Beschluss
StB 27/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Ablehnung der Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger vor einem Oberlandesgericht ist nach §304 Abs.4 StPO grundsätzlich unzulässig.
• Die engen Ausnahmevorschriften für die Zulässigkeit der Beschwerde sind restriktiv auszulegen und greifen im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Verteidigers nicht ein.
• Es besteht kein Verfassungsproblem des §304 Abs.4 StPO im hier maßgeblichen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zurückweisung der Rücknahmepflichtverteidigerbestellung unzulässig • Beschwerde gegen die Ablehnung der Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger vor einem Oberlandesgericht ist nach §304 Abs.4 StPO grundsätzlich unzulässig. • Die engen Ausnahmevorschriften für die Zulässigkeit der Beschwerde sind restriktiv auszulegen und greifen im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Verteidigers nicht ein. • Es besteht kein Verfassungsproblem des §304 Abs.4 StPO im hier maßgeblichen Verständnis der bisherigen Rechtsprechung; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht geboten. Rechtsanwalt S. beantragte beim Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart die Rücknahme seiner Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten Dr. M. Als Begründung führte er insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen an. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. November 2014 ab. Dagegen richtet sich die vom Verteidiger eingelegte Beschwerde, mit der er die Aufhebung der Entscheidung erstrebt. Der Generalbundesanwalt hatte in einer Antragsschrift Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels gemacht, auf die der Senat Bezug nimmt. Streitgegenstand ist allein die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung. • Nach §304 Abs.4 Satz1,2 StPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, soweit sie im ersten Rechtszug entscheiden, nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen zulässig. • Die Ablehnung der Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger gehört nicht zum Katalog des §304 Abs.4 Satz2 StPO; ebenso wenig wie die Ablehnung eines Beiordnungsantrags ist sie nicht zu den zulässigen Beschwerdefällen zu rechnen. • Eine analoge Ausdehnung der Ausnahmevorschriften kommt nur eng begrenzt in Betracht und ist restriktiv auszulegen; im vorliegenden Fall greifen verfassungsrechtliche Argumente des Beschwerdeführers (Art.12 GG Berufsfreiheit, Art.19 Abs.4 GG Rechtsweggarantie, Rechtsstaatsprinzip) nicht ausreichend, um eine solche Analogie zu rechtfertigen. • Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels an und erkennt keinen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Norm, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG nicht angezeigt ist. Die Beschwerde des Verteidigers wird als unzulässig verworfen. Die Ablehnung des Antrags auf Rücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger ist nicht nach §304 Abs.4 StPO beschwerdefähig, und eine Ausnahme- oder Analogieanwendung scheitert an den verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben. Der Senat sieht keinen Verfassungsbedenken gegen die restriktive Auslegung des §304 Abs.4 StPO und hält daher die Rechtsmittelbegründung für nicht tragfähig. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.