Entscheidung
2 StR 159/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR159.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 159/24 vom 14. August 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwaltes – zu 2. auf dessen Antrag – am 14. Au- gust 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2023 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Computerbe- truges unter Auflösung einer vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 26. Juli 2023 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzel- strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. 1 - 3 - Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefoch- tenen Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen und zum Einziehungsausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er- geben. Hingegen unterliegt der Gesamtstrafenausspruch der Aufhebung. a) Die Gesamtstrafenbildung nach §§ 54, 55 StGB hält rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2023 verhängten Einzelfreiheitsstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne die Höhe der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen mitzuteilen. Ohne Kenntnis dieser Einzelstrafen bleibt dem Senat die Möglichkeit verschlossen, die Bemessung der Gesamtstrafe auf Rechtsfehler zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 – 2 StR 64/13, Rn. 14; und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 503/14, Rn. 4). b) Überdies handelt es sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe um ei- nen eigenständigen Strafzumessungsakt, der gesondert zu begründen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2012 – 2 StR 409/11, Rn. 4; vom 25. Februar 2015 – 4 StR 564/14, Rn. 6). Einer eingehenden Begründung bedarf es insbe- sondere dann, wenn sich die Gesamtstrafe trotz angenommenen engen Zusam- menhangs der Einzelstrafen auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2001 – 4 StR 381/01, Rn. 8; vom 16. Juni 2021 – 1 StR 158/21, Rn. 5). Dies ist hier angesichts der Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und einem Jahr der Fall. 2 3 4 5 - 4 - 2. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Für eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1b i.V.m. §§ 460, 462 StPO ist kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 – 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374, 375; vom 25. Februar 2015 – 4 StR 564/14, Rn. 8). 3. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und kön- nen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und hinsichtlich der im einbezogenen Urteil verhängten Einzelstrafen geboten. Zeng Appl Meyberg Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 07.12.2023 - 5/6 KLs 3260 Js 236604/22 (14/23) 6 7