Urteil
5 Sa 106/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0525.5SA106.22.00
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Leitsätze
1. Zum Arbeitnehmerstatus, insbesondere zum Vorliegen einer weisungsgebundenen Tätigkeit nach § 611a Abs 1 BGB.(Rn.184)
(Rn.187)
(Rn.191)
2. Einzelfall, bei welchem aus dem Vertragstext eines Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrags kein Status eines Arbeitnehmers, sondern der eines Selbstständigen folgt, da u.a. weder hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsort und Arbeitszeit eine Weisungsbindung vorlag, noch fachliche Weisungsrechte eingeräumt waren.(Rn.194)
(Rn.196)
3. Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutzklauseln können auch für selbstständig tätige Freiberufler vereinbart werden, so dass derartige Vertragsklauseln nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Eine durch ein Wettbewerbsverbot gesicherte Vermittlungstätigkeit kann sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch unter dem Regime eines freien Dienstvertrags auszuüben sein.(Rn.198)
4. Die Pflicht zur Berichterstattung lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, es bestehe ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht. Informations- oder Rechenschaftspflichten gehen nicht zwingend mit einem Unterordnungsverhältnis einher. Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen.(Rn.199)
5. Das Beziehen eines Pauschalhonorars nebst Vermittlungsprovision ist statusneutral zu werten.(Rn.200)
6. Die steuerrechtliche Behandlung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien bestimmt die Rechtsnatur des Vertrages nicht.(Rn.201)
7. Für die Abgrenzung verschiedener Vertragstypen kommt es nicht auf die Außenwirkung gegenüber Dritten, sondern allein auf die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien im Innenverhältnis an.(Rn.202)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 684/23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. November 2021, Az. 8 Ca 2640/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Arbeitnehmerstatus, insbesondere zum Vorliegen einer weisungsgebundenen Tätigkeit nach § 611a Abs 1 BGB.(Rn.184) (Rn.187) (Rn.191) 2. Einzelfall, bei welchem aus dem Vertragstext eines Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrags kein Status eines Arbeitnehmers, sondern der eines Selbstständigen folgt, da u.a. weder hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsort und Arbeitszeit eine Weisungsbindung vorlag, noch fachliche Weisungsrechte eingeräumt waren.(Rn.194) (Rn.196) 3. Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutzklauseln können auch für selbstständig tätige Freiberufler vereinbart werden, so dass derartige Vertragsklauseln nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Eine durch ein Wettbewerbsverbot gesicherte Vermittlungstätigkeit kann sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch unter dem Regime eines freien Dienstvertrags auszuüben sein.(Rn.198) 4. Die Pflicht zur Berichterstattung lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, es bestehe ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht. Informations- oder Rechenschaftspflichten gehen nicht zwingend mit einem Unterordnungsverhältnis einher. Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen.(Rn.199) 5. Das Beziehen eines Pauschalhonorars nebst Vermittlungsprovision ist statusneutral zu werten.(Rn.200) 6. Die steuerrechtliche Behandlung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien bestimmt die Rechtsnatur des Vertrages nicht.(Rn.201) 7. Für die Abgrenzung verschiedener Vertragstypen kommt es nicht auf die Außenwirkung gegenüber Dritten, sondern allein auf die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien im Innenverhältnis an.(Rn.202) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 684/23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. November 2021, Az. 8 Ca 2640/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. € 256.000,00 brutto (32 Monate x € 8.000,00) abzüglich bereits gezahlter € 85.000,00 netto (17 Monate x € 5.000,00). Er hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv. € 19.047,50 brutto. Er kann von der Beklagten keine Lohnabrechnungen und kein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO. I. Der Kläger hat nach §§ 611a Abs. 2, 612 Abs. 2 BGB keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 iHv. € 256.000,00 brutto abzüglich bereits gezahlter € 85.000,00 netto. 1. Die Zahlungsanträge (Hilfsanträge B I 1-32) sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten für 32 Monate von 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 monatlich die Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. € 8.000,00 brutto abzüglich in den 17 Monaten vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 gezahlter € 5.000,00 netto. Der Gegenstand des erhobenen Anspruches ist ausreichend bezeichnet, um über den Streit der Parteien mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Die Anträge sind auf Zahlung bezifferter Bruttobeträge nebst Zinsen gerichtet. Bereits geleistete Nettozahlungen wurden beziffert abgezogen. Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer ist Sache des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber erfüllt einen Bruttoentgeltanspruch, wenn er den sich daraus ergebenden Auszahlungsbetrag („Nettoverdienst“) an den Arbeitnehmer zahlt sowie die darauf anfallende Einkommensteuer, deren Schuldner der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 EStG), und den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28g SGB IV) an die zuständigen Stellen abführt (vgl. BAG 17.01.2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 14 mwN). Der Arbeitgeber ist Schuldner einer Bruttoforderung, so dass grundsätzlich Verzinsung der Bruttoforderung verlangt werden kann (vgl. dazu BAG GS 07.03.2001 - GS 1/00). Soweit der Kläger beantragt, an das Finanzamt Neuwied einen Anteil von € 113.299,18 zu zahlen, ist das aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls zulässig. Die Klageanträge sind der Auslegung fähig. Ausweislich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Neuwied vom 24. Mai 2022 schuldet der Kläger dem Land Rheinland-Pfalz Abgaben iHv. € 113.299,18. Das Finanzamt hat ihn mit Schreiben vom 2. Juni 2022 ermächtigt, die gepfändeten Forderungen in Höhe des gepfändeten Anteils und auf eigene Rechnung zur Auszahlung an das Finanzamt gerichtlich geltend zu machen. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig (vgl. BGH 20.04.2023 - I ZR 140/22 - Rn. 16 mwN), weil der Kläger vom Finanzamt zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Er will mit dem eingeklagten Arbeitsentgelt seine Steuerschulden begleichen. Der Kläger begehrt, dass die Beklagte einen Gesamtbruttobetrag von € 256.000,00 (32 x 8.000) zahlt, von dem sich ergebenden Gesamtnettobetrag die bereits gezahlten € 85.000,00 (17 x 5.000) abzieht, die gepfändeten und eingezogenen Beträge an das Finanzamt abführt und ihm den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts auskehrt. Die Berechnung darf vorliegend ausnahmsweise offenbleiben, weil sie anhand der bekannten Steuer- und Sozialversicherungsmerkmale von der Beklagten zu erfolgen hat. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (vgl. BAG GS 07.03.2001 - GS 1/00). In welcher Höhe der Kläger Zahlungen an sich oder das Finanzamt verlangen kann, ist kein Problem der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 kein Arbeitnehmer der Beklagten. a) Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6). Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt. Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das durch § 611a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB näher ausgestaltet ist. Es kann, muss aber nicht gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Nur wenn jedwede Weisungsgebundenheit fehlt, liegt idR kein Arbeitsverhältnis vor. Das Kriterium der Fremdbestimmung erfasst insbesondere vom Normaltyp des Arbeitsvertrags abweichende Vertragsgestaltungen. Sie zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 31 mwN). Nach § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Weisungsgebundenheit kann in verschiedenen Erscheinungsformen bestehen. In der Regel wird eine vertraglich nur rahmenmäßig bestimmte Arbeitspflicht - dh. die dem Umfang nach bereits bestimmte Leistung des Beschäftigten - durch die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. § 106 Satz 2 GewO erkennt zusätzlich die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb als Gegenstand des Weisungsrechts an. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers korrespondiert mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Durch die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 2 GewO wird regelmäßig erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Beschäftigte seine Arbeit leisten und das Rechtsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann. Weisungsgebundenheit kann sich aber auch - wie § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB zeigt - aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 33 mwN). In zeitlicher Hinsicht besteht eine Abhängigkeit von Weisungen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden. Die ständige Dienstbereitschaft kann sich sowohl aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien als auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben. Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 34 mwN). Allerdings können Weisungsrechte auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bestehen. Weisungsgebundenheit iSv. § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB setzt voraus, dass der Beschäftigte in der Gestaltung seiner Tätigkeit nicht „im Wesentlichen frei“ ist. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind für sich allein kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Auch gegenüber einem freien Mitarbeiter können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine arbeitnehmertypische zeitliche Weisungsgebundenheit folgt. Zudem steht einem Auftraggeber gegenüber einem freien Mitarbeiter grundsätzlich das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegenüber dem Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbständigen und Werkunternehmern abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert geprägt. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind. Für die Bestimmung des Vertragstypus kommt es indiziell darauf an, inwieweit der Arbeitsvorgang durch verbindliche Anweisungen vorstrukturiert ist. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können auch gegenüber Selbständigen erteilt werden. Wird die Tätigkeit aber durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 35 mwN). In die Beurteilung, ob der - für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche - Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht ist, ist nach § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit einzubeziehen. Die Art der Dienstleistung und die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einem bestimmten Berufsbild können den zugrundeliegenden Vertragstyp ebenso beeinflussen wie Organisation der zu verrichtenden Arbeiten. Bestimmte Tätigkeiten lassen sich sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem Werk- oder freien Dienstvertrag verrichten, während andere regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 37 mwN). Nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB bedarf es für die Feststellung des Rechtsverhältnisses im konkreten Fall einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des Rechtsverhältnisses zu einem bestimmten Vertragstyp sind insbesondere die in § 611a Abs 1 Satz 1 BGB genannten Abgrenzungskriterien, können aber auch weitere Umstände sein, die teleologisch zur Abgrenzung beitragen können. Vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kann (erst) dann ausgegangen werden, wenn den Kriterien, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichendes Gewicht beizumessen ist oder sie dem Rechtsverhältnis ihr Gepräge geben (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 38 mwN). Leistet der Beschäftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit, erklärt § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB die Bezeichnung im Vertrag für unbeachtlich. Der Widerspruch zwischen Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung wird durch gesetzliche Anordnung zugunsten letzterer aufgelöst. Aus ihr ergibt sich der wirkliche Geschäftsinhalt. Für die Bestimmung des Vertragstyps ist dann allein die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblich. Damit wird dem zwingenden Charakter des Arbeitsrechts Rechnung getragen. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 39 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen, denen die Berufungskammer folgt, lag im Streitfall kein Arbeitsverhältnis vor. aa) Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus dem Vertragstext des „Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrag“ vom 6. Januar 2014 nicht, dass der Kläger (im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2019) als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig war. Die Vertragsbestimmungen als solche sind vielmehr die eines Vertrags, den der Kläger als Selbstständiger erfüllen sollte. In § 1 des Vertrags haben die Parteien geregelt, dass der Kläger Dienstleistungen im Bereich Akquise von übernahmefähigen Photovoltaikprojekten im In- und Ausland, Projektentwicklung von Photovoltaikprojekten im In- und Ausland sowie die Beratung und Projektentwicklung Energiespeicherung „Vanadium Oxis“ („Redox Flow“) erbringen soll. Nach § 2 sollte der Kläger bei Erfüllung seiner Aufträge für die Beklagte freiberuflich tätig und bei der Gestaltung von Arbeitsort und Arbeitszeit nicht an Weisungen der Beklagten gebunden sein. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger „in vorheriger Abstimmung“ an zwei Wochentagen am Sitz der Beklagten seine Leistungen erbringen sollte. Ihm wurde vertraglich ausdrücklich keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der Beklagten eingeräumt. Er war nicht zu selbständigen Vertragsabschlüssen berechtigt und verfügte über keine Vertretungsmacht. Der Kläger verpflichtete sich in § 3 des Vertrags über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse Bericht zu erstatten. Für seine in § 1 des Vertrags beschriebenen Tätigkeiten sollte er nach § 5 Abs. 1 des Vertrags ein monatliches Honorar iHv. € 5000,00 netto zuzüglich der Umsatzsteuer erhalten. Zusätzlich wurde in § 6 die Zahlung von Vermittlungsprovisionen geregelt. Der Kläger verpflichtete sich in § 5 Abs. 2 des Vertrags für die Vertragsdauer bezüglich aller von ihm im Rahmen der Projektentwicklung bearbeiteten Projekte zur Exklusivität. In dieser Zeit durfte er kein Projekt (nach § 1) Dritten anbieten oder diese davon in Kenntnis setzen. Bezüglich des Projekts „Low Farm“ räumte er der Beklagten die Exklusivität auch über die Vertragsdauer ein. Der Kläger verpflichtete sich, seine Leistungen und den Zeitaufwand in Leistungsnachweisen zu erfassen und den Kunden der Beklagten zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Dabei vereinbarten die Parteien, dass der Kläger monatliche Dienstleistungen von mindestens 100 Stunden zur Verfügung stellt, bei weniger Stunden stand der Beklagten ein Minderungsrecht zu. Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich nicht bereits aus dem Vertragsinhalt die einem Arbeitsverhältnis immanente persönliche Abhängigkeit. Das Gegenteil ist richtig: Der „Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrag“ räumt der Beklagten keine fachlichen Weisungsrechte ein. Der Kläger sollte bei der Gestaltung von Arbeitsort und Arbeitszeit nicht an Weisungen der Beklagten gebunden sein. An zwei Wochentagen sollte er „nach vorheriger Absprache“ seine Leistungen am Sitz der Beklagten erbringen. Die Notwendigkeit einer „vorherigen Absprache“ spricht gegen eine Weisungsgebundenheit und die vom Kläger behauptete strenge „Anwesenheitspflicht“. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich dem Vertragstext nicht entnehmen, dass es dem Kläger nicht erlaubt war, für andere zu arbeiten; „Exklusivität“ wurde (nur) für die „im Rahmen der Projektentwicklung bearbeiteten Projekte“ der Beklagten vereinbart. Der Kläger war Vorstand der U. Boden und Grund Aktiengesellschaft mit Sitz in H.. Er firmierte außerdem unter der Bezeichnung „A. Projektmanagement“. Zur Höhe seiner gewerblichen Einkünfte aus anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen hat sich der Kläger nicht geäußert; allerdings spricht bereits die Höhe der Steuerschulden gegen die Annahme, dass der Kläger ausschließlich aus seiner Tätigkeit für die Beklagte Einkünfte erzielt hat. Im Übrigen können Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutzklauseln auch für selbstständig tätige Freiberufler vereinbart werden (vgl. BGH 20.01.2015 - II ZR 369/13), so dass derartige Vertragsklauseln nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Eine durch ein Wettbewerbsverbot gesicherte Vermittlungstätigkeit kann sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch unter dem Regime eines freien Dienstvertrags auszuüben sein (vgl. BAG 20.10.2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 22 mwN). Auch die Pflicht des Klägers zur Berichterstattung (§ 3 des Vertrags) lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht für sich in Anspruch genommen. Informations- oder Rechenschaftspflichten gehen nicht zwingend mit einem Unterordnungsverhältnis einher. Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen (vgl. BAG 20.10.2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 27). bb) Der Umstand, dass der Kläger von der Beklagten ein Pauschalhonorar nebst Vermittlungsprovisionen bezog, ist statusneutral zu werten. Die Art der Vergütung spielt für die Abgrenzung verschiedener Vertragstypen keine Rolle, da sich die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Leistungen weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Vergütungszahlung (vgl. BAG 21.05.2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 21). Zudem schuldete die Beklagte die in § 5 Abs. 1 des Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrags bestimmte Vergütung nicht unabhängig von der Tätigkeit, die der Kläger erbrachte. Der Umfang der Tätigkeit, zu der sich der Kläger verpflichtet hatte, war in § 5 Abs. 2 des Vertrags geregelt. Die steuerrechtliche Behandlung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien bestimmt ebensowenig die Rechtsnatur des Vertrags. Die Abrechnung und anschließende Abführung von Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt gibt das Ergebnis der Statusprüfung im Streitfall deshalb nicht vor (vgl. BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 57). Der von der Berufung angeführte Umstand, dass sich vom „äußeren Erscheinungsbild“ allen Mitarbeitern „aufgedrängt“ habe, dass der Kläger als “Angestellter in Führungsposition“ für die Beklagte tätig gewesen sei, ist für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses unerheblich. Für die Abgrenzung verschiedener Vertragstypen kommt es nicht auf die Außenwirkung gegenüber Dritten, sondern allein auf die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien im Innenverhältnis an. Ferner lässt die Nutzung von Visitenkarten und E-Mail-Signaturen mit dem Logo der Beklagten, die den Kläger als „Business Unit Manager“ auswiesen, keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Weisungsrechte besaß. Dasselbe gilt für die kostenpflichtige Zurverfügungstellung eines Pkw, eines Laptops und eines Smartphones mit Mobilfunkvertrag. Es kommt nicht entscheidend darauf an, mit wessen Arbeitsmitteln der Kläger die von ihm bearbeiteten Projekte ausgeführt hat. Ein Unternehmer muss einen Dienst- oder Werkvertrag nicht notwendig mit eigenen Arbeitsmitteln erfüllen (vgl. BAG 21.05.2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 36 mwN). cc) Auch die vom Kläger dargestellte tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses lässt nicht darauf schließen, die Parteien hätten abweichend von den Bestimmungen des Vertrags ein Arbeitsverhältnis (ggf. erst im Laufe der Zeit) begründet. Der Kläger war für die Betreuung verschiedener Projekte zuständig, die er im Schriftsatz vom 24. Februar 2023 (getrennt nach Solarparks, PV-Anlagen) tabellarisch aufgeführt hat. Bei der Ausführung der projektbezogenen Aufgaben, die der Kläger beispielhaft schildert, handelt es sich um die praktische Durchführung der im Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrag vorgesehenen Dienste. Eine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis lässt sich daraus nicht ableiten. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er im relevanten Umfang kraft Weisung der Beklagten Aufgaben übernommen hätte, die nicht vom Leistungsumfang der vertraglichen Vereinbarung umfasst waren. Selbst die vom Kläger dargestellte Unterstützung bei der Bewerberauswahl unterfällt dem Vertragsgegenstand „Beratung“. Wie bereits ausgeführt, steht der Arbeitszeitsouveränität des Klägers, die regelmäßig ein freies Dienstverhältnis kennzeichnet, nicht entgegen, dass er sich zwei Wochentage während der allgemeinen Bürozeiten in einem Büro im Betrieb der Beklagten aufhalten sollte. Ansonsten war der Kläger nach seinem Vortrag im Rahmen der verschiedenen Projekte zu Außenterminen unterwegs (Beaufsichtigung der Baustellen, Kundenakquise, Messen). Diese Notwendigkeit begründet kein ausreichendes zeitliches Weisungsrecht der Beklagten. Es ist auch für Selbstständige üblich, dass sie ihre Dienstleistungen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten des Auftraggebers zu erbringen haben (vgl. BAG 21.07.2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 25). dd) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller wesentlichen Umstände des Streitfalls ergeben sich für die Berufungskammer keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Daher führt die abschließende Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass das zum 31. August 2019 beendete Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen war. Die Freiheit des Klägers bei der Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit wurde von der Beklagten nicht in einem mit einem freien Dienstverhältnis nicht mehr zu vereinbarenden Umfang eingeschränkt. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien ihre Vertragsbeziehungen formal als freies Dienstverhältnis ausgestaltet haben. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen vor der formalen Vertragstypenwahl durch die Parteien bedeutet nicht, dass deren Entscheidung für eine bestimmte Art von Vertrag irrelevant wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BAG 21.05.2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 38 mwN). c) Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hätte, wäre das vom Kläger angenommene Bruttomonatsgehalt von € 8.000,00 nicht die übliche Vergütung iSd. § 612 Abs. 2 BGB. Die Klageforderung scheint der Höhe nach weit übersetzt. Im Streitfall wäre auf die tarifvertragliche Vergütung abzustellen. Die „übliche“ Vergütung ist zwar nicht ohne weiteres identisch mit der tarifvertraglichen Vergütung, sondern kann je nach den Umständen höher oder niedriger ausfallen. Hier betrug das zwischen den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar pro Monat € 5.000,00 zuzüglich € 950,00 Umsatzsteuer. Ferner zahlte die Beklagte Vermittlungsprovisionen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis höher vergütet worden wäre. Das Gegenteil ist üblich: Die Vergütung im Arbeitsverhältnis ist regelmäßig geringer als das vereinbarte „Honorar“ für Selbständige. Dem Mitarbeiter muss regelmäßig klar sein, dass er die für ein freies Dienstverhältnis vereinbarte Vergütung nicht als Bruttoarbeitsentgelt beanspruchen kann, falls sich das Rechtsverhältnis in Wahrheit als Arbeitsverhältnis darstellt (vgl. BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 81, 82 mwN). Nach den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes, die auf Betriebe, die überwiegend Photovoltaikanlagen montieren und installieren, Anwendung finden (vgl. BAG 27.04.2022 - 10 AZR 263/19) betrug im gesamten Streitzeitraum das Tarifgehalt für Angestellte in der höchsten Gehaltsgruppe (A X) ab 1. Mai 2017 € 6.134,00 brutto. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 4 BUrlG keinen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs iHv. € 19.047,50 brutto. 1. Der Zahlungsantrag (Hauptantrag IV.) ist zulässig. Er ist auf Zahlung eines bezifferten Bruttobetrags nebst Zinsen gerichtet. Die Berechnung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer ist Sache der Beklagten. Der Arbeitgeber ist Schuldner einer Bruttoforderung, so dass grundsätzlich Verzinsung der Bruttoforderung verlangt werden kann. Der Gegenstand des erhobenen Anspruches ist ausreichend bezeichnet, der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung für jeweils zehn nicht genommene Tage gesetzlichen Urlaubs aus den fünf Jahren von 2015 bis 2019. Als Abgeltungsbetrag verlangt er pro Urlaubstag € 380,95 brutto. Soweit der Kläger beantragt, den sich aus dem Bruttobetrag von € 19.047,50 ergebenden Nettobetrag an das Finanzamt Neuwied zu zahlen, ist das im Streitfall zulässig. Ausweislich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24. Mai 2022 schuldet er dem Land Rheinland-Pfalz Abgaben iHv. € 113.299,18. Das Finanzamt hat ihn mit Schreiben vom 2. Juni 2022 ermächtigt, die gepfändeten Forderungen in Höhe des gepfändeten Anteils und auf eigene Rechnung zur Auszahlung an das Finanzamt gerichtlich geltend zu machen. Auch die Urlaubsabgeltung ist Arbeitseinkommen iSd. Vollstreckungsrechts. 2. Die Klage ist unbegründet. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes waren auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Der Kläger war - wie oben ausgeführt - kein Arbeitnehmer der Beklagten. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass er als arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 2 Satz 2 BUrlG für die Beklagte tätig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig war. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2019. Nach § 108 Abs. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Der Kläger war - wie oben ausgeführt - kein Arbeitnehmer der Beklagten. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Nach dieser Vorschrift hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken hat. Der Kläger war - wie oben ausgeführt - kein Arbeitnehmer der Beklagten. V. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Auskunftsansprüche nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. 1. Die Berufungskammer kann über die geltend gemachten Auskunftsansprüche (Klageanträge zu VII 1-3) selbst entscheiden. Das erstinstanzliche Urteil ist lückenhaft, weil das Arbeitsgericht über die vom Kläger mit Klageerweiterung geltend gemachten Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO nicht entschieden hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 hat der Kläger die Anträge aus dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 22. September 2021 gestellt. Diese Anträge wurden nicht in den Tatbestand des insoweit unvollständigen Urteils aufgenommen als auch in den Entscheidungsgründen nicht beschieden. Der Kläger hat es unterlassen, das Übergehen der Auskunftsansprüche mit einem (fristgebundenen) Antrag nach § 321 ZPO geltend zu machen. Dies hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der vom Arbeitsgericht übergangenen Anträge mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist. Einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hätte überdies eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO vorangehen müssen (vgl. BGH 13.10.2020 - VIII ZR 290/19 - Rn. 12, 13 mwN). Allerdings hat der Kläger die vom Arbeitsgericht übergangenen Anträge in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Auskunftsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt. Über diese Anträge kann in der Sache das Berufungsgericht selbst entscheiden (vgl. BGH 20.01.2015 - VI ZR 209/14 - Rn. 5, 6 mwN). 2. Die Anträge sind unbegründet. Der Kläger stützt seine Auskunftsansprüche auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31. August 2020 vorgetragen hat, ihr sei „bekannt geworden“, dass der Kläger „im Nachgang“ zu seiner Tätigkeit für ihr Unternehmen „ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Firma gleicher Branche eingegangen“ sei, wobei „der Bruttoarbeitslohn dieser Beschäftigung in etwa die Hälfte des ins Blaue behaupteten Gehaltes von € 8.500,00 betragen“ habe. Die Beklagte ist nicht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten sie zu seiner anschließenden Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich Arbeitgeber und Lohn, verarbeitet, insbesondere gespeichert hat oder ihr bekannt sind (Ziff. 1), zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage sie die Daten zu Ziff. 1 verarbeitet (Ziff. 2) und aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten gem. Ziff. 1 stammen (Ziff. 3). Die Verfolgung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen wird von der DSGVO als ein berechtigtes Interesse anerkannt, das eine Verarbeitung von - nicht nur sensitiven - Daten generell legitimiert (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO). Zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gehört auch dessen Begründung. Eine Partei und ihr Rechtsanwalt müssen schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berechtigt sein, in einem Zivilprozess alles vorzutragen, was sie für die Entscheidung für erheblich halten und was für die Wahrung ihrer Interessen von Bedeutung sein kann. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu grundlegenden Strukturen des Zivilprozessrechts kann der Kläger nicht über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im arbeitsgerichtlichen Verfahren erzwingen, dass die Beklagte ihren prozessualen Vortrag präzisiert und ihm offenbart, von wem und mit welchem Inhalt sie Informationen über eine Anschlussbeschäftigung des Klägers erhalten hat. Im Übrigen sind die verlangten Auskünfte zur Wahrung der berechtigten Interessen des Klägers im Rechtsstreit nicht erforderlich. Es ist unerheblich, welche Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit der Kläger nach seiner Kündigung zum 30. August 2019 erzielt hat. C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, Lohnabrechnung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO. Hauptsächlich geht es dabei um die Frage, ob der Kläger als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig war. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Photovoltaik-Anlagen entwickelt, plant, baut und betreibt. Der 1967 geborene Kläger (ledig, kinderlos), der eine Ausbildung zum Industriekaufmann abgeschlossen und eine Fortbildung zum Sachverständigen für Baumängel absolviert hat, war für die Beklagte auf der Grundlage eines schriftlichen „Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrags“ vom 6. Januar 2014 tätig. Die Parteien vereinbarten ua. ein monatliches Honorar von € 5.000,00 zzgl. Umsatzsteuer sowie die Zahlung von Vermittlungsprovisionen. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt: „Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrag … § 1 Vertragsgegenstand Der Auftragnehmer erbringt für die Auftraggeberin Dienstleistungen im Bereich a) Akquise von übernahmefähigen Photovoltaikprojekten im In- und Ausland b) Projektentwicklung von Photovoltaikprojekten im In- und Ausland c) Beratung und Projektentwicklung Energiespeicherung „Vanadium Oxis“ „Redox Flow“ § 2 Zeit und Ort der Leistungserbringung Der Auftragnehmer ist in der Erfüllung seiner Aufträge für die Auftraggeberin freiberuflich tätig und bei der Gestaltung von Arbeitsort und Arbeitszeit nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer in vorheriger Abstimmung an zwei Wochentagen am Sitz der Auftraggeberin seine Leistungen erbringt. Auch ist er nicht weisungsberechtigt gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist nicht zu selbständigen Vertragsabschlüssen berechtigt, die den Auftraggeber im Außenverhältnis binden oder verpflichten könnten, er verfügt über keine Vertretungsmacht. § 3 Berichterstattung Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber einen mündlichen, auf Verlangen des Auftraggebers schriftlich, Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen. … § 5 Honorar für unter Ziff. 1 beschriebene Tätigkeiten (1) Der Auftragnehmer erhält für seine unter Ziff. 1 beschriebenen Tätigkeit ein monatliches Honorar in Höhe von 5000 EUR netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten werden nur nach vorheriger Zustimmung erstattet. … (2) Im Gegenzug für das unter Abs. 1 gezahlte Pauschalhonorar verpflichtet sich der Auftragnehmer zum einen für die unter Ziff. § 1 des Vertrages Erbringung der unter Ziff. § 1 genannten Leistungspflichten sowie für die Vertragsdauer bezüglich aller von ihm im Rahmen der Projektentwicklung bearbeiteten Projekte zur Exklusivität. In dieser Zeit wird der Auftragnehmer keine dieser Projekte Dritten anbieten, oder diese davon in Kenntnis setzen. Bezüglich des Projektes „Low Farm“ wird die Exklusivität auch über die Vertragsdauer eingeräumt. (3) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen und den Zeitaufwand in Leistungsnachweisen zu erfassen und dem Kunden des Auftraggebers zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Dabei vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer monatliche Dienstleistungen von mindestens 100 Stunden zur Verfügung zu stellen hat, bei weniger geleisteten Stunden steht dem Auftraggeber ein entsprechendes Minderungsrecht bezüglich der Vergütung zu. … § 6 Vermittlungsprovision (1) … (2) Falls der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein unter Ziff. 1 beschriebenes Projekt vermittelt, d.h. die Auftraggeberin kauft das Projekt rechtsverbindlich an, so erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Vermittlungsprovision. Die Höhe der Provision beläuft sich auf 2000,00 EUR netto pro installierter MW. …“ Der Kläger, der seit Mai 2009 Vorstand der U. Boden und Grund Aktiengesellschaft (AG Chemnitz HRB 00000) mit einer Geschäftsanschrift in H. ist, erstellte der Beklagten unter dem Briefkopf „A. Projektmanagement“ mit einer Anschrift in F. Rechnungen für Projektentwicklung und Projektbetreuung gemäß Dienstleistungsvertrag über € 5.950,00 pro Monat (€ 5.000,00 zzgl. € 950,00 Umsatzsteuer). Er nutzte in den Geschäftsräumen der Beklagten einen Büroraum, außerdem stellte ihm die Beklagte einen Geschäftswagen (Audi A5) und ein Smartphone - auch zur Privatnutzung - zur Verfügung. Die „Inventarbenutzung“ sowie die Kfz- und die Mobilfunknutzung stellte sie dem Kläger in Rechnung. Am 29. August 2016 kündigte die Beklagte den Vertrag. Der Kläger reagierte mit einer E-Mail vom 23. September 2016 wie folgt: "Damit wir das rund bekommen, ein Vorschlag: Wir reduzieren den Vertrag auf 4.250,00 EUR monatlich, im Gegenzug dafür erhalte ich eine Tankkarte für den PKW, und die Prov.Vermittlungsvereinbarung erhöhen wir von 2 EURO/KW auf 4 EURO für PV und 15 EURO/kWh Speicherprojekte (ca. 2,5 % Prov.) Allerdings sollte dann jeweils der Zahlungseingang der Rechnungen jeweils zum Monatsende erfolgen damit nicht dieselbe Situation entsteht wie zuletzt.“ Obwohl der Geschäftsführer der Beklagten hierauf antwortete, „den Vertrag machen wir zusammen", schlossen die Parteien keinen neuen schriftlichen Vertrag. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete durch eine Kündigung des Klägers vom 23. zum 31. August 2019. Mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 22. Juli 2017 trat der Kläger „bestehende und entstehende Ansprüche“ gegen die Beklagte iHv. € 24.400,00 an den Geschäftsführer der Beklagten G. persönlich ab. Am 28. Juni 2018 wurde der Beklagten eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Neuwied vom 25. Juni 2018 zugestellt. Danach schuldete der Kläger dem Land Rheinland-Pfalz Abgaben iHv. € 84.650,77. Wegen dieses Anspruchs wurden Forderungen, die dem Kläger gegen die Beklagte „aus Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen, insbesondere aus Dienstleistungsverträgen zustehen und künftig zustehen werden“ gepfändet und die Einziehung angeordnet. Die Beklagte erkannte die gepfändete Forderung mit Drittschuldnererklärung vom 9. Juli 2018 als begründet an. Für den Monat Juni 2018 und für die Folgemonate leistete sie keine Zahlungen mehr an den Kläger; dem Finanzamt Neuwied überwies sie am 3. Juni 2019 einen Betrag iHv. € 3.693,74 und am 25. Juni 2019 weitere € 9.572,64. Mit Schreiben vom 12. März 2020 (Bl. 93 d.A.) teilte das Finanzamt Neuwied dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass es den Kläger (Vollstreckungsschuldner) ermächtige, die gepfändeten Forderungen aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2018 in Höhe des gepfändeten Anteils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Auszahlung an das Finanzamt Neuwied gerichtlich geltend zu machen.“ Mit Schreiben vom 4. März 2020 teilte das Finanzamt der Beklagten mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2018 hiermit auf € 65.430,92 eingeschränkt werde, mit Schreiben des Finanzamts vom 6. Oktober 2020 erfolgte eine erneute Einschränkung auf € 57.990,41. Am 24. Mai 2022 erließ das Finanzamt Neuwied eine zweite Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Danach schuldet der Kläger dem Land Rheinland-Pfalz Abgaben iHv. € 113.299,18. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ermächtigte das Finanzamt Neuwied den Kläger (Vollstreckungsschuldner) die gepfändeten Forderungen aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24. Mai 2022 in Höhe des gepfändeten Anteils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Auszahlung an das Finanzamt Neuwied gerichtlich geltend zu machen. Vor dem Amtsgericht Koblenz wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt; zum Ausgang wurde nichts vorgetragen. Ein vom Kläger am 4. Januar 2022 eingeleitetes Verfahren auf Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat die Deutsche Rentenversicherung Bund am 6. Juli 2022 eingestellt, weil ihr eine Entscheidungsfindung aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht möglich war. Mit Klageschrift vom 24. Juli 2021 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Koblenz Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate von Januar 2017 bis August 2019 iHv. monatlich € 8.000,00 brutto abzüglich geleisteter Zahlungen (Klageantrag zu 1), die Abgeltung von restlichen Urlaubsansprüchen (Klageantrag zu 2) sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen (Klageantrag zu 3) und eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (Klageantrag zu 4) geltend. Während er in der Klageschrift zu den Zahlungsanträgen zu 1) und 2) beantragte, dass in Höhe eines Anteils von € 65.430,92 „des sich aus dem Brutto ergebenden Nettos“ die Zahlung an das Finanzamt Neuwied erfolgen solle, der Rest an ihn, beantragte er im Kammertermin vom 30. November 2021, dass sämtliche Nettobeträge, die sich aus den Zahlungsanprüchen errechnen, an das Finanzamt gezahlt werden sollen. Mit Klageerweiterung vom 22. September 2021 verlangte er die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO (Klageantrag zu 5), nachdem die Beklagte vorgetragen hat, sie habe erfahren, dass der Kläger im Anschluss an seine Tätigkeit für ihren Betrieb ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei einer Firma gleicher Branche eingegangen sei, dort habe er einen Bruttoarbeitslohn erhalten, der etwa die Hälfte der von ihm behaupteten üblichen Vergütung von € 8.500,00 betragen habe. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Die Beklagte habe ihn seit Ende 2014 als Einkaufs- und Logistikleiter („Business Unit Manager“) beschäftigt. Er sei in den Organisationsablauf der Beklagten eingebunden gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der ihm (unstreitig) überlassenen Visitenkarte, die die Kontaktdaten der Beklagten enthalte. Auch in der E-Mail-Signatur werde er als „Business Unit Manager“ bezeichnet. In seiner Funktion habe er Verträge der Beklagten selbstständig unterzeichnet, er sei primärer Ansprechpartner für ihre ständigen Vertragspartner gewesen. Bei Großprojekten sei er Hauptansprechpartner der Geschäftspartner gewesen, nach Außen sei er als Mitarbeiter („Business Unit Manager“) der Beklagten dargestellt worden. Er sei gegenüber der Geschäftsführung weisungsgebunden und gegenüber den Mitarbeitern, insbesondere den Bauleitern, weisungsbefugt gewesen. Die Beklagte habe ihn nach Außen als Leiter der Abteilung dargestellt. In dieser Funktion sei er auch für die Auswahl von Mitarbeitern mitverantwortlich gewesen und habe an Bewerbungsgesprächen teilgenommen. Die Beklagte habe ihm in ihrem Betrieb ein Büro zugewiesen. Außer an Tagen mit Außenterminen habe er täglich mindestens 8 Stunden in den Betriebsräumen der Beklagten, namentlich in der Kernzeit von 9:30 Uhr bis 18:30 Uhr mit einer Pause von höchstens 60 Minuten, gearbeitet. Nach Maßgabe des Geschäftsführers habe er bis mindestens 18:00 Uhr arbeiten und erreichbar sein sollen. Das Arbeitsgerät (einschließlich Laptop und Pkw) habe ihm die Beklagte gestellt. Während der Dauer seiner Beschäftigung sei er ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen. Urlaub habe er beantragen müssen. Die übliche Vergütung für Abteilungsleiter im Unternehmen der Beklagten betrage € 8.500,00 zzgl. Dienstwagen mit Privatnutzung. Für eine Tätigkeit, die er ausgeübt habe, sei eine monatliche Vergütung von mindestens € 8.000,00 brutto branchenüblich und angemessen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2021 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Zahlungsanträge zu 1) und 2) seien nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der Kläger habe zuletzt beantragt, dass sämtliche sich aus den Zahlungsanträgen zu 1) bis 2) ergebenden Nettobeträge an das Finanzamt Neuwied gezahlt werden sollen. Schon die Höhe des gepfändeten Anteils sei unklar. Das Finanzamt habe mit Schreiben vom 4. März 2020 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2018 zunächst auf € 65.430,92 und mit weiterem Schreiben vom 6. Oktober 2020 auf € 57.990,41 eingeschränkt. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Kläger im Wege der Prozessstandschaft die streitgegenständlichen Forderungen geltend mache. Da die Beklagte dem Kläger von Januar 2017 bis Mai 2018 monatlich € 5.000,00 netto gezahlt habe, sei fraglich, ob insgesamt ein positiver Netto-Saldo aus der Summe der einzelnen Klageanträge verbleibe. Dies hätte der Kläger darlegen müssen, etwa durch Vorlage von Probeabrechnungen. Überdies sei durch die pauschale Verrechnung der einzelnen Forderungen mit der Summe der gepfändeten Forderungen nicht erkennbar, in welcher Höhe für welchen Monat Beträge an das Finanzamt gezahlt werden sollen. Die Klageanträge zu 3) und 4) seien gleichfalls unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Klageantrag zu 5) hat das Arbeitsgericht übersehen. Eine Ergänzung des Urteils wurde nicht beantragt. Gegen das am 12. April 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29. April 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18. Juli 2022 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 begründet. Er macht geltend, es habe eine Scheinselbständigkeit vorgelegen, in Wirklichkeit sei er Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Für die 17 Monate von Januar 2017 bis Mai 2018 habe er jeweils einen Anspruch auf das für seine Tätigkeit als „Business Unit Manager“ branchenübliche und angemessene Arbeitsentgelt iHv. € 8.000 brutto, worauf ihm die Beklagte monatlich € 5.000,00 netto geleistet habe. Der Beitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung bei der Krankenversicherung a.G. habe sich vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 auf monatlich € 94,33, vom 1. Januar bis 31. August 2019 auf monatlich € 108,04 belaufen. Somit errechne sich für das Jahr 2017 (bei Steuerklasse 1, ohne Freibeträge und Kirchensteuer) ein monatlicher Nettoanspruch von € 4.705,39; für das Jahr 2018 von € 4.719,18. Offen seien jedoch noch Steuer- und Sozialversicherungsanteile iHv. monatlich € 3.000,00 sowie die hierauf entfallenden Verzugszinsen. Bei den Steuer- und Sozialversicherungsanteilen handele es sich um Lohnanteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schulde und regelmäßig nur an andere Stellen zur Erfüllung abführe. Damit sei er als Arbeitnehmer Gläubiger der Geldschuld. Von den Pfändungen des Finanzamts Neuwied würden diese Bestandteile nicht erfasst. Er sei Gläubiger geblieben, weshalb er aktiv legitimiert sei. Die auf die offenen Lohnanteile zu zahlenden Verzugszinsen seien nicht Gegenstand der Pfändungen des Finanzamts. Für die sieben Monate von Juni bis Dezember 2018 mache er den Steuer- und Sozialversicherungsanteil im eigenen Namen geltend, weil diese Anteile nicht zu den pfändbaren Bezügen gehörten. Bei einem Nettoeinkommen von € 4.719,18 stehe ihm ein pfändungsfreier Betrag iHv. € 1.840,45 zu. Es verbleibe ein pfändbarer, auf das Finanzamt Neuwied übergegangener Anteil iHv. € 2.878,73. Diesen und die hieraus erwachsenen Verzugszinsen mache er in Prozessstandschaft für das Finanzamt geltend. Für die acht Monate von Januar bis August 2019 belaufe sich sein Nettoanspruch auf € 4.745,28. Da der Steuer- und Sozialversicherungsanteil nicht zu den pfändbaren Bezügen gehöre, mache er diese Bestandteile im eigenen Namen geltend. Bei einem Nettoeinkommen von € 4.745,28 stehe ihm ein pfändbarer Betrag iHv. € 1.840,45, ab dem 1. Juli 2019 wegen der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen iHv. € 1.911,09 zu. Bei der geltend gemachten Urlaubsabgeltung (je 10 Tage von 2015 bis 2019 x € 380,95) mache er den pfändbaren Teil des Abgeltungsanspruchs sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen in Prozessstandschaft für das Finanzamt geltend, im Übrigen im eigenen Namen. Da die konkrete Beitragspflicht sich erst bei der tatsächlichen Auszahlung ermitteln lasse, sei ihm eine Probeabrechnung aktuell nicht möglich. Dies sei jedoch nicht erforderlich, weil ihm am 28. Mai 2022 eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts zugestellt worden sei, und zwar über einen Betrag von € 113.299,18. Der Nettobetrag des Urlaubsabgeltungsanspruchs stehe damit dem Finanzamt vollständig zu. Umgekehrt bleibe der Restanteil unpfändbar. Die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten an das Finanzamt vom 3. Juni 2019 iHv. € 3.693,74 sowie vom 25. Juni 2019 iHv. € 9.572,64 seien dementsprechend ausschließlich auf die aufgrund der Pfändung auf das Finanzamt übergegangenen Forderungen und zwar nach Maßgabe der §§ 366, 367 BGB vorzunehmen, dh. primär auf Kosten und Zinsen, und sodann auf die jeweils zeitlich ältesten Forderungen. Der Hilfsantrag A stehe im Eventualverhältnis zu Ziff. III. des Hauptantrags und sei an die Bedingung geknüpft, dass das Gericht hinsichtlich der Nettobeträge seine Aktivlegitimation verneine, auch hinsichtlich der Pfändungsfreibeträge, etwa für den Fall, dass es ein Berufen auf den Pfändungsschutz infolge der anderweitigen erstinstanzlichen Vorgehensweise als unzulässig oder treuwidrig ansehe. Er habe in der Zeit von Juni 2018 bis August 2019 kein anderweitiges Einkommen erzielt. Der Hilfsantrag B entspreche dem erstinstanzlichen Antrag, dieser stehe im Eventualverhältnis zum gesamten Hauptantrag und werde für den Fall gestellt, dass das Gericht den Hauptantrag für unzulässig umgestellt erachten sollte. Er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Gegenstand seiner Tätigkeit sei der Einkauf und die Organisation der Logistik gewesen. Er sei Verantwortlicher und Ansprechpartner für die ausreichende Ausstattung der Baustellen mit Material, Hilfsmaterial und Maschinen gewesen. Dabei habe er eine Vielzahl von Projekten der Beklagten betreut, seine Tätigkeit sei projektübergreifend erfolgt, innerhalb einzelner Projekte habe seine Tätigkeit mehrere Aufgaben umfasst. Bereits aus dem Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrag ergebe sich die einem Arbeitsverhältnis immanente persönliche Abhängigkeit. Er habe ausschließlich für die Beklagte arbeiten dürfen. Eine andere Tätigkeit sei ihm durch verschiedene Klauseln untersagt worden. Eine Unabhängigkeit sei nicht nur nicht gewollt, sondern ihm sogar explizit verboten worden, weil ein zusätzliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei. Er sei demzufolge ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen und habe keine weiteren Auftraggeber gehabt. Nach dem Vertrag habe er ein Gehalt (Pauschalhonorar) allein für seine in § 1 definierte Tätigkeit erhalten, wobei ihm sowohl der Vertragsabschluss mit Dritten als auch eine Unterrichtung von Dritten untersagt worden sei (§ 5 Abs. 2 des Vertrags). In diesem Zusammenhang sei ihm eine Berichterstattungspflicht auferlegt worden, er habe die von ihm geleistete Arbeit und deren Ergebnisse dokumentieren sollen (§ 3 des Vertrags). Er sei demzufolge in keiner Weise frei gewesen, seine Tätigkeit selbst zu gestalten. Er sei auch nicht befugt gewesen, über Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei zu verfügen. Vielmehr habe er bereits dem Vertrag zufolge (§ 5 Abs. 3) über die Arbeitszeit Rechenschaft ablegen müssen. Letztlich sei nach § 2 des Vertrags sogar eine Anwesenheitspflicht (also die Weisung der Durchführung) für ihn festgelegt worden, an zwei Wochentagen am Sitz der Beklagten seine Leistung zu erbringen. Dieser Anwesenheitspflicht sei indes in der Gestalt und aufgrund der Eigenart der Beschäftigung dahingehend zu verstehen, dass er nicht seine Außendienst/Einkaufstätigkeit innerhalb dieser Anwesenheitszeit erbringen sollte, sondern verpflichtet gewesen sei, an diesen zwei Wochentagen im Betrieb (verpflichtend) anwesend zu sein und die weiteren erforderlichen Tätigkeiten, die nicht im Büro erbracht werden konnten (wie die Beaufsichtigung der Baustellen, der Außendienst, die Kundenakquise) an anderen Tagen zu erbringen. Im Ergebnis habe diese Anwesenheitspflicht von zwei Tagen eine völlige Integration in den Betrieb dargestellt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die restliche Arbeitszeit dokumentationspflichtig außer Haus ausschließlich für die Beklagte habe abgeleistet werden müssen. Tatsächlich sei diese Anwesenheitspflicht (forciert durch die Geschäftsführung) strenger gelebt worden, weil ihm ein Büro eingerichtet worden sei, von dem aus er habe arbeiten sollen. Später sei er in ein Büro in die Chefetage umgezogen, ihm sei im Februar 2019 von der Beklagten eine angestellte Assistentin (Frau T.) zugeteilt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er stets weisungsgebunden gewesen, gegenüber den Mitarbeitern - insbesondere den Bauleitern oder seiner Assistentin – habe er weisungsbefugt gehandelt. Vom äußeren Erscheinungsbild, dass sich allen Mitarbeitern aufgedrängt habe, sei er bei der Beklagten in einer Führungsposition angestellt gewesen. Auch Bewerbern, die sich bei der Beklagten vorgestellt haben, sei er als Mitarbeiter mit Führungsposition vorgestellt worden. Er sei unter dem Firmenlogo der Beklagten aufgetreten, die für ihn Visitenkarten habe anfertigen lassen, wonach er als „Business Unit Manager“ aufgetreten sei. Gewöhnlich sei unter einem „Business Unit Manager“ ein leitender Angestellter mit personeller und wirtschaftlicher Verantwortung für das Unternehmen zu verstehen. Hieraus ergebe sich auch die Fremdbestimmung und die Tatsache, dass kein Verlustrisiko für ein eigenes Unternehmen bestehe. Er sei also vollständig in den Betrieb der Beklagten integriert gewesen, wobei ihn die Mitarbeiter der Beklagten aufgrund der Behandlung durch die Geschäftsführung als Angestellten in Führungsposition erlebt hätten. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. November 2021, Az. 8 Ca 2640/20, abzuändern und (Hauptanträge) I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: 1. € 8.000,00 brutto (Lohn für Januar 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2017 aus € 3.000,00, 2. € 8.000,00 brutto (Lohn für Februar 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2017 aus € 3.000,00, 3. € 8.000,00 brutto (Lohn für März 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2017 aus € 3.000,00, 4. € 8.000,00 brutto (Lohn für April 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2017 aus € 3.000,00, 5. € 8.000,00 brutto (Lohn für Mai 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2017 aus € 3.000,00, 6. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juni 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2017 aus € 3.000,00, 7. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juli 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2017 aus € 3.000,00, 8. € 8.000,00 brutto (Lohn für August 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2017 aus € 3.000,00, 9. € 8.000,00 brutto (Lohn für September 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2017 aus € 3.000,00, 10. € 8.000,00 brutto (Lohn für Oktober 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2017 aus € 3.000,00, 11. € 8.000,00 brutto (Lohn für November 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2017 aus € 3.000,00, 12. € 8.000,00 brutto (Lohn für Dezember 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2018 aus € 3.000,00, 13. € 8.000,00 brutto (Lohn für Januar 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2018 aus € 3.000,00, 14. € 8.000,00 brutto (Lohn für Februar 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2018 aus € 3.000,00, 15. € 8.000,00 brutto (Lohn für März 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2018 aus € 3.000,00, 16. € 8.000,00 brutto (Lohn für April 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2018 aus € 3.000,00, 17. € 8.000,00 brutto (Lohn für Mai 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2018 aus € 3.000,00, II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: 1. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juni 2018) abzüglich bereits gezahlter € 2.878,73 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2018, 2. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juli 2018) abzüglich bereits gezahlter € 2.878,73 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2018, 3. € 8.000,00 brutto (Lohn für August 2018) abzüglich bereits gezahlter € 2.878,73 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2018, 4. € 8.000,00 brutto (Lohn für September 2018) abzüglich bereits gezahlter € 2.878,73 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2018, III. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: 1. € 8.000,00 brutto (Lohn für Oktober 2018) abzüglich bereits gezahlter € 1.088,58 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2018, davon € 1.790,15 sowie den darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 2. € 8.000,00 brutto (Lohn für November 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2018, davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.790,15 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 3. € 8.000,00 brutto (Lohn für Dezember 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2019, davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.840,45 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 4. € 8.000,00 brutto (Lohn für Januar 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2019 davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.840,45 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 5. € 8.000,00 brutto (Lohn für Februar 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2019 davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.840,45 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 6. € 8.000,00 brutto (Lohn für März 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2019 davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.840,45 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 7. € 8.000,00 brutto (Lohn für April 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2019 davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.840,45 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 8. € 8.000,00 brutto (Lohn für Mai 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2019 davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.840,45 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 9. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juni 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2019 davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.840,45 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 10. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juli 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2019, davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.911,09 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, 11. € 8.000,00 brutto (Lohn für August 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2019, davon den Steuer- und Sozialversicherungsanteil sowie einen Anteil am netto von € 1.911,09 sowie den jeweils darauf entfallenden Anteil der Verzugszinsen an ihn und den Restbetrag samt der darauf entfallenden Zinsen an das Finanzamt Neuwied, IV. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: € 19.047,50 brutto (Urlaubsabgeltung von 2015 bis 2019 je 10 Tage) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2019, hiervon den sich aus dem Brutto- ergebenden Nettobetrag an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, V. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2017 bis August 2019 zu erteilen, VI. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, VII. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. welche personenbezogenen Daten die Beklagte zu einer an die Tätigkeit für die Beklagte anschließenden abhängigen Tätigkeit des Klägers (insbesondere hinsichtlich Arbeitgeber und Lohn) verarbeitet, insbesondere gespeichert oder dieser zumindest bekannt sind, 2. zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte die personenbezogenen Daten zu Ziff.1 verarbeitet, 3. aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten gemäß Ziff. 1 stammen. (Hilfsantrag A): hilfsweise zu Ziff. III. III. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: 1. € 8.000,00 brutto (Lohn für Oktober 2018) abzüglich bereits gezahlter € 1.088,58 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2018, davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 2. € 8.000,00 brutto (Lohn für November 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2018, davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 3. € 8.000,00 brutto (Lohn für Dezember 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2019, davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 4. € 8.000,00 brutto (Lohn für Januar 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2019 davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 5. € 8.000,00 brutto (Lohn für Februar 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2019 davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 6. € 8.000,00 brutto (Lohn für März 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2019 davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 7. € 8.000,00 brutto (Lohn für April 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2019 davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 8. € 8.000,00 brutto (Lohn für Mai 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2019 davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 9. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juni 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2019 davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 10. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juli 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2019, davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, 11. € 8.000,00 brutto (Lohn für August 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2019, davon das sich aus dem Brutto ergebende Netto an das Finanzamt Neuwied, den Rest an ihn, (Hilfsantrag B): hilfsweise zu Ziff. I.-IV. I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: 1. € 8.000,00 brutto (Lohn für Januar 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2017 aus € 3.000,00, 2. € 8.000,00 brutto (Lohn für Februar 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2017 aus € 3.000,00, 3. € 8.000,00 brutto (Lohn für März 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2017 aus € 3.000,00, 4. € 8.000,00 brutto (Lohn für April 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2017 aus € 3.000,00, 5. € 8.000,00 brutto (Lohn für Mai 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2017 aus € 3.000,00, 6. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juni 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2017 aus € 3.000,00, 7. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juli 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2017 aus € 3.000,00, 8. € 8.000,00 brutto (Lohn für August 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2017 aus € 3.000,00, 9. € 8.000,00 brutto (Lohn für September 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2017 aus € 3.000,00, 10. € 8.000,00 brutto (Lohn für Oktober 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2017 aus € 3.000,00, 11. € 8.000,00 brutto (Lohn für November 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2017 aus € 3.000,00, 12. € 8.000,00 brutto (Lohn für Dezember 2017) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2018 aus € 3.000,00, 13. € 8.000,00 brutto (Lohn für Januar 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2018 aus € 3.000,00, 14. € 8.000,00 brutto (Lohn für Februar 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2018 aus € 3.000,00, 15. € 8.000,00 brutto (Lohn für März 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2018 aus € 3.000,00, 16. € 8.000,00 brutto (Lohn für April 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2018 aus € 3.000,00, 17. € 8.000,00 brutto (Lohn für Mai 2018) abzüglich bereits gezahlter € 5.000,00 netto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2018 aus € 3.000,00, 18. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juni 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2018, 19. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juli 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2018, 20. € 8.000,00 brutto (Lohn für August 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2018, 21. € 8.000,00 brutto (Lohn für September 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2018, 22. € 8.000,00 brutto (Lohn für Oktober 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2018, 23. € 8.000,00 brutto (Lohn für November 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2018, 24. € 8.000,00 brutto (Lohn für Dezember 2018) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2019, 25. € 8.000,00 brutto (Lohn für Januar 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2019, 26. € 8.000,00 brutto (Lohn für Februar 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2019, 27. € 8.000,00 brutto (Lohn für März 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2019, 28. € 8.000,00 brutto (Lohn für April 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2019, 29. € 8.000,00 brutto (Lohn für Mai 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2019, 30. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juni 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2019, 31. € 8.000,00 brutto (Lohn für Juli 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2019, 32. € 8.000,00 brutto (Lohn für August 2019) zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2019, II. die Beklagte zu verurteilen, zu zahlen: € 19.047,50 brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2019, [folgendes gilt für die in Ziff. I und II geltend gemachten Forderungen des Hilfsantrags B gemeinsam] hiervon an das Finanzamt Neuwied ein Anteil von € 113.299,18 des sich aus dem Brutto ergebenden Nettos, und im Übrigen an ihn. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 29. Juli 2022 und 11. April 2023, auf die Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.