Beschluss
1 ARs 21/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vernehmung des Richters über eine frühere richterliche Zeugenvernehmung ist zulässig, wenn der Zeuge in der früheren Vernehmung ordnungsgemäß nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt wurde.
• Es besteht keine gesetzliche Pflicht zu einer weitergehenden »qualifizierten« Belehrung darüber, dass die frühere Aussage trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertbar bleibt.
• Eine gesetzlich nicht vorgeschriebene qualifizierte Belehrung ist nicht erforderlich, weil bei ordnungsgemäßer Belehrung kein Verfahrensverstoß vorliegt, der eine derartige Maßnahme rechtfertigen würde.
• Die gesetzgeberische Wertung des § 252 StPO schützt das Zeugnisverweigerungsrecht, schließt aber nach bisheriger Rechtsprechung die Vernehmung richterlicher Verhörspersonen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur qualifizierten Belehrung vor richterlicher Zeugenvernehmung • Die Vernehmung des Richters über eine frühere richterliche Zeugenvernehmung ist zulässig, wenn der Zeuge in der früheren Vernehmung ordnungsgemäß nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt wurde. • Es besteht keine gesetzliche Pflicht zu einer weitergehenden »qualifizierten« Belehrung darüber, dass die frühere Aussage trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertbar bleibt. • Eine gesetzlich nicht vorgeschriebene qualifizierte Belehrung ist nicht erforderlich, weil bei ordnungsgemäßer Belehrung kein Verfahrensverstoß vorliegt, der eine derartige Maßnahme rechtfertigen würde. • Die gesetzgeberische Wertung des § 252 StPO schützt das Zeugnisverweigerungsrecht, schließt aber nach bisheriger Rechtsprechung die Vernehmung richterlicher Verhörspersonen nicht aus. In einem Anfrageverfahren stellte der 2. Strafsenat die Frage, ob die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen durch Vernehmung der Vernehmungsrichters nur zulässig ist, wenn der Zeuge bereits bei der ersten Vernehmung qualifiziert darüber belehrt wurde, dass seine Aussage später trotz eventueller Zeugnisverweigerung verwertbar bleibt. Der 1. Strafsenat prüfte diese Frage und verglich dies mit seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ausreichend ist. Streitgegenstand war die Auslegung der §§ 52, 252 StPO und die Reichweite etwaiger weitergehender Belehrungspflichten. Relevante Tatsachen sind, dass frühere Entscheidungen des BGH keine Pflicht zu einer solchen qualifizierten Belehrung erkennen und dass das Verlesungs- und Verwertungsverbots des § 252 StPO historisch dem Zeugenschutz dient. • Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine ordnungsgemäße Belehrung des Zeugen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt; eine darüber hinausgehende qualifizierte Belehrung ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch erforderlich. • Die Rechtfertigung für eine qualifizierte Belehrung, wie sie der 2. Strafsenat fordert, überzeugt nicht: Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage und an einem Verfahrensverstoß, der deren Einführung rechtfertigen würde. • Zudem wäre eine Pflicht zur qualifizierten Belehrung weitreichend: Sie müsste jede Form der Einvernahme erfassen und würde den Richter verpflichten, den Zeugen über zukünftige prozessuale Auswirkungen umfassend zu informieren, etwa über die Beweislage; das ist praktisch nicht leistbar und nicht vorgesehen. • Die Zielsetzung des § 252 StPO, umfassenden Zeugenschutz zu gewähren, ist zu beachten; dennoch hat die bisherige Rechtsprechung zugelassen, dass bei ordnungsgemäßer richterlicher Belehrung die Vernehmung der Verhörsperson zulässig ist. • Verfahrensrechtliche Erwägungen und historische Materialen zeigen, dass das Verlesungsverbot nicht zwingend so auszulegen war, dass auch jede andere Form der Verwertung ausgeschlossen sein müsse; das begründet jedoch keine Pflicht zu einer qualifizierten Belehrung. • Praktische Erwägungen sprechen dagegen, den Zeugen verpflichtend über alle für seine Entscheidung erheblichen Umstände (z.B. Beweislage) zu informieren; dies würde den Sinn der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht überspannen. • Das Bundesverfassungsgericht betont zwar den Schutz des verwandten Zeugen; dieser Schutz wird durch §§ 52, 252 StPO gewährleistet, ohne die Einführung einer qualifizierten Belehrung erforderlich zu machen. Der Senat schließt sich der Auffassung des anfragenden 2. Strafsenats nicht an und hält eine qualifizierte Belehrung nicht für erforderlich. Maßgeblich bleibt, dass eine ordnungsgemäße Belehrung des Zeugen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ausreicht, damit die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson über eine frühere Aussage verwertet werden kann. Eine darüber hinausgehende gesetzlich nicht normierte Belehrungspflicht wäre weitreichend, praktisch nicht durchführbar und durch die bisherige Rechtsprechung nicht gedeckt. Damit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage: Fehlt nur eine ordnungsgemäße Belehrung, ist die Vernehmung der Verhörsperson nicht zulässig; liegt sie vor, ist die Verwertung möglich und damit im konkreten Streitentscheidungspunkt der Verzicht auf die Einführung einer qualifizierten Belehrung bestätigt.