Leitsatz
VI ZR 137/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
13mal zitiert
16Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 137/14 Verkündet am: 20. Januar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 (Be); BDSG § 32 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14 - LG Görlitz AG Weißwasser - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Februar 2014 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Auskunft über die Privatanschrift eines bei der Be- klagten beschäftigten Arztes. Der Kläger nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte gericht- lich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte zunächst an den Arzt Dr. M. unter der Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden, weil der Pro- zessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. 1 2 - 3 - Nachdem der Name des Arztes korrigiert worden war, wurde die Klage zugestellt. Das Begehren des Klägers, ihm die Privatanschrift des Arztes mitzu- teilen, lehnte die Beklagte ab. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt diese die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der Aus- kunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Das Interesse eines Patienten an der Mittei- lung der Privatanschrift des ihn behandelnden Arztes überwiege das Interesse des Arztes am Schutz seiner Privatsphäre, wenn der Patient den Arzt in zuläs- siger Form wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehme und nicht besondere Umstände ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigten. Das aus der ärztlichen Behandlung erwachsene Verhältnis zwischen Arzt und Pati- ent sei weit mehr als eine juristische Vertragsbeziehung; es setze starkes Ver- trauen voraus und wurzle in der menschlichen Beziehung, in die der Arzt zu dem Kranken trete. Anonymität vertrage sich nicht mit dem Wesen des Arzt- Patienten-Verhältnisses. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass der Arzt zwischenzeitlich aus der Klinik ausgeschieden und die Zustellung der Klage- schrift nur an die Privatanschrift möglich sei. Es sei nämlich von Natur aus un- gewiss, ob und für welche Dauer Dr. M. künftig noch für die Beklagte arbeite. 3 4 5 - 4 - Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe dem klägerischen Auskunftsan- spruch nicht die Regelung in § 32 Bundesdatenschutzgesetz (künftig: BDSG) entgegen. Zwar sei Dr. M. ein Beschäftigter der Beklagten. Auch handle es sich bei der Privatanschrift um personenbezogene Daten im Sinne von § 32 BDSG. Doch beschränke § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG allein die Zulässigkeit der Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten "für Zwecke des Beschäfti- gungsverhältnisses". Um solche Zwecke gehe es nicht. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Be- rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines An- spruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Be- schluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN). 6 7 - 5 - Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Drit- ter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, aaO Rn. 7; BGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 330 f.). Allerdings be- gründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeu- tung sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nur solche Angaben ver- langt werden können, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs auch tatsächlich benötigt werden (BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 388 und vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101). Grund für das Bestehen einer Auskunftspflicht ist nämlich, dass es der Partei generell nahezu unmöglich ist, an notwendige Informationen zu gelan- gen, die sie zur Sachverhaltserforschung oder zur Geltendmachung von An- sprüchen benötigt. Dahinter steht der Gedanke der prozessualen Chancen- gleichheit. 2. Im Streitfall ist die begehrte Auskunft für den Kläger zur Verfolgung von Ansprüchen aus der ärztlichen Behandlung nicht erforderlich. a) Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffen- den Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79, 8 9 10 11 - 6 - BGHZ 85, 327, 332 ff.). Insoweit weist das Berufungsgericht zutreffend auf die Regelung der Einsichtnahme in die Patientenakte in § 630g BGB hin. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem durch grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es ver- bieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzu- weisen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1979, 1925, 1929 f. und Sondervotum NJW 1979, 1931 ff.). Der erkennende Senat hat es auch für rechtlich bedenklich ge- halten, dass einem Patienten nicht mitgeteilt worden ist, wer sein Operateur war und sich der betreffende Arzt weder vor noch nach der Operation mit dem Pati- enten in Verbindung gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81, VersR 1983, 690, 691). Eine solche Auskunft steht dem Patienten zu. Der Klinikträger ist deshalb grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Darum geht es im Streitfall allerdings nicht. Der vom Kläger geltend ge- machte Anspruch richtet sich nicht auf die Einsicht in seine Behandlungsunter- lagen. Auch hat die Beklagte dem Kläger die Namen der ihn behandelnden Ärz- te bereits mitgeteilt. b) Die darüber hinaus verlangte Mitteilung der Privatadresse des Arztes ist für den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht erforderlich. Sie ist au- ßerdem der Beklagten aus Rechtsgründen nicht zumutbar. aa) Zur Führung des bereits rechtshängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift nicht. Zwar ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten in der Klage notwendig, weil sonst die Zustellung der Klage- schrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht mög- lich wäre. Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine 12 13 14 - 7 - Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO möglich wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363 f.). Die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 334). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muss vornehm- lich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungs- empfänger selbst zu ermöglichen, weil die Zustellung grundsätzlich durch per- sönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu er- folgen hat (§ 177 ZPO; vgl. dazu auch Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 177 Rn. 1). Hierfür genügt in geeigneten Fällen die Angabe der Arbeitsstelle. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungspro- zessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte. Auch im Streitfall erfolgte die Zustellung der Klageschrift an den bei der Beklagten beschäftigten Arzt, nachdem die Schreibweise seines Namens durch den Kläger berichtigt worden war. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, steht ferner die datenschutz- rechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG der Auskunftserteilung ent- gegen. Das Bundesdatenschutzgesetz findet gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auf die Beklagte auch als nicht-öffentliche Stelle Anwen- dung, selbst wenn sie die personenbezogenen Daten der bei ihr Beschäftigten nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verwalten sollte. Die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäfti- 15 16 17 - 8 - gungsverhältnisses. Von § 32 BDSG werden alle in einem abhängigen Beschäf- tigungsverhältnis stehenden Personen erfasst, so auch der bei der Beklagten angestellte Arzt (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 BDSG). Zweifellos handelt es sich bei der Privatadresse des beschäftigten Arztes um eine Einzelangabe über persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person und mithin um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn. 6). Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a BDSG ist das Übermitteln gespeicherter Daten in der Weise, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, ein Verarbeiten von Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Dem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte steht daher grundsätzlich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 BDSG entgegen. Eine den Erfordernissen des § 4a Abs. 1 BDSG entsprechende Einwilligung des beschäftigten Arztes in die Weitergabe seiner Privatadresse macht der Kläger selbst nicht geltend. Zwar war die Beklagte als Arbeitgeberin des beschäftigten Arztes be- rechtigt, die private Wohnanschrift des Beschäftigten zu erheben, um die ord- nungsgemäße Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte (vgl. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung dieser privaten Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr mangels der Einwilli- gung des Betroffenen der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift (§ 4 Abs. 1 BDSG). Eine derartige Gestattung liegt hier nicht vor. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist vielmehr die Übermittlung an Dritte nach dem für den Daten- schutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwen- dung ausgeschlossen. Sie ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG zulässig, soweit die Vorschrift neben § 32 BDSG 18 19 - 9 - Anwendung findet (ausdrücklich geregelt für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen in § 12 Abs. 4 BDSG; Erfurth, NJOZ 2009, 2914, 2924). § 28 Abs. 2 BDSG erlaubt unter anderem die Übermittlung oder Nutzung der Daten für ei- nen anderen als den ursprünglich die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung rechtfertigenden Zweck, wenn es das berechtigte Interesse eines Dritten erfor- dert (vgl. Gola/Schomerus aaO, § 32, Rn. 39). Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist außerdem nur dann beachtenswert, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 37). Der Kläger vermag schon ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht darzulegen. Auf das schutzwürdige Interesse des betroffenen Arztes an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41 ff.) kommt es danach nicht mehr an. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Weißwasser, Entscheidung vom 08.08.2013 - 6 C 58/13 - LG Görlitz, Entscheidung vom 14.02.2014 - 2 S 174/13 - 20