Entscheidung
4 StR 503/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 0 3 / 1 4 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juni 2014 wird die Urteilsformel dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und zum versuchten Betrug schuldig ist. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Ge- samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nach- trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu- ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Beihilfe zur Urkundenfäl- schung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Betrug“ unter Auflösung einer vom 1 - 3 - Amtsgericht Essen am 27. September 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter weiterer Einbeziehung einer vom Amtsgericht Velbert am 13. November 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass auf Bewährungsauflagen erbrachte Arbeitsleistun- gen angerechnet werden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten zu Recht als eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB angesehen, da er nach den Feststellungen durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des geson- dert Verfolgten K. förderte. Allerdings lässt der Tenor des angefochtenen Urteils die angenommene Tateinheit nicht erkennen. Der Senat nimmt daher die aus der Beschlussformel ersichtliche Klarstellung des Schuldspruchs vor. Hier- bei sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeich- nung der Tat. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zu- lässig, diese im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber ab- gesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor unübersichtlich würde (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, Rn. 41; Urteil vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09, wistra 2010, 484, 492). Keinen Bestand hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Straf- kammer hat die im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. September 2012 un- 2 3 4 - 4 - ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Die Höhe der Einzelstrafen ist jedoch im Urteil anzugeben, um dem Senat die Nachprüfung der rechtsfehlerfreien Bemessung der Gesamtstrafe zu ermög- lichen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 StR 64/13, Rn. 14). Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängte Geld- strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 11. Oktober 2010 bereits erledigt ist. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob diese Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltete. Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverwei- sung der Sache, vielmehr kann die Entscheidung über den Gesamtstrafenaus- spruch nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zugewiesen werden. Auch die Kostenentscheidung bleibt dem Ver- fahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 5