OffeneUrteileSuche
Urteil

330 O 545/09

LG Hamburg 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2011:1014.330O545.09.0A
4mal zitiert
7Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Voraussetzung für einen aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Kommissionsvertrag oder im Hinblick auf eine Weisung des Klägers aus § 385 Abs. 1 HGB abgeleiteten Schadenersatzanspruch ist, dass ein von dem Kläger als Gläubiger des Schadenersatzanspruchs zu beweisender Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden besteht.(Rn.92) 2. Ist nicht davon auszugehen, dass ein nach der Stornierung von Wertpapierkäufen mündlich oder schriftlich vorgebrachter Protest der beklagten Bank gegenüber dem Skontroführer bzw. der Handelsüberwachungsstelle zu einer Änderung der Entscheidung mit der Folge geführt hätte, dass die Optionsgeschäfte ausgeführt und die klägerseits behaupteten Gewinne erzielt worden wären, ist der Kausalzusammenhang zwischen - unterstellter - Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen.(Rn.95)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für einen aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Kommissionsvertrag oder im Hinblick auf eine Weisung des Klägers aus § 385 Abs. 1 HGB abgeleiteten Schadenersatzanspruch ist, dass ein von dem Kläger als Gläubiger des Schadenersatzanspruchs zu beweisender Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden besteht.(Rn.92) 2. Ist nicht davon auszugehen, dass ein nach der Stornierung von Wertpapierkäufen mündlich oder schriftlich vorgebrachter Protest der beklagten Bank gegenüber dem Skontroführer bzw. der Handelsüberwachungsstelle zu einer Änderung der Entscheidung mit der Folge geführt hätte, dass die Optionsgeschäfte ausgeführt und die klägerseits behaupteten Gewinne erzielt worden wären, ist der Kausalzusammenhang zwischen - unterstellter - Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen.(Rn.95) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch zu. Zwischen den Parteien ist es zwar im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Optionsscheine zum Abschluss eines Kommissionsvertrags gekommen, der die Beklagte nach § 384 Abs. 1 HGB verpflichtete, den Erwerb der Optionsscheine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und dabei das Interesse des Klägers wahrzunehmen und dessen Weisungen zu folgen. Soweit der Kläger eine Verletzung dieser Pflicht in dem Verhalten der Beklagten am 09.01.2002 und 10.01.2002 sieht, ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Ursächlichkeit einer – unterstellten – Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu beweisen (dazu unter 1.). Nach dem 10.01.2002 war die Beklagte jedenfalls nicht mehr verpflichtet, wegen der Stornierung der Optionsgeschäfte im Namen des Klägers gegen die E... B... AG oder die Börse S... vorzugehen (dazu unter 2.). 1. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die durch die E... B... AG bzw. die Börse S... veranlasste Stornierung der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte begründet war und - falls dies nicht der Fall war - ob die Beklagte am Abend des 09.01.2002 aufgrund ihrer vertraglichen Treupflicht oder am 10.01.2002 nach der durch den Kläger erteilten Weisung verpflichtet war, wegen der Stornierung der Optionsgeschäfte bei der E... B... AG oder der Börse S... zu intervenieren. Für eine solche Verpflichtung der Beklagten als Kommissionärin spricht allerdings, dass sich der ihr erteilte Auftrag auf Ausführung der Optionsscheinkäufe nicht nur auf den Abschluss eines interessengerechten Ausführungsgeschäfts, sondern auch auf dessen Abwicklung bezog. Macht dabei der Handelspartner Aufhebungs- oder Rücktrittsrechte geltend, muss der Kommissionär deren Berechtigung grundsätzlich prüfen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 384 Rdn. 4 m.w.N.). Dies kann bei einem Wertpapiergeschäft im Falle der Geltendmachung eines Mistrades bedeuten, dass der Kommissionär diesen Einwand nicht einfach akzeptieren darf (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., a. A. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.01.2007, Az. 10 O 8762/05 zitiert nach juris). Doch auch wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, gleich bei der ersten Information über die Stornierung der Optionsgeschäfte, zumindest nach Zuordnung des Vorgangs zu dem in ihrem Haus zuständigen Mitarbeiter am Morgen des 10.01.2002 bzw. auf die im Laufe des 10.01.2002 erteilte Weisung des Klägers hin, die E... B... AG bzw. die Börse S... darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Mistradefall handele, und auf die Ausführung des Geschäfts zu drängen, ist der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht begründet. Denn Voraussetzung für einen aus § 280 Abs. 1 BGB in Verb. mit dem Kommissionsvertrag oder im Hinblick auf die Weisung des Klägers aus § 385 Abs. 1 HGB abgeleiteten Schadenersatzanspruchs ist es, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Kläger geltend gemachten Schaden festzustellen ist. Die Beweislast trägt insoweit grundsätzlich der Kläger als Gläubiger des Schadenersatzanspruchs (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl, § 280 Rdn. 38 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der – unterstellten - Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden jedoch nicht gelungen. Dabei war nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass für die Beklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung bzw. Stornierung der Wertpapiergeschäfte am 09.01.2002 und 10.01.2002 nur die Möglichkeit bestand, gegenüber dem zuständigen Skontroführer bzw. der Handelsüberwachungsstelle bei der Börse S... gegen die bereits erfolgte Stornierung der Optionsgeschäfte mündlich oder per Telefax zu protestieren. Denn vor der Stornierung war nach den Bedingungen für die Geschäfte an der Börse S... ein förmliches Verfahren zur Entscheidung über den Mistradeantrag der S... G... nicht vorgesehen, so dass es nicht zu einer Anhörung der Beklagten gekommen war. Nach dem Vortrag der Parteien und der Beweisaufnahme ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein nach der Stornierung der Wertpapierkäufe mündlich oder schriftlich vorgebrachter Protest der Beklagten gegenüber dem Skontroführer der E... B... AG bzw. der Handelsüberwachungsstelle zu einer Änderung der Entscheidung geführt hätte mit der Folge, dass die Optionsgeschäfte ausgeführt und die von dem Kläger behaupteten Gewinne erzielt worden wären. Dagegen spricht bereits, dass die Börse S... in ihrem Schreiben vom 19.02.2002 (vgl. Anlage K5) bei der zeitnah von dem damaligen anwaltlichen Vertretung des Klägers eingeleiteten Prüfung des Vorgangs keine Fehlentscheidung des zuständigen Skontroführers festgestellt sondern vielmehr die Position vertreten hat, der Sachverhalt, so wie er auch in diesem Verfahren unstreitig ist, stelle einen Mistradefall dar. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Preises nach § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse hätten vorgelegten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Skontroführer bei seiner Entscheidung, die Optionsgeschäfte zu stornieren, eine fehlerhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Angesichts dieser – allerdings nachträglichen ergangen - Einschätzung der Börse S... ist es bereits wenig wahrscheinlich, dass der zuständige Skontroführer seine Entscheidung, die Optionsgeschäfte zu stornieren, auf einen Protest der Beklagten hin wieder geändert bzw. die Handelsüberwachungsstelle bei der Börse S... nicht an der Aufhebung der Optionsgeschäfte festgehalten hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - anders als der Kläger meint -, die Frage, ob im vorliegenden Fall die „Fehlerhaftigkeit des Auftragspreises dem Skontroführer erkennbar sein musste“ (vgl. § 12 b (1) a. E. Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse), nicht zwingend zu verneinen ist. Es kann, wie es die Börse S... und im Übrigen auch die Beklagte getan hat, vernünftigerweise auch die Auffassung vertreten werden, dass die genannten Voraussetzungen für eine Preisberichtigung auch dann vorliegen, wenn der Skontroführer den ihm mitgeteilten Preis eines Optionsscheins anhand des konkreten Underlyings überprüfen und dabei die Fehlerhaftigkeit des Preises erkennen kann. Der von dem Kläger benannte Zeuge R... hat die Behauptung, dennoch habe ein Protest der Beklagten ausgereicht, den Skontroführer bzw. die Handelsüberwachungsstelle - wieder - umzustimmen, nicht bestätigt. Denn die Aussage des Zeugen war zu dieser Fragestellung nicht ergiebig. Dabei bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob der Zeuge R... hinsichtlich der Frage, ob er selbst im Januar 2002 bei der E... B... AG der für den Handel der von der S... G... emittierten E...-Call-Optionsscheine zuständige Skontroführer war, die Wahrheit gesagt hat. Denn selbst wenn dies nicht der Fall war und man im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2011 gehaltenen Bericht des Klägers über das mit dem Zeugen am 06.10.2010 geführte Gespräch unterstellt, der Zeuge sei Skontroführer gewesen, ist die Behauptung des Klägers zu einem Kausalzusammenhang zwischen der – unterstellten – Pflichtverletzung der Beklagten und dem behaupteten Schaden damit nicht bewiesen. Denn der Kläger hat selbst nicht berichtet, der Zeuge habe ihm gegenüber eingeräumt, er oder die Handelsüberwachungsstelle hätten auf eine Intervention der Beklagten hin die Stornierung der Optionsgeschäfte aufgehoben. Aus der Aussage des Zeugen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall gewesen wäre. Der Zeuge hat vielmehr ausgesagt, bei der Börse S... entscheide der Skontroführer gar nicht über einen Mistradeantrag, sondern dies sei eine Sache der Geschäftsführung bzw. der Handelsüberwachungsstelle. Er habe zumindest nie Mistradefälle entschieden. Entspricht diese Aussage der Wahrheit, bestätigt sie den Vortrag des Klägers nicht. Unterstellt man wiederum, dass auch diese Aussage des Zeugen falsch ist, hat der Kläger dennoch den ihm obliegenden Beweis für eine erfolgreiche Einflussnahme der Beklagten auf die Entscheidung über den Mistradeantrag nicht positiv geführt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Zeuge R... verpflichtet war, Angaben dazu zu machen, wer statt seiner im Januar 2002 der zuständige Skontroführer für von der S... G... emittierte Optionsscheine war. 2. Dass die Beklagte nach dem 10.01.2002 wegen der Stornierung der Optionsgeschäfte nicht im Namen des Klägers auf dem Rechtsweg gegen die E... B... AG oder die S... Börse vorgegangen ist, stellt keine Pflichtverletzung dar. Vor der Abtretung der sich aus dem Kommissiongeschäft ergebenden Ansprüche an den Kläger war die Beklagte zwar nach § 392 Abs. 1 HGB als Geschäftspartner der E... B... AG bzw. S... Börse Inhaberin der sich ggf. aus der Stornierung der Optionsgeschäfte ergebenden Rechte. Im Innenverhältnis galten diese Ansprüche allerdings schon als Forderungen des Klägers (§ 392 Abs. 2 HGB). Die Beklagte war darum nach § 384 Abs. 2 HGB verpflichtet, dem Kläger die erlangte Rechtsposition abzutreten. Weitergehende Pflichten hatte sie nicht. Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit letztlich unbestritten geltend gemacht, sie sei jederzeit bereit gewesen, dem Kläger sich aus den Optionsgeschäften gegen die E... B... AG bzw. S... Börse ergebende Ansprüche abzutreten. Im Zusammenhang mit dem von dem Kläger gegen die S... G... geführten Rechtsstreit ist eine solche Forderungsabtretung auch erfolgt. Mit ihrem Schreiben vom 11.01.2002 hat die Beklagte den Kläger unmissverständlich darüber informiert, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung besteht, gegen die E... B... AG bzw. S... Börse rechtlich vorzugehen. Verlangt der Kläger in dieser Situation von der Beklagten keine Abtretung, kann er der Kommissionärin nicht vorwerfen, die im Innenverhältnis ihm zustehenden Rechte nicht geltend gemacht zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kommissionsvertrag geltend. Er ist Diplom-Betriebswirt und handelt beruflich mit Wertpapieren und Derivaten. Die Beklagte ist seit Juni 2003 Rechtsnachfolgerin der H... L... Bank. Der Kläger beauftragte am 09.01.2002 die Beklagte, bei der er Konten und ein Depot unterhielt, als Kommissionärin mit dem Erwerb zweier von der S... G... emittierter Optionsscheine. Die Beklagte erwarb daraufhin für den Kläger über die E... B... AG bei der B...- W... Wertpapierbörse in S... (im Folgenden: Börse S...) um 15.35 Uhr 20.000 E...-Call- Optionsscheine mit der WKN zu je 0,84 EUR und um 15.36 Uhr 50.000 Stück E...- Call-Optionsscheine mit der WKN zu je 0,20 EUR. Um 15.47 Uhr bestätigte der Mitarbeiter der Beklagten N… H… dem Kläger auf der Mailbox seines Handys die Kaufabschlüsse. Die als sog. amerikanische Call-Optionen ausgestalteten Wertpapiere waren jeweils bezogen auf die Aktie der E... AG und hatten bei einer Laufzeit bis zum 22.03.2002 einen Basispreis von 160,- EUR bzw. 120,- EUR und ein Bezugsverhältnis von 50:1. Die von dem Kläger gezahlten Kurse (0,84 EUR bzw. 0,20 EUR) entsprachen den Kursen, die an den vorherigen Tagen veröffentlicht waren (zwischen 0,80 und 0,90 EUR bzw. zwischen 0,19 EUR und 0,24 EUR). Bei der Preisveröffentlichung war die Emittentin bzw. deren Händler allerdings irrtümlich davon ausgegangen, dass das Underlying der Optionsscheine von der Aktie der E... AG auf die Aktie der M... R... Versicherung ausgetauscht und diese veränderte Struktur in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt veröffentlich worden sei. Dies war jedoch tatsächlich nicht geschehen. Der zuständige Händler der S... G... stellte am 09.01.2002 gegen 17.00 Uhr diesen Irrtum fest und beantragte bei der E... B... AG eine Fehlerberichtigung. Um 18.42 Uhr bzw.18.44 Uhr wurde eine Korrektur der Preisfeststellungen für die Optionsscheine vorgenommen und die für den Kläger getätigten Geschäftsabschlüsse der Beklagten aufgehoben. Gegen 19.00 Uhr wurde dies der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte konnte diese Mitteilung jedoch zunächst keinem ihrer Berater zuordnen. Als der Kläger um 19.30 Uhr bei der Mitarbeiterin der Beklagten Frau L... telefonisch nach den aktuellen Preisen für die Optionsscheine fragte, wurde ihm darum nach Rücksprache mit der Emittentin mitgeteilt, die Emittentin sei zurzeit „off“, d.h. sie stelle keine Preise für die beiden Optionsscheine. Als Grund habe die Emittentin technische Probleme genannt. Als sich der Kläger um 19.50 Uhr nochmals bei Frau L... meldete, teilte diese mit, die Emittentin führe weiterhin keinen Handel mit diesen Papieren. Am Morgen des 10.01.2002 fragt der Kläger um 09.50 Uhr bei dem Mitarbeiter der Beklagten M... telefonisch nach aktuellen Preisen für die Optionsscheine, worauf ihm nach Rückfrage bei der Emittentin mitgeteilt wurde, diese stelle weiterhin keine handelbaren Preise. Um 10.00 Uhr teilte Herr M... dem Kläger auf Nachfrage telefonisch mit, die E...-Aktie notierte derzeit bei 360,- EUR, woraufhin der Kläger erklärte, sofort alle Optionsscheine verkaufen zu wollen, und bat, noch einmal bei der Emittentin nach handelbaren Preisen für die Optionsscheine nachzufragen. Noch während dieses Telefonats zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten erfuhr dieser gegen 10.10 Uhr, dass der Makler der E... B... AG bei der Beklagten angerufen und mitgeteilt habe, die Geschäfte seien storniert, weil ein Mistrade vorliege. Da der Kläger gegenüber Herrn M... die Meinung vertrat, es liege kein Fall eines Mistrades vor, bemühte sich der Zeuge um genauere Informationen. Um 10.35 Uhr teilte er dem Kläger auf die Mailbox des Handys mit, dass sich der Makler auf ein Mistrade berufe, die Geschäfte unter die Mistrade-Regelung fielen und darum storniert würden. Dies bestätigte die Beklagte, vertreten durch ihre Mitarbeiterin Frau B..., bei einem Telefonat mit dem Kläger um 14.45 Uhr desselben Tages. Der Kläger schickte daraufhin noch am 10.01.2002 das als Anlage K1 vorgelegte Schreiben per Telefax an die Beklagte, in dem er den Sachverhalt wie er sich für ihn darstellte, zusammenfasste und Folgendes erklärte: „Ich möchte hiermit noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein angeblicher Miss-Trade meines Erachtens nicht vorliegt. Die an den Vortagen in den beiden Optionsscheinen festgestellten Kurse an der E... lauten wie folgt: … Eine erhebliche Abweichung von einem dieser zeitlich vorab festgestellten Kurse, die einen Miss-Trade rechtfertigen könnten, liegt nicht vor! Sollte der Emittent trotz des starken Anstieges der den Optionsscheinen zugrunde liegenden E...-Aktien „vergessen“ haben, die Optionsschein- Preise anzupassen, ist das sein Fehler und kann nicht mir angelastet werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst bei Vorliegen eines Miss-Trades der Emittent bzw. der E...-Makler verpflichtet ist, dies unverzüglich anzuzeigen. Bei einem bestätigten Geschäftsabschluss am 09.01.02 um 15.47 h von Herrn H... und einer Benachrichtigung an Ihr Haus am 10.01.02 um 10.10 Uhr an Frau B... kann von einer Unverzüglichkeit jedoch nicht mehr gesprochen werden. Ich bitte Sie daher, unter Miteinbeziehung sämtlicher dafür notwendiger Stellen (Em... S... G... und E...) die Stornierung des Kaufs von * 20.000 Stück E...-Call-Optionsscheine von S... G... WKN zu je 0,84 EUR * 50.000 Stück E...-Call-Optionsscheine von S... G... WKN zu je 0,20 EUR wieder rückgängig zu machen und mir den Kauf der beiden Optionsscheine per 09.01.02 zu den oben genannten Preisen zu bestätigen und mir per 10.01.02 eine Abrechnung über den * Verkauf von 20.000 Stück E...-Call-Optionsscheine von S... G... WKN zu je 4,80 EUR * Verkauf von 50.000 Stück E...-Call-Optionsscheine von S... G... WKN zu je 4,00 EUR. zukommen zu lassen. … Bitte verstehen Sie dieses Schreiben nicht als „Angriff“ gegen Ihr Haus, sondern vielmehr gegen den Em... S... G... und der E... Es ist meines Erachtens nach nicht rechtens, sich als Em... oder E...-Makler so leicht aus seiner Verantwortung zur Preisfestsetzung von Optionsscheinen zu ziehen.“ Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 11.01.2002 (vgl. Anlage K13) den Eingang dieses Telefaxes und teilte dem Kläger Folgendes mit: „Wir müssen Ihnen mitteilen, dass die Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse unter §12a Einwendungen gegen Geschäftsabschlüsse die Rechtslage eindeutig regelt und es keinerlei Verletzungen der Informationsfrist gab. §12a Einwendung gegen Geschäftsabschlüsse (1) Einwendungen gegen einen Geschäftsabschluss, der auf Grund eines Auftrags an den Makler in elektronischer Form zu Stande gekommen ist, können nur unter Berufung auf Fehler im technischem System der Börse oder bei objektiv erkennbaren groben Irrtümern bei der Eingabe der Aufträge oder des Kurses geltend gemacht werden. Einwendungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der nächsten Börsensitzung gegenüber dem Makler zu erheben. Die S... G... (als Emittent) hat sich fristgerecht bei dem zuständigen Makler gemeldet, der Makler hat uns zeitnah informiert und wir haben Ihnen die Information unverzüglich weitergegeben. Die von Ihnen beigefügte Aufstellung der Kurse vom 02.01.2002 bis 09.01.2002 kann zur Anfechtung der Mistrades nicht herangezogen werden, da für ein Mistrade bei Optionsscheinen der nicht marktgerechte Preis entscheidend ist und nicht, ob es eine erhebliche Abweichung gab. Auch zu diesem Punkt liefern die Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse eine rechtliche Grundlage. Unter § 12 b Abs. 1 und 2 Fehlerberichtigungen finden Sie Informationen zu der Marktgerechtigkeit von Optionspreisen. Die Gesetzestexte finden Sie in der Anlage. Es bleibt also festzuhalten, dass Ihre Orders vom 09.01.2002 ... nicht ausgeführt wurden! Wir bedauern Ihnen daher mitteilen zu müssen, dass Ihre entsprechenden Verkaufsorders somit auch gegenstandslos wurden, da ein Leerverkauf von Optionsscheinen nicht gestattet ist.“ Der Kläger nahm daraufhin die anwaltliche Hilfe der Rechtsanwälte T... und K... aus Ki... in Anspruch, die unter dem 24.01.2002 die Börse S... anschrieben. Diese antwortete mit Schreiben vom 19.02.2002 (vgl. Anlage K5), in dem das Ergebnis der „Überprüfung des … beanstandeten Sachverhalts und der aufgeworfenen Rechtsfragen“ dargestellt wurde und im Rahmen der Bewertung u.a. Folgendes ausgeführt wurde: „Die vom Skontroführer auf Antrag der Emittentin/Market-Makers vorgenommenen Kurskorrekturen entsprechen den Voraussetzungen des § 12 b Abs. 3 i.V.m. § 12 b Abs. 1 der Bedingungen der Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse. Die Preisfeststellung des Skontroführers wurde in beiden Fällen auf der Basis eines vom Emittenten/Market-Maker, S... G..., veröffentlichten, fehlerhaften Preises vorgenommen. Der Skontroführer ist dabei nach § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse berechtigt, eine Fehlerberichtigung vorzunehmen, wenn er den Preis auf der Grundlage eines zu einem nicht marktgerechten Preis erteilten Auftrags ermittelt hat. … Zur Berichtigung des Preises ist der Skontroführer bei fehlerhaften Aufträgen dann berechtigt, wenn die Fehlerhaftigkeit des Auftragspreises dem Skontroführer erkennbar hätte sein müssen. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da der Skontroführer bei einer auf dem korrekten Unterlying basierenden Betrachtungsweise hätte erkennen müssen, das der vom Emittenten/Market-Maker gestellte Verkaufspreis von 0,20 EUR bzw. 0,84 EUR fehlerhaft ist und stattdessen ein deutlich höherer Verkaufspreis zur Verfügung gestellt hätte werden müssen. … Wir möchten Sie noch auf Folgendes hinweisen: Die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse kommen – wie an allen Börsen – zwischen den an der Börse zugelassenen Handelsteilnehmern – im vorliegenden Fall also der H... L... Bank und der S... G... – zustande. Damit sind auch nur die zugelassenen Handelsteilnehmer aus den Geschäftsabschlüssen berechtigt und verpflichtet und können daher Einwendungen aus den Geschäftsabschlüssen geltend machen. Nur die Handelsteilnehmer werden ferner durch das Regelwerk berechtigt und verpflichtet. Eine unmittelbare Anspruchsposition des hinter dem Handelsteilnehmer stehenden Bankkunden aus dem Regelwerk besteht hingegen nicht. Art, Umfang und Voraussetzungen einer Fehlerberichtigung und Aufhebung von Geschäftsabschlüssen ergibt sich aus dem Regelwerk der jeweiligen Wertpapierbörse. Insoweit kann es zu einer unterschiedlichen Praxis an den verschiedenen Börsenplätzen kommen. …“ Der Kläger nahm im Jahr 2005 die Emittentin S... G... aus ihm von der Beklagten abgetretenem Recht vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2/2 0 336/05) auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 279.832,- EUR nebst Verzugszinsen seit dem 01.02.2002 in Anspruch. Gleichzeitig verkündete er der Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit nicht beitrat. Nach Klageabweisung in erster Instanz schloss der Kläger mit der S... G... im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 16 U 191/07) am 02.06.2008 einen dahingehenden Vergleich, dass die S... G... zur Abgeltung der Klageforderung 220.000,- EUR zahlte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten den Ausgleich des ihm über diese Zahlung hinaus entstandenen Schadens. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm gegenüber die ihr nach § 384 Abs. 1 HGB obliegende Pflicht zur Interessenwahrung verletzt, indem sie der Stornierung der Wertpapierkäufe vom 09.01.2002 gegenüber der E... B... AG nicht widersprochen und trotz seiner anderslautenden Weisungen den allein ihr – der Beklagten - eröffneten Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Interessen nicht beschritten habe. Die Beklagte sei darum verpflichtet, den ihm nach dem Abschluss des gegen die S... G... geführten Rechtsstreits verbleibenden Schaden zu ersetzten. Der Kläger meint, die von der E... B... AG bzw. der Börse S... vorgenommene Stornierung seiner Wertpapierkäufe sei zu Unrecht erfolgt. Die Aufhebung der von ihm in Auftrag gegebenen Börsengeschäfte habe einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dargestellt, der fehlerhaft gewesen sei. Abgesehen davon, dass er zu dieser Entscheidung nicht angehört worden sei, habe § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse (Stand: Oktober 2001) mangels Ermächtigungsgrundlage keine taugliche Basis für den Erlass des Verwaltungsaktes dargestellt. Zu einer solchen Entscheidung sei allenfalls der Geschäftsführer der Börse als Behördenleiter ermächtigt gewesen, der vorliegend aber nicht gehandelt habe. Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine Stornierung der Wertpapiergeschäfte nach § 12 b der Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse nicht vorgelegen; es habe sich nicht um den Fall eines Mistrades gehandelt. Ein Mistrade sei dadurch gekennzeichnet, dass ein Wertpapiergeschäft aus einer Kursfolge im Preis plötzlich nach oben oder unten deutlich ausreiße, wobei dies üblicherweise durch einen technischen Mangel oder durch ein dem Skontroführer zurechenbares Verhalten begründet sei. Tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines Mistrades sei also, dass es für den Skontroführer erkennbar sei, dass ein Wertpapier zu einem nicht marktgerechten Preis gehandelt werde. Dies sei bei den streitgegenständlichen Geschäften jedoch nicht der Fall gewesen. Ohne den Berichtigungsantrag der Emittentin habe der Skontroführer bei der S... Börse die Fehlerhaftigkeit des Auftragspreises nicht erkennen können. Der Kläger meint, seine Argumentation werde dadurch untermauert, dass an der F... Börse Geschäfte mit den gleichen Optionsscheinen zu vergleichbaren Preisen abgeschlossen und nicht storniert worden seien. Der Stornierung der Wertpapiergeschäfte habe auch entgegen gestanden, dass der Berichtigungsantrag nicht unverzüglich gestellt worden sei. Der Kläger behauptet, die Emittentin habe bereits vor dem 09.01.2002 Kenntnis davon gehabt, dass die von ihr gebildeten Preise nicht marktgerecht seien, so dass ihr – so meint der Kläger - zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei ihm gegenüber aus dem Kommissionsvertrag verpflichtet gewesen, zur Wahrung seiner Interessen nach Erhalt der Information über die Stornierung der Geschäfte unverzüglich gegenüber der Emittentin und der E... B... AG gegen diese vorzugehen. Die Beklagte habe in Nr. 8 Satz 1 ihrer Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäftes durch ihren Vertragspartner übernommen. Obwohl sie die „Unüblichkeit“ des Vorgehens der E... B... AG erkannt und er sie ausdrücklich aufgefordert habe, tätig zu werden, habe die Beklagte jedoch keine Maßnahmen ergriffen. Auch wenn der Kommissionär nicht verpflichtet sei, Ansprüche des Kommittenten durchzusetzen, obliege es ihm als ordentlichem Kaufmann doch, die Kommission sachgerecht und für den Kommittenten vorteilhaft auszuführen. Dazu gehöre es im Wertpapierhandelsgeschäft, eigenständig, zumindest aber auf Weisung gegen Maßnahmen der Börse vorzugehen, wenn dieses Vorgehen ausschließlich dem Kommissionär als Handelspartner der Börse möglich sei. Dies gelte umso mehr, als die S... G... als Emittentin und alleinige Preisstellerin dadurch, dass sie für die Optionsscheine keine Kurse mehr gestellt habe, eine grobe Pflichtverletzung begangen habe, was der Beklagten bekannt und bewusst gewesen sei. Außerdem sei der Beklagten – wie sie mit Schreiben vom 12.12.2006 (vgl. Anlage K4) selbst eingeräumt habe – vorher nicht bekannt gewesen, dass die Börse S... Fehlerberichtigungen durch eine Stornierung der Geschäfte durchführe. Dass dies trotzdem erfolgt sei, habe die Beklagte aufmerken lassen müssen. Der Kläger behauptet, der Zeuge J... R... sei als Mitarbeiter der E... B... AG der zuständige Skontroführer gewesen. Dieser hätte, wenn die Beklagte unverzüglich – dh. noch direkt am 09.01.2002 bzw. spätestens am Morgen des 10.01.2002 bis 10.00 Uhr - bei ihm gegen die Stornierung der Wertpapiergeschäfte interveniert und darauf hingewiesen hätte, dass es sich nach den Bedingungen für die Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse nicht um einen Mistrade handele, die Eingriffsvoraussetzungen des § 12 b der Bedingungen nicht vorlägen und darum eine Stornierung nicht zulässig sei, seine Entscheidung noch einmal überprüft, die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung erkannt und die Stornierung der Wertpapierkäufe aufgehoben. Für diese Prüfung hätte der Skontroführer ausreichend Zeit gehabt, da es sich nicht um ein day-trading Geschäft gehandelt habe. Für den Zeugen sei der Mistradeantrag der S... G... nichts Ungewöhnliches gewesen, so dass er ihn „einfach durchgewunken“ habe, ohne sich Gedanken zu machen. Grundsätzlich sei die Stornierung eines abgeschlossenen Geschäftes an deutschen Börsenplätzen zum damaligen Zeitpunkt nur üblich gewesen, wenn beide Handelsteilnehmer einverstanden gewesen seien. Der Kläger meint, der Umstand, dass die Börse S... ihm mit Schreiben vom 19.02.2002 mitgeteilt habe, die Stornierung sei berechtigt gewesen, stehe dem nicht entgegen. Denn – so behauptet der Kläger - der Zeuge R... habe zunächst allein entschieden; die Handelsüberwachungsstelle bei der S... Börse sei vor der Entscheidung über die Stornierung nicht mit dem Sachverhalt befasst gewesen. Es sei nicht verwunderlich, dass die Börse Wochen später das falsche Vorgehen des Skontroführers gerechtfertigt habe. Der Kläger behauptet darüber hinaus, dass selbst dann, wenn die E... B... AG bzw. die Börse S... auf eine Intervention der Beklagten am 09. oder 10.01.2002 die Stornierung nicht aufgehoben hätte, dies in einem von der Beklagten eingeleiteten Verwaltungsrechtsverfahren erfolgt wäre und vertritt die Auffassung, die Beklagte habe für ihn den Rechtsweg beschreiten müssen. Der Kläger verweist darauf, dass er selbst nach den Bedingungen für Geschäfte an der B...- W... Wertpapierbörse nicht Handelsteilnehmer und damit aus den Geschäftsabschlüssen weder berechtigt noch verpflichtet gewesen sei. Der Kläger ist letztlich der Auffassung, ihm könne – anders als dem Kläger in dem von der Beklagten zitierten Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.01.2007 (Az. 10 O 8762/05) – kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Er habe seine Wertpapierkäufe weder in Tranchen aufgeteilt noch im Vergleich zu den sonst von ihm getätigten Geschäften überdurchschnittlich hoch investiert. Außerdem habe er sich angesichts der Kursentwicklung der streitgegenständlichen Optionen nicht treuwidrig der Kenntnis von einem Kalkulationsirrtum entzogen. Der Kläger berechnet den ihm insgesamt aus den streitgegenständlichen Optionsgeschäften entstandenen Schaden inklusive Zinsen und Kosten auf 446.395,71 EUR. In Bezug auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn behauptet er, am Abend des 10.01.2002 und damit im Zeitpunkt der von ihm erteilten Verkaufsaufträge sei die E...-Aktie mit einem Kurs von 370,- EUR notiert gewesen. Der innere Wert der Optionsscheine errechne sich darum wie folgt: WKN-: (370,- EUR - 160,- EUR) : 50 = 4,20 EUR WKN-: (370,- EUR - 120,- EUR) : 50 = 5,00 EUR Somit sei ihm folgender Gewinn entgangen: WKN-: pro Papier 4,00 EUR x 50.000 Stück = 200.000,- EUR WKN-: pro Papier 4,16 EUR x 20.000 Stück = 83.200,- EUR. Für seine außergerichtliche Rechtsverfolgung gegenüber der S... G..., der Beklagten, der E... B... AG und der Börse S... durch Rechtsanwalt T... seien ihm insgesamt Kosten von 20.237,94 EUR entstanden (vgl. Kostenrechnungen Anlagen K6 bis K9). Im Rahmen des vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht Frankfurt a.M. geführten Verfahrens habe er Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 22.346,43 EUR zu tragen gehabt. Nach Abzug der von der S... G... an ihn gezahlten Summe von 220.000,- EUR verbleibe ihm also ein Schaden in Höhe der eingeklagten Hauptforderung, der ab dem 20.06.2008 zu verzinsen sei (vgl. Forderungsaufstellung Anlage K12). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 226.395,71 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus seit dem 20.06.2008 in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei als Kommissionärin nicht verpflichtet gewesen, Ansprüche des Klägers als Kommittenten gegenüber der Emittentin S... G..., der E... B... AG oder der Börse S... durchzusetzen. Sie habe ihre Verpflichtung, die Kommissionen für den Kläger sachgerecht und vorteilhaft auszuführen, dadurch erfüllt, dass sie auftragsgemäß die beiden Optionsscheine gekauft und den Kläger über die Ausführung des Geschäfts informiert habe. Sie sei darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, gegen die aus Sicht des Klägers unzulässige Stornierung der Geschäfte vorzugehen. In Bezug auf die von dem Kläger geforderte Beschreitung des Rechtswegs behauptet die Beklagte, der Kläger habe ihr dazu schon keine Weisung erteilt. Darüber hinaus meint die Beklagte, sie habe nach der Stornierung der Wertpapierkäufe ihre Pflicht als Kommissionärin dadurch erfüllt, dass sie den Kläger über diese Entwicklung zeitnah informiert habe. Außerdem sei sie jederzeit bereit gewesen, dem Kläger sich ggf. aus den Kommissionsgeschäften ergebende Ansprüche gegen Dritte abzutreten. Tatsächlich sei ja auch eine Forderungsabtretung in Bezug auf Ansprüche gegen die S... G... erfolgt. Damit sei der Kläger als Kommittent nicht unbillig benachteiligt, weil er zwar einen (behaupteten) Schaden, jedoch keinen Anspruch habe. Denn mit dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation habe er die Möglichkeit, den Schaden des Kommittenten nach Forderungsabtretung geltend zu machen. So werde eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die es angeht, ermöglicht. Die Beklagte ist der Ansicht, der schon am 24.01.2002 anwaltlich beratene Kläger habe auch schon zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass ein rechtliches Vorgehen gegen sie ohne Aussicht auf Erfolg sei und der richtige Weg darin bestehe, gegen die Emittentin bzw. die E... B... AG und die Börse S... aus abgetretenem Recht vorzugehen. Es könne darum letztlich dahinstehen, ob es sich bei den Wertpapierkäufen vom 09.01.2002 um Mistrades gehandelt habe oder nicht. Sei dies der Fall, sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Sei nicht von einem Mistrade auszugehen, sei die Rechtslage im Verhältnis zu ihr nicht anders. Dann habe der Kläger von ihm selbst geltend zu machende Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen die S... G... Dass der Kläger den Rechtsstreit gegen die Emittentin nicht bis zum Prozesserfolg durchgezogen, sondern einen Vergleich akzeptiert habe, sei nicht ihr - der Beklagten - anzulasten. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die E... B... AG bzw. die Börse S... die Stornierung der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte zurückgenommen hätte, wenn sie selbst kurzfristig gegen diese Maßnahme vorgegangen wäre. Da die Geschäfte am Abend des 09.01.2002, als sie – die Beklagte – von dem Vorgang erfahren habe, bereits storniert gewesen seien, sei keine Einflussnahme auf den Börsenhändler mehr möglich gewesen. Dieser habe sein Ermessen bereits ausgeübt. Der Skontroführer sei nicht berechtigt gewesen, eine getroffene Entscheidung wieder abzuändern. Außerdem habe die Börse S... grundsätzlich über Mistradeanträge ohne Anhörung des anderen Handelsteilnehmers entschieden. Dass die E... B... AG bzw. die Börse S... zu einer Aufhebung der Stornierung nicht bereit gewesen seien, ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass auch auf die Intervention des Klägers hin die Stornierung aufrechterhalten worden sei. In Bezug auf den von dem Kläger geltend gemachten Schaden, rügt die Beklagte, dass der Kläger im Zusammenhang mit den Kosten, die in dem vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht Frankfurt a.M. geführten Rechtsstreit entstanden seien, auch Kosten für eine Vertretung gegenüber der E... B... AG und der Börse S... geltend mache. Darüber hinaus könne der Kläger nicht die Erstattung von Kosten für seine „Vertretung gegenüber der H... N... Bank“ (vgl. Kostenrechnung Anlage K7) verlangen. Die Beklagte behauptet, Rechtsanwalt T... habe den Kläger ihr gegenüber nicht vertreten. Die Beklagte meint, der Kläger habe insgesamt die behaupteten Schadenspositionen nicht hinreichend substantiiert und bestreitet, dass der Kläger die Optionsscheine zu dem von ihn angesetzten Kurs hätte verkaufen können. Letztlich ist die Beklagte der Auffassung, das Vorgehen des Klägers stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar und behauptet, der Kläger habe als hoch erfahrener Anleger die streitgegenständlichen Orderaufträge in positiver Kenntnis der Tatsache erteilt, dass die am 09.01.2002 gestellten Preise von 0,84 EUR bzw. 0,20 EUR fernab jeder Marktrealität gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 20.09.2010 und 01.08.2011 Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich zum Sachverhalt angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen J... R... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2011 Bezug genommen.