Urteil
1 StR 93/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verdikt eines Landgerichts aufgehoben: Revisionsgründe (Verfahrens- und Sachrügen) führten zur vollständigen Aufhebung der Strafaussprüche und der zugrundeliegenden Feststellungen.
• Verfahrensrüge nach § 261 StPO erfolgreich, weil Investitionszulageanträge im Selbstleseverfahren unrichtig erfasst wurden; dadurch sind Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs und der auf ihnen beruhenden Beihilfeentscheidungen aufhebungsbedürftig.
• Bei Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist nicht Voraussetzung, dass mit der Leistung bereits begonnen wurde; entscheidend sind das Vorliegen einer den Vorgaben des § 14 UStG genügenden Rechnung und der Zeitpunkt der Vereinnahmung.
• Unzureichende Feststellungen zu Rechnungen und Vereinnahmung verhindern Nachprüfung einer Steuerverkürzung; daher kann die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht bestehen.
• Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Verurteilungen wegen Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung mangels tragfähiger Feststellungen • Verdikt eines Landgerichts aufgehoben: Revisionsgründe (Verfahrens- und Sachrügen) führten zur vollständigen Aufhebung der Strafaussprüche und der zugrundeliegenden Feststellungen. • Verfahrensrüge nach § 261 StPO erfolgreich, weil Investitionszulageanträge im Selbstleseverfahren unrichtig erfasst wurden; dadurch sind Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs und der auf ihnen beruhenden Beihilfeentscheidungen aufhebungsbedürftig. • Bei Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist nicht Voraussetzung, dass mit der Leistung bereits begonnen wurde; entscheidend sind das Vorliegen einer den Vorgaben des § 14 UStG genügenden Rechnung und der Zeitpunkt der Vereinnahmung. • Unzureichende Feststellungen zu Rechnungen und Vereinnahmung verhindern Nachprüfung einer Steuerverkürzung; daher kann die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht bestehen. • Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Angeklagten H. und G. vereinbarten die Entwicklung und industrielle Fertigung von Pkw-Anhängern; zu diesem Zweck wurde eine Gesellschaft (Ho.) gegründet, die der A. GmbH Fertigungswerkzeuge in Auftrag gab. Die A. GmbH stellte hohe Rechnungen für mehrere Werkzeugsätze und es wurden Anzahlungen sowie Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht; die Werkzeugsätze waren allerdings zu den betreffenden Jahresenden teilweise weder hergestellt noch betriebsbereit. Die Ho. beantragte für 2005 und 2006 Investitionszulagen und meldete Vorsteuererstattungen an; das Finanzamt setzte teilweise zuerkanntes Guthaben fest. Das Landgericht verurteilte H. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie G. wegen Beihilfe hierzu. Beide Seiten legten Revision ein; auch die Staatsanwaltschaft beantragte Revision beschränkt auf den Strafausspruch. • Aufhebung: Sowohl die Revisionen der Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft hatten Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Verfahrensrügen (§ 261 StPO): Die Investitionszulageanträge, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, wurden vom Landgericht unrichtig erfasst. In den Anträgen war erkennbar, dass teilweise Anzahlungen (nicht bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter) geltend gemacht wurden; dieser Umstand wurde im Urteil nicht zutreffend berücksichtigt. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass bei richtiger Erfassung des Inhalts andere Entscheidungen getroffen worden wären; daher greift die Verfahrensrüge durch und führt zur Aufhebung der Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs und der daraus abgeleiteten Beihilfeurteile. • Vorsteuerabzug aus Anzahlungen (§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG): Das Landgericht hat als rechtlichen Maßstab verkannt, dass ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungen nicht voraussetzt, dass mit der Leistung bereits begonnen worden ist. Nach § 15 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 UStG reicht das Vorliegen einer nach §§14,14a UStG ausgestellten Rechnung und die Zahlung (Vereinnahmung) durch den leistenden Unternehmer. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Rechnung die für einen Voraus-/Anzahlungsfall erforderlichen Angaben enthält (Art und Menge des Liefergegenstands, Hinweis auf Anzahlungs-/Vorausrechnung oder Zeitpunkt der Vereinnahmung). • Unzureichende Feststellungen zur Rechnungsqualität und Vereinnahmung: Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlauben nicht zu prüfen, ob die ausgestellten Rechnungen den Anforderungen des § 14 UStG genügten und ob die Anzahlungen in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen von der leistenden A. GmbH vereinnahmt wurden. Ohne diese Feststellungen lässt sich eine Steuerverkürzung nicht feststellen; daher konnte die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht Bestand haben. • Beihilfegrundsätze: Für den Mitangeklagten G. war die Annahme der Beihilfe an die Feststellungen zu den Rechnungsstellungen geknüpft. Da die zugrunde liegenden Feststellungen zur Investitionszulage und zum Vorsteuerabzug aufzuheben sind, entfällt auch die tragfähige Grundlage für Beihilfeverurteilungen. Die Rechtsprechung zu berufstypisch neutralen Handlungen wurde dargestellt, wonach Kenntnis vom tatbestandsmäßigen Einsatz der Leistung Voraussetzung für Beihilfe ist. • Strafzumessung und Strafausspruch: Selbst wenn materielle Tatbestände zu bejahen wären, hielt der Senat die Strafzumessung des Landgerichts für fehlerhaft; es wurden zugunsten der Angeklagten mildernde Erwägungen angesetzt, die nicht durch die Feststellungen getragen sind, zudem sind Regelungen zur Gesamtstrafenbildung und zur gesonderten Verhängung von Geldstrafen unklar. • Verweisung: Da neue, weitergehende Feststellungen möglich scheinen, verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück. Die Revisionen der Angeklagten sowie die revisionsgerichtlichen Anträge der Staatsanwaltschaft führten zur vollständigen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils mit den Feststellungen; die Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB), wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die Urteile über Beihilfe hielten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Maßgeblich waren verfahrensrechtliche Fehler bei der Erfassung der Investitionszulageanträge im Selbstleseverfahren und unzureichende Feststellungen zur Berechtigung eines Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen (Erfordernis einer nach § 14 UStG vollständigen Rechnung und Feststellung des Zeitpunkts der Vereinnahmung). Mangels tragfähiger Feststellungen konnte eine Steuerverkürzung nicht nachgewiesen werden; folglich sind auch die darauf gestützten Strafaussprüche und Strafzumessungen aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit dort die erforderlichen Feststellungen (insbesondere zu Inhalt und Zeitpunkt der Investitionszulageanträge, zur Rechnungsbeschaffenheit und zur Vereinnahmung der Anzahlungen) getroffen und eine widerspruchsfreie Entscheidung getroffen werden kann.