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Urteil

II ZR 369/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Kundenschutz- bzw. Wettbewerbsbeschränkung zwischen einer GmbH und einem scheidenden Gesellschafter ist sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß überschreitet. • Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist eine zeitliche Dauer von fünf Jahren im Regelfall zu lang; als angemessene Obergrenze ist in der Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Jahren anerkannt. • Ist ein vereinbartes Wettbewerbsverbot zeitlich unwirksam, besteht zur Zeit der relevanten Vertragsverletzung keine gesicherte Unterlassungsverpflichtung mehr; eine Vertragsstrafe kann deshalb nicht verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Kundenschutzklausel einer GmbH: fünf Jahre zeitlich überschreitend und damit nicht durchsetzbar • Eine vertraglich vereinbarte Kundenschutz- bzw. Wettbewerbsbeschränkung zwischen einer GmbH und einem scheidenden Gesellschafter ist sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß überschreitet. • Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist eine zeitliche Dauer von fünf Jahren im Regelfall zu lang; als angemessene Obergrenze ist in der Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Jahren anerkannt. • Ist ein vereinbartes Wettbewerbsverbot zeitlich unwirksam, besteht zur Zeit der relevanten Vertragsverletzung keine gesicherte Unterlassungsverpflichtung mehr; eine Vertragsstrafe kann deshalb nicht verlangt werden. Die Parteien waren ehemals Gesellschafter einer GmbH; der beklagte Mitgesellschafter (Beklagte) blieb mit der GmbH verbunden, der Kläger war Geschäftsführer einer ausgegliederten Niederlassung und erhielt Kundenverträge übertragen. Im Auseinandersetzungsvertrag vereinbarten die Parteien unter §14 ein Wettbewerbs- und Abwerbeverbot gegenüber den in Anlage 2 genannten Kunden sowie eine Vertragsstrafe von bis zu 50.000 € pro Verstoß und eine Befristung der Wettbewerbsbeschränkung auf fünf Jahre. 2011 verschickte ein Mitarbeiter der Beklagten mehrere Werbe-E-Mails an Kunden aus Anlage 2; die Beklagte kündigte den Mitarbeiter fristlos. Die Klägerin forderte Zahlung aufgrund der Vertragsstrafe; die Vorinstanzen sprachen Teilbeträge zu. Der BGH überprüfte, ob das Wettbewerbsverbot und damit der Vertragsstrafenanspruch noch bestanden. • Rechtsgrundlagen und Leitlinie: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur insoweit wirksam, wie sie notwendig sind, um vor illoyaler Verwertung zu schützen; sie dürfen räumlich, gegenständlich und zeitlich nicht das notwendige Maß überschreiten. Dies beruht auf der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. • Zeitliche Bewertung: Die im Vertrag vereinbarte Dauer von fünf Jahren überschreitet das von der Rechtsprechung regelmäßig noch als zulässig angesehene Maß. Bei vergleichbaren kundenschutzähnlichen Konstellationen (z. B. Freiberufler, Arbeitnehmerabwerbung) hat der BGH zwei Jahre als angemessene Obergrenze anerkannt; für die hier beteiligten gewerblich tätigen Kapitalgesellschaften liegen keine Besonderheiten vor, die eine längere Schutzzeit rechtfertigen. • Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Eine über zwei Jahre hinausgehende Bindung greift in die Berufsfreiheit in einem Umfang ein, der nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein kann, wenn kein schutzwürdiges Interesse der verlängernden Partei dargetan ist. • Geltungserhaltende Reduktion und Zeitpunkt der Verletzung: Zwar ist eine Reduktion der Klausel auf das noch billige Maß möglich, aber die zweijährige Grenze war bereits im September 2011 überschritten. Daher bestand zum Tatzeitpunkt keine nachvertragliche Unterlassungsverpflichtung mehr, die durch Vertragsstrafe gesichert wäre. • Konsequenz für Vertragsstrafe: Mangels bestehender (wirksamer) Unterlassungsverpflichtung konnte die Klägerin die streitigen Vertragsstrafenansprüche nicht durchsetzen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; die Klage der Klägerin wurde abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der BGH stellt fest, dass die im Auseinandersetzungsvertrag vereinbarte fünfjährige Wettbewerbs- und Kundenschutzfrist das zulässige Maß überschreitet und somit nicht (mehr) wirksam war; bereits zum Zeitpunkt der E-Mail-Werbung bestand keine durchsetzbare Unterlassungspflicht, sodass keine Vertragsstrafe geschuldet ist. Eine Reduktion der Klausel auf zwei Jahre hilft hier nicht, weil diese Frist bis zum Eintritt der beanstandeten Handlungen bereits abgelaufen war. Damit ist die Zahlungspflicht der Beklagten aus der Vertragsstrafenvereinbarung entfallen.