt, weshalb das bloße Verwahren und Verbergen von Vortatgegenständen, das den Wirtschafts- und Finanzkreislauf nicht tangiert, nicht erfasst wird (BT-Drucks. 18/6389, S. 13 f.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn inkriminiertes Bargeld auf Bankkonten eingezahlt wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20). Soweit aus der Vortat Forderungen oder Rechte herrühren, setzt das Inverkehrbringen die Auf- gabe der rechtlichen Verfügungsbefugnis und ihre Übertragung auf einen Dritten voraus (BT-Drucks. 18/6389, S. 14). (2) An diesen Maßstäben gemessen belegen die Urteilsgründe ein Inver- kehrbringen der aus der Vortat herrührenden Buchgelder nicht in allen Fällen. Zwar ist die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 20). Die Strafkammer hat aber in der Mehrzahl der Fälle (Fälle II.2.f, II.2.g und II.2.l.cc) alternativ auch Barabhebungen des inkriminierten Buchgeldes 11 12 - 7 - durch Bandenmitglieder festgestellt. Solche stellen hingegen lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Da das Landgericht die Überweisungen und Bar- geldabhebungen in keinem der Fälle zeitlich konkret bestimmt hat, kann der Se- nat anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, welche Geldeingänge hiervon jeweils erfasst sein könnten. Ein Inverkehrbringen ist zudem ausgeschlossen, soweit die Geldeingänge zurückgebucht worden sind (Fälle II.2.e) oder eine Weiterverfügung nicht festge- stellt ist (Fall II.2.m.gg). (3) Diese Mängel erfassen den Schuldspruch auch in den Fällen, in denen die Strafkammer ausschließlich von einer Weiterleitung des Geldeingangs auf ein anderes Bankkonto ausgegangen ist (Fälle II.2.l.ee und II.2.m.ee). Sollte nämlich bereits das Bereitstellen der Kontoverbindung als einheitliche Beihilfe- handlung zur Förderung der folgenden Betrugstaten zu beurteilen sein, wäre in- soweit von einer einheitlichen Tat auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Feb- ruar 2021 – 5 StR 353/20 Rn. 6). 2. Aufgrund der Aufhebung der Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geld- wäsche können die Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkun- denfälschung in neun Fällen nicht bestehen bleiben. Denn auch diese durch die Vorlage von gefälschten Ausweisen zum Zwecke der Kontoeröffnung verwirklich- ten Taten förderten die Betrugstaten der Hintermänner; sie können deshalb zu einer möglichen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit stehen. 3. Die Schuldspruchaufhebungen sind gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten H. und N. zu erstre- cken, soweit diese wegen derselben Taten verurteilt sind (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 8), weil deren Verurteilung auf demselben Rechtsfehler beruht. 13 14 15 16 - 8 - Dies betrifft hinsichtlich des Mitangeklagten N. den Schuld- spruch insgesamt und hinsichtlich des Mitangeklagten H. seine Verurtei- lung wegen vorsätzlicher Geldwäsche sowie wegen gewerbs- und bandenmäßi- ger Urkundenfälschung in den Fällen II.2.e, II.2.f und II.2.g der Urteilsgründe. 4. Der durch die Schuldspruchaufhebungen bedingte Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen entzieht betreffend den Angeklagten und den Mitange- klagten H. jeweils den Gesamtstrafenaussprüchen und hinsichtlich des Mitangeklagten N. dem Strafausspruch insgesamt die Grund- lage. Die jeweiligen Einziehungsentscheidungen sind aufzuheben, soweit ihnen von den Schuldspruchaufhebungen erfasste Erwerbstaten zugrunde liegen. 5. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche Feststellungen ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. 6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer wird sich sorgfältiger als bisher geschehen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob dem Ange- klagten die Urkundenvorlagen der von ihm koordinierten Bandenmitglieder als Mittäter oder Teilnehmer zugerechnet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 7 mwN). 17 18 19 20 - 9 - b) Die Ausführungen in den Urteilsgründen, wonach der in Ermittlungsver- fahren und Hauptverhandlung geständige Angeklagte Angaben zur Bandenstruk- tur und zu den Mitangeklagten gemacht habe, lassen eine Aufklärungshilfe mög- lich erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 StR 394/21 Rn. 6). Gegebenenfalls wird hier § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in den Blick zu nehmen sein. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 15.02.2022 - (517 KLs) 241 Js 373/20 (13/21) 21