Beschluss
XII ZB 520/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ist erforderlich, dass die Betreuung zur Abhilfe eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mangels geeignet ist (§ 1896 Abs.2 BGB).
• Fehlende Kooperation des Betroffenen kann Symptom der Krankheit sein und rechtfertigt nur dann die Aufhebung der Betreuung, wenn die Durchführung der Betreuung gegen dessen Willen im Verhältnis zu den Nachteilen unverhältnismäßig wäre.
• Das Betreuungsgericht hat bei schwierigen Persönlichkeiten geeignete Rahmenbedingungen (konkreter Aufgabenkreis, sachkundige Betreuerauswahl, ggf. Anordnung nach § 1896 Abs.4 BGB) zu schaffen, bevor es wegen angeblicher "Unbetreubarkeit" die Betreuung beendet.
• Zur Aufhebung einer Betreuung müssen hinreichende Feststellungen zum konkreten Aufgabenkreis und zur Unmöglichkeit einer wirksamen Betreuung vorliegen; bloße Indizien für eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Beschlusses wegen unzureichender Feststellungen zur Erforderlichkeit der Betreuung • Für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ist erforderlich, dass die Betreuung zur Abhilfe eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mangels geeignet ist (§ 1896 Abs.2 BGB). • Fehlende Kooperation des Betroffenen kann Symptom der Krankheit sein und rechtfertigt nur dann die Aufhebung der Betreuung, wenn die Durchführung der Betreuung gegen dessen Willen im Verhältnis zu den Nachteilen unverhältnismäßig wäre. • Das Betreuungsgericht hat bei schwierigen Persönlichkeiten geeignete Rahmenbedingungen (konkreter Aufgabenkreis, sachkundige Betreuerauswahl, ggf. Anordnung nach § 1896 Abs.4 BGB) zu schaffen, bevor es wegen angeblicher "Unbetreubarkeit" die Betreuung beendet. • Zur Aufhebung einer Betreuung müssen hinreichende Feststellungen zum konkreten Aufgabenkreis und zur Unmöglichkeit einer wirksamen Betreuung vorliegen; bloße Indizien für eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten genügen nicht. Der 1966 geborene Betroffene leidet an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline). Er hatte bereits 2006–2009 Berufsbetreuer; die Betreuung endete damals, weil sie nicht mehr erforderlich erschien. Auf eigenen Wunsch wurde 2012 erneut eine Betreuung angeordnet; 2013 hob das Amtsgericht die Vermögenssorge auf. Ende August 2013 bat die Betreuerin um Aufhebung der Restbetreuung wegen fehlender Mitarbeit des Betroffenen; das Amtsgericht entsprach dem und das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Betroffene wendet sich mit Rechtsbeschwerde dagegen, dass die Betreuung aufgehoben wurde und begehrt deren Fortbestand. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. • Rechtlicher Ausgangspunkt: Betreuung ist nur für Aufgabenkreise anzuordnen, in denen sie erforderlich ist (§ 1896 Abs.2 BGB). • Das Beschwerdegericht durfte nicht allein aus der fehlenden oder schwierigen Kooperation des Betroffenen auf Unbetreubarkeit schließen, weil mangelnde Kooperation häufig Ausdruck der Krankheit (§ 1896 Abs.1 BGB) ist und damit nicht ohne Weiteres die gesetzliche Hilfeberechtigung aufhebt. • Bei schwierigen Persönlichkeitsstrukturen sind vom Betreuungsgericht geeignete Maßnahmen zu ergreifen: genaue Festlegung des Aufgabenkreises, Überlegung zu Anordnungen nach § 1896 Abs.4 BGB (z. B. Postumleitung), Auswahl sachkundiger Betreuer oder Betreuerwechsel. Nur wenn trotz solcher Maßnahmen kein Erfolg zu erwarten ist, kann die Betreuung aufgehoben werden. • Hier fehlen aber hinreichende Feststellungen, für welche konkreten Aufgaben ein Betreuungsbedarf besteht und warum eine Betreuung trotz möglicher Anpassungen und geeigneter Betreuerauswahl wirkungslos sein soll. Das Beschwerdegericht hat auch nicht ausreichend nach den Gründen für das Scheitern der Zusammenarbeit und möglichen entlastenden Umständen (z. B. Erkrankung der Betreuerin) ermittelt. • Mangels entscheidungsreifer Feststellungen ist die Sache gemäß § 74 Abs.6 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 19.06.2014 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück. Entscheidungsrelevant ist, dass das Beschwerdegericht nicht genügend Feststellungen zum konkreten Aufgabenkreis und zur Frage getroffen hat, ob und inwieweit eine Betreuung trotz der schwierigen Kooperation des Betroffenen wirksam sein kann. Fehlende Kooperation ist oft krankheitsbedingt und rechtfertigt die Aufhebung nur, wenn die Durchsetzung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen unverhältnismäßig wäre; zuvor sind geeignete Maßnahmen zu prüfen (konkreter Aufgabenkreis, Postumleitung, sachkundige Betreuerauswahl oder Betreuerwechsel). Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass eine Betreuung aussichtslos ist, und die Sache ist zurückzuverweisen, damit das Beschwerdegericht die erforderlichen Feststellungen trifft und ggf. alternative Betreuungsmaßnahmen erwägt.