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Urteil

VI ZR 137/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann bestehen, wenn der Anspruchsteller notwendige Informationen nicht selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie ohne unbillige Belastung erteilen kann. • Ist die angeforderte Angabe für die Durchsetzung des Hauptanspruchs nicht erforderlich, besteht kein Auskunftsanspruch; dies gilt auch bei Anspruchsverfolgung gegen Dritte. • Die Weitergabe personenbezogener Beschäftigtendaten (wie Privatanschriften) durch den Arbeitgeber an Dritte ist durch das BDSG geschützt; eine Übermittlung ohne Einwilligung des Beschäftigten ist nur ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des BDSG zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers über Privatanschrift eines angestellten Arztes • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann bestehen, wenn der Anspruchsteller notwendige Informationen nicht selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie ohne unbillige Belastung erteilen kann. • Ist die angeforderte Angabe für die Durchsetzung des Hauptanspruchs nicht erforderlich, besteht kein Auskunftsanspruch; dies gilt auch bei Anspruchsverfolgung gegen Dritte. • Die Weitergabe personenbezogener Beschäftigtendaten (wie Privatanschriften) durch den Arbeitgeber an Dritte ist durch das BDSG geschützt; eine Übermittlung ohne Einwilligung des Beschäftigten ist nur ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des BDSG zulässig. Der Kläger verlangt von der beklagten Klinik die Mitteilung der Privatanschrift eines bei ihr beschäftigten Arztes, gegen den er wegen angeblicher Behandlungsfehler Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend macht. Zunächst konnte ein der Klage beigefügter Name nicht korrekt zugestellt werden; nach Berichtigung wurde die Klage an den Arzt bei der Beklagten zugestellt. Die Beklagte verweigerte jedoch die Mitteilung der Privatanschrift. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Auskunft. Die Beklagte legte Revision ein, die erfolgreich war. Streitpunkt war, ob ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht und ob datenschutzrechtliche Vorschriften eine Weitergabe der Privatanschrift verbieten. • Grundsatz: Auskunftspflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist, die Informationen zur Durchsetzung seines Anspruchs notwendig sind und der Verpflichtete ohne unbillige Belastung Auskunft geben kann. • Der Auskunftsanspruch ist jedoch auf solche Angaben beschränkt, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs tatsächlich erforderlich sind; die prozessuale Chancengleichheit rechtfertigt keine weitergehende Auskunftspflicht. • Für die Führung des bereits anhängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift des Arztes nicht, weil eine ladungsfähige Anschrift auch die berufliche Anschrift erfüllen kann und die Klage bereits zustellbar war. • Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in Behandlungsunterlagen (§ 630g BGB) und auf Kenntnis des Namens behandelnder Ärzte ist von dem begehrten Anspruch zu unterscheiden; hier hatte der Kläger bereits die Namen erhalten und verlangte ausschließlich die Privatadresse. • Datenschutzrechtlich sind Privatanschriften personenbezogene Daten; nach § 32 BDSG darf der Arbeitgeber solche Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erheben, nicht aber ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung an Dritte weitergeben. • Eine Zweckübermittlung an Dritte ist nur ausnahmsweise nach den strengen Voraussetzungen des BDSG zulässig; der Kläger konnte kein berechtigtes Interesse i.S.v. § 28 BDSG nachweisen, das eine Weitergabe rechtfertigen würde. • Da die begehrte Auskunft weder erforderlich noch datenschutzrechtlich gedeckt war, besteht keine Auskunftspflicht der Beklagten. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Privatanschrift des bei der Beklagten beschäftigten Arztes, weil die Angabe für die Verfolgung seiner Ansprüche nicht erforderlich war und die Weitergabe der personenbezogenen Beschäftigtendaten datenschutzrechtlich der Einwilligung oder einer gesetzlichen Erlaubnis bedurft hätte. Die Beklagte durfte die Auskunft aus Gründen des Datenschutzes verweigern. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.