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Entscheidung

StB 8/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 8/17 vom 27. April 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen u.a. hier: Beschwerde des Nebenklägers H. gegen die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines Bevollmächtigten am 27. April 2017 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzuläs- sig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekata- log des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger- bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Vertei- 1 2 - 3 - digers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Ent- scheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3). Becker Schäfer Tiemann