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Urteil

VII ZR 353/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung über neue Einheitspreise stellt nicht ohne weiteres eine Änderung des vertraglichen Leistungsinhalts dar. • Die Billigung einer vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Montagetechnik durch den Auftraggeber bedeutet nicht automatisch eine verbindliche Anordnung, wenn der Auftraggeber seine Billigung unter Vorbehalt erteilt hat. • Eine Feststellungsklage ist geeignet, klären zu lassen, ob eine Vereinbarung eine Anordnung im Sinne der VOB/B darstellt (§ 256 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Änderung der Montagetechnologie durch Preisvereinbarung in Nachtrag • Eine Vereinbarung über neue Einheitspreise stellt nicht ohne weiteres eine Änderung des vertraglichen Leistungsinhalts dar. • Die Billigung einer vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Montagetechnik durch den Auftraggeber bedeutet nicht automatisch eine verbindliche Anordnung, wenn der Auftraggeber seine Billigung unter Vorbehalt erteilt hat. • Eine Feststellungsklage ist geeignet, klären zu lassen, ob eine Vereinbarung eine Anordnung im Sinne der VOB/B darstellt (§ 256 Abs.1 ZPO). Die Klägerin (Bauherrin) schrieb 2005 die Brückenbaumaßnahme aus; die Ausschreibungsunterlagen sahen ein Montagegrobkonzept mit sukzessivem Einschwimmen des Stromfeldes vor. Die Beklagte bot an, erhielt den Zuschlag und plante statt des sukzessiven ein einstufiges Einschwimmen als Gesamtkonstruktion. In einer Besprechung 2007 billigte die Klägerin diese Abweichung unter dem Vorbehalt, dass sich hieraus keine wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Nachteile für sie ergeben. Wegen Verzögerungen und gestiegener Kosten verhandelten die Parteien und schlossen 28./29. August 2008 eine Stahlbauvereinbarung mit neuen Einheitspreisen, darunter eine erhöhte Position für den Einbauvorgang des Stromfeldes. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Vereinbarung keine Anordnung oder Vereinbarung im Sinne von § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) enthalte, mit der die ursprünglich vorgesehene Montagetechnologie geändert worden sei. • Die Revision der Klägerin hat Erfolg; das Berufungsurteil beruhte auf Auslegungsfehlern. • Feststellungsfähigkeit: Die Frage, ob die Stahlbauvereinbarung eine Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) enthält, betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 256 Abs.1 ZPO). • Auslegung des Nachtrags: Maßgeblich sind Wortlaut und objektiver Wille; die Stahlbauvereinbarung regelt vorrangig neue Einheitspreise und nicht den Leistungsinhalt. Nr. 2.1 macht die Vereinbarung auf Preisänderungen beschränkt, während Nr. 5 die übrigen Hauptvertragsbedingungen gelten lässt. • Billigung vs. Anordnung: Die zuvor von der Klägerin erklärte Billigung des einstufigen Einschwimmvorgangs erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich keine negativen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Folgen ergeben; damit hat sie keine verbindliche Anordnung getroffen. • Preisvereinbarung trennt sich von Anordnungsfrage: Die Vereinbarung, für eine bestimmte Ausführungsart einen höheren Preis zu zahlen, macht diese Ausführungsart nicht automatisch zur Anordnung des Auftraggebers; aus dem verfolgten Zweck der Vereinbarung ergibt sich kein Übernahmewille der Klägerin für die Geeignetheit oder alle daraus resultierenden Mehrkosten. • Weitere Regelungen der Vereinbarung (z. B. Nr. 2.6 zur organisatorischen Einbettung) betreffen nicht die verbindliche Vorgabe der Montagetechnik des Einschwimmvorgangs. • Die Revision konnte die Sache selbst entscheiden, da die rechtliche Wertung nach den feststehenden Tatsachen möglich war (§ 563 Abs.3 ZPO). Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Festgestellt wird, dass die Stahlbauvereinbarung vom 28./29. August 2008 keine Anordnung oder Vereinbarung im Sinne des § 2 Nr. 5 und/oder Nr. 6 VOB/B (2002) enthält, mit der die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Montagetechnologie hinsichtlich des Einschwimmvorgangs des Stromfeldes geändert worden ist. Die Vereinbarung bezieht sich auf neue Einheitspreise und pauschale Vergütungsregelungen, nicht auf eine verbindliche Änderung des Leistungsinhalts; die Billigung der einstufigen Montage durch die Klägerin erfolgte unter Vorbehalt und begründet keine Anordnung. Die Beklagte hat folglich keinen Vergütungsanspruch aus einer behaupteten Anordnung oder Vereinbarung über die geänderte Montagetechnik; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.