Entscheidung
1 StR 20/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 0 / 1 5 vom 10. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision behauptet, die zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigten Zeugen seien anlässlich ihrer Verneh- mung vor der Strafkammer vom Vorsitzenden nicht hinreichend darüber belehrt worden, welche Folgen eine Gestattung der Verwertung ihrer polizeilichen Ver- nehmungen habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob diese Rügen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt sind, sind sie jedenfalls unbegründet, denn die "qualifizierte" Belehrung des Vorsitzenden entsprach den Anforderungen, die von der Rechtsprechung hierfür formuliert worden sind. Danach kann ein zur - 3 - Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizei- lichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353 und vom 13. Juni 2012 - 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254, 256). Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zu- stimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qua- lifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesge- richtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnis- verweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späte- rer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14). In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das - 4 - Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen wer- den, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598). Dies ist vorliegend in vollem Umfang ge- schehen. Rothfuß Graf Jäger Cirener Mosbacher