Entscheidung
XI ZR 386/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 3 8 6 / 1 3 vom 20. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 20. Januar 2015 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Zah- lungsanspruch nicht auf § 384 Abs. 3 HGB stützt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 226.395,71 €. - 3 - Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs. 3 HGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzu- lässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält einen Zu- satz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Be- schränkung wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung des § 384 Abs. 3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2011 (9 U 42/11, MDR 2012, 44) begründet. 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selb- ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt wer- den. Nach dieser Maßgabe ist etwa die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). Vor- liegend gilt nichts anderes. Der Vorwurf einer Verletzung der Benennungspflicht nach § 384 Abs. 3 HGB kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtver- stößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig be- 1 2 3 4 - 4 - urteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch aus § 384 Abs. 3 HGB beschränken können. Die Gefahr wi- dersprechender Entscheidungen besteht nicht. II. Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wor- den ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbe- schwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Beru- fungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeu- tung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung 5 - 5 - einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2011 - 330 O 545/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2013 - 13 U 211/11 -